So läuft eine Begutachtung ab

Es ist wichtig, dass der*die Gutachter*in sich ein realistisches Bild von Ihrer Situation machen kann. Darum kommt er*sie zu Ihnen nach Hause.

In der Regel kommt ein*e Gutachter*in zu einem vereinbarten Termin zu Ihnen nach Hause. Bei diesem Termin sollte ein*e Angehörige*r oder Betreuer*in mit anwesend sein. Der*die Gutachter*in führt bei diesem Besuch ein ausführliches Gespräch mit Ihnen und fragt nach Ihrer gesundheitlichen und pflegerelevanten Vorgeschichte. Er*Sie bittet auch die pflegende Person um eine Einschätzung und macht sich auf diese Weise ein Gesamtbild von Ihrer Situation.

Dabei schätzt er*sie Ihre Selbstständigkeit und Ihre Fähigkeiten mit einem speziellen Begutachtungsinstrument ein. Den Pflegegrad ermittelt er*sie anhand von festgelegten Berechnungsregeln, die von Pflegewissenschaftler*innen erarbeitet worden sind und dem*der Gutachter*in eine fachlich fundierte und objektive Bewertung ermöglichen. 

Der einfache Weg zu Hilfsmitteln

Nach Anamnese, Befunderhebung und Einschätzung Ihrer Selbstständigkeit hat der*die Gutachter*in einen umfassenden Überblick über Ihre Konstitution. Daher kann er*sie auch bewerten, ob es realistisch ist, dass Sie den aktuellen Grad Ihrer Selbstständigkeit und Ihre Fähigkeiten verbessern oder zumindest erhalten können. Auch kann er*sie Empfehlungen zu Hilfsmitteln, pflegerischen oder das Wohnumfeld verbessernden Maßnahmen ableiten. Um diese Mittel zu erhalten, müssen Sie übrigens keinen gesonderten Antrag stellen. Es reicht, wenn der*die Gutachter*in Hilfsmittel oder Maßnahmen durch sein*ihr Gutachten empfiehlt. Stimmen Sie dem zu, gilt das als Antrag bei Ihrer Pflegeversicherung.

Das Gesetz schreibt vor, dass Gutachter*innen auch einen möglichen Präventions- und Rehabilitationsbedarf darlegen und dokumentieren müssen. Hat der*die Gutachter*in einen solchen Bedarf festgestellt, prüft er*sie zusätzlich, ob Sie aktiv an einer Rehabilitationsmaßnahme teilnehmen und die gewünschten Ziele erreichen können.

Gutachten und Rehabilitationsempfehlung erhalten Sie zusammen mit der Leistungsmitteilung per Post. Falls Sie das nicht möchten, können Sie der Zusendung einfach widersprechen.