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Aktuelle Regelungen in der Pflege im Kontext von Corona

Auf dieser Seite finden Sie die wichtigsten geänderten Regelungen im Pflegekontext, welche sich bedingt durch die gegenwärtige Pandemie geändert haben, auf einen Blick. Bei Fragen, die sich für Sie daraus ergeben, wenden Sie sich gerne an die Pflegeberaterinnen und Pflegeberater von compass.

Aufgrund der Ausbreitung des Coronavirus hat der Gesetzgeber Maßnahmen verabschiedet, die Pflegende und Pflegbedürftige während der Dauer der Pandemie entlasten und schützen sollen.

Beratungen auch digital möglich

Wer Leistungen aus der Pflegeversicherung erhält und ausschließlich das Pflegegeld nutzt, ohne einen Pflegedienst in Anspruch zu nehmen, muss halb- bzw. vierteljährlich eine Beratung nach § 37 Abs. 3 SGB XI abrufen. Auf Wunsch der pflegebedürftigen Person kann im Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis einschließlich 30. Juni 2024 jede zweite Beratung auch per Videogespräch erfolgen.

Allgemeine Pflegeberatungen nach § 7a SGB XI sind telefonisch per Videogespräch oder, in Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen, vor Ort möglich. Sie können sich zum Beispiel an die Pflegeberater*innen von compass wenden. Diese unterstützen Sie im persönlichen Gespräch darin, die Pflegesituation zu organisieren. Sie erreichen die Berater*innen montags bis freitags von 8 bis 19 Uhr und samstags von 10 bis 16 Uhr unter der kostenfreien Rufnummer 0800 – 101 88 00.

Begutachtung finden regulär als Hausbesuch statt

Begutachtungen mit Hausbesuch finden seit März 2021 wieder statt.

Auf die Begutachtung können Sie sich mit dem Pflegeprotokoll vorbereiten. Vorliegende Arztberichte und Medikamentenpläne können zusammen mit dem Antrag auf Feststellung einer Pflegebedürftigkeit an Ihre Pflegeversicherung geschickt werden.

Bei Fragen zum Begutachtungsverfahren können Sie sich an Ihre Pflegeberatung wenden.

Qualitätsprüfungen in Pflegeeinrichtungen

Qualitätsprüfungen werden seit dem 08.03.2021 wieder durchgeführt. Anlassprüfungen wurden durchgehend vorgenommen.
In jedem Fall gelten aktuell besondere Hygiene- und Schutzmaßnahmen, die von den Prüfenden eingehalten und umgesetzt werden müssen.

Versorgung mit Hilfsmitteln und Umbaumaßnahmen

Pflegebedürftige haben einen Anspruch auf Pflegehilfsmittel, wenn und soweit die Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden der versicherten Person beitragen oder ihr eine selbständigere Lebensführung ermöglichen und die Versorgung notwendig ist. Für Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes können Zuschüsse gezahlt werden, wenn dadurch die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert wird.

Der maximal erstattungsfähige Betrag von 40 Euro pro Monat für Verbrauchshilfsmittel wurde im Zeitraum 01.04.2020 bis zum 31.12.2021 auf 60 Euro pro Monat angehoben. Für die höhere Erstattung ist das Kaufdatum ausschlaggebend.

Erstattung für Atemschutzmasken in der Pflege

Als Folge der Corona-Pandemie gilt nun dauerhaft in der privaten Pflegeversicherung (PPV), dass einfache Atemschutzmasken und auch hochwertigere Atemschutzmasken mit Filtern als Verbrauchshilfsmittel erstattet werden können. Die Erstattung ist auch dann möglich, wenn nicht die Pflegebedürftigen selbst, sondern pflegende oder betreuende Privatpersonen die Atemschutzmasken tragen.

Unterstützung im Alltag für Pflegebedürftige

Pflegebedürftige im Pflegegrad 1 können den Entlastungsbetrag in Höhe von 125 EUR nun auch für Angebote verwenden, die nicht nach den derzeit geltenden landesrechtlichen Vorgaben anerkannt sind. Dies gilt zeitlich befristet bis zum 30.04.2023 beispielweise für haushaltsnahe Dienstleistungen.

Erleichterte Abrechnung von Sachleistungen

Ist die Erbringung der Leistungen durch Leistungserbringer, die von Pflegefachkräften geleistet werden, nicht möglich, können die Leistungen von anderen Leistungserbringern, wie Betreuungsdiensten oder anderen medizinischen Leistungserbringern, erbracht werden. Eine Zulassung nach dem SGB XI ist hierbei nicht erforderlich. Stehen auch solche Angebote nicht zur Verfügung, können die Leistungen von Ehrenamtlichen oder Nachbar*innen erbracht werden. Diese Regelung ist bis zum 30.04.2023 gültig.

Erleichterungen für pflegende Angehörige

Generell erhalten Beschäftigte als Lohnersatzleistung für bis zu 10 Tage Pflegeunterstützungsgeld, wenn ein Pflegefall in der Familie auftritt und sie die Pflege für eine*n Angehörige*n zu Hause organisieren und sicherstellen müssen. Bis zum 30.04.2023 wird Pflegeunterstützungsgeld auch gezahlt, wenn im Rahmen der häuslichen Pflege eine Versorgungslücke entsteht, zum Beispiel, weil ein Pflegedienst zeitweilig schließt oder eine Pflegekraft ausfällt. Bis zum 30.04.2023 wird das Pflegeunterstützungsgeld für bis zu 20 Tage bezahlt. Im gleichen Zeitraum haben Arbeitnehmer*innen das Recht wegen einer akuten Pflegesituation in der eigenen Familie 20 Tage der Arbeit fernzubleiben.

Außerdem werden gemäß § 150b SGB XI die Arbeitstage, für die Pflegeunterstützungsgeld, Betriebshilfe oder Kostenerstattung für Betriebshilfe gemäß § 150 Abs. 5d SGB XI aus Anlass der COVID-19-Pandemie in Anspruch genommen worden sind, nicht auf die Arbeitstage, für die das „reguläre“ Pflegeunterstützungsgeld, die Betriebshilfe oder Kostenerstattung für Betriebshilfe gemäß § 44a SGB XI in Anspruch genommen werden kann, angerechnet. Diese Regelung ist zum 1. Januar 2021 in Kraft getreten. Ebenso wurde die Regelung, dass Tage für bereits vor der COVID-19-Pandemie bezogenes Pflegeunterstützungsgeld angerechnet werden, rückwirkend zum 23. Mai 2020 gestrichen. Eine solche Anrechnung findet auch nicht statt, selbst wenn § 150 Abs. 5d SGB XI außer Kraft tritt.

Zudem werden weitere pandemiebedingte Flexibilisierungen im Pflegezeitgesetz und Familienpflegezeitgesetz vorgenommen. Beschäftigte können mit Zustimmung des Arbeitgebers einmalig nach einer beendeten Pflegezeit zur Pflege oder Betreuung derselben pflegebedürftigen Person die Pflegezeit bzw. Familienpflegezeit erneut in Anspruch nehmen. Dies ist aber insgesamt auf die Höchstdauer der Pflegezeit von sechs Monaten bzw. die Gesamtdauer der Pflegezeit und Familienpflegezeit von 24 Monaten begrenzt. Die Familienpflegezeit muss sich hierbei nicht unmittelbar an die Pflegezeit anschließen. Die Inanspruchnahme der beendeten (Familien-)Pflegezeit muss hierbei auf der Grundlage der Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie erfolgt sein. Außerdem muss die Pflegezeit bzw. die Familienpflegezeit spätestens bis zum 30.04.2023 beendet sein, damit diese gesetzlichen Erleichterungen gelten.

Gesundheitsschutz bei der Pflege eines erkrankten Angehörigen

Wir haben für Sie in einer einfachen Checkliste die wichtigsten Punkte zusammengetragen, die Sie beachten sollten, wenn Ihr pflegebedürftiges Familienmitglied an dem Coronavirus erkrankt sein sollte. Mithilfe dieser Liste haben Sie eine Erinnerung an die wichtigsten Regeln stets vor Augen und schützen sich selbst bei der Pflege. Bleiben Sie auch mit dieser Checkliste unbedingt mit Ihrem*Ihrer Arzt*Ärztin in Kontakt.

Die Corona-App der Bundesregierung

Mit Hilfe der Corona-Warn-App der Bundesregierung sollen Personen, die Kontakt zu COVID-19-Infizierten hatten, frühzeitiger und genauer über das Risiko einer möglichen Ansteckung informiert werden. Dies kann auch pflegenden Angehörigen helfen, das Ansteckungsrisiko für den pflegebedürftigen Menschen und sich selbst bei der häuslichen Pflege besser einzuschätzen und zu minimieren. Wir beantworten wichtige Fragen rund um die App.

Wie funktioniert die Corona-App? Ist der Datenaustausch sicher?

Die App soll allen Nutzern zeigen, ob sie möglicherweise in Kontakt mit Covid-19 Infizierten gekommen sind. Die möglichen Kontakte von Infizierten mit anderen Personen werden in der App mit Hilfe einer bestimmten Bluetooth-Technik gespeichert. Diese soll möglichst wenig negative Auswirkungen auf die Akkuladung haben. Um die gespeicherten Daten wechselseitig zu erkennen, erfolgt ein Austausch von anonymen, temporären Identifikationsnummern (IDs) zwischen den Smartphones, auf denen die App installiert ist. Die IDs ändern sich aus Datenschutzgründen alle 10 bis 20 Minuten, um eine Nachverfolgung von Geräten durch unbefugte Dritte zu verhindern. Die Schlüssel werden von allen Geräten in regelmäßigen Abständen automatisch auf den Server, der von den Gesundheitsbehörden unterhalten wird, heruntergeladen.

Darüber hinaus bietet die App ein Tagebuch an, in dem man festhalten kann, wen man wann getroffen hat. Diese Daten werden ausschließlich auf dem eigenen Smartphone gespeichert und dienen als Erinnerungshilfe für den Fall, dass man seine Kontaktpersonen aufgrund eines erhöhten Ansteckungsrisikos informieren muss.

Eine weitere Funktion der App ermöglicht das Hinterlegen von Test- und Impfzertifikaten sowie einen Check-In für Events und Orte. Personen, die Events veranstalten oder ein Geschäft haben, können über die App einen QR-Conde erstellen. Wenn Sie mit Ihrer App diesen QR-Code scannen, registrieren Sie Ihre Anwesenheit. Wenn später eine andere Person, die gleichzeitig mit Ihnen eingecheckt war, positiv auf das Coronavirus getestet wird, erhalten Sie automatische eine Warnung und Handlungsempfehlungen. Auch dann, wenn Sie sich nicht in unmittelbarer Nähe zu der positiv getesteten Person aufgehalten haben.

Wie gelangen die Daten auf die Server? Wer hat Zugriff auf meine Daten?

Kommt es zu einer Infektion, können die betroffenen Infizierten freiwillig alle ihre anonymen Schlüssel auf einen Server hochladen, um andere Menschen zu warnen. Hierzu ist eine Autorisierung per TAN bzw. QR-Code erforderlich, der vom jeweiligen Testlabor mit der Ergebnismitteilung zur Verfügung gestellt wird. Nachfolgend werden die temporären Schlüssel gesichert infizierter Personen der vergangenen 14 Tage mit den empfangenen IDs von Personen in deren unmittelbarer Nähe im gleichen Zeitraum verglichen. Je nach der Dauer und Nähe eines hierdurch nachvollziehbaren Kontaktes gibt die App der jeweiligen Kontaktperson eine Warnung aus.

Nachfolgend können sich die Betreffenden mit den Gesundheitsbehörden in Verbindung setzen, sich auf eine Infektion mit dem Coronavirus testen lassen oder in häusliche Quarantäne begeben.

Die App speichert die eigenen Schlüssel, die empfangenen IDs der anderen Geräte in der Nähe sowie Daten, die für die Berechnung des Risikofaktors erforderlich sind. Dazu gehören Zeitpunkt und Dauer des Kontaktes sowie die empfangene Signalstärke. Wichtig: Die deutsche Corona-App greift nicht auf die im Gerät gespeicherten Kontaktdaten zu, und auch Standortdaten werden nicht ausgewertet oder gespeichert.

Wer kann die App nutzen?

Grundsätzlich kann jede Person, die ein Smartphone besitzt, die Corona-Warn-App aus dem offiziellen Store von Google (Playstore) oder Apple (Apple App-Store) herunterladen. Besitzer von Android-Geräten benötigen mindestens die Android-Version 6.0. Apple-Nutzer benötigen ein Gerät mit iOS 13.5.

Fragen rund um die Pflege

Bei Fragen zu Ihrer individuellen Situation wenden Sie sich telefonisch an eine Pflegeberatung. Pflegeberater*innen erläutern Ihnen gerne die aktuellen Änderungen.

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