Pflegereform und Sonderregelungen

So sind Sie gut auf die Leistungsanpassungen zum Jahreswechsel vorbereitet.

Zum 01. Januar 2022 ändern sich einige Regelungen und Leistungen. Dies sind die wichtigsten Änderungen:

Pandemiebedingt stehen bis zum Jahresende 60 statt 40 Euro monatlich für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel zur Verfügung. Außerdem könnten angesparte Entlastungsleistungen aus 2019 und 2020 ebenfalls aufgrund der Pandemie verlängert bis zum Ende dieses Jahres in Anspruch genommen werden. Mit dem Jahreswechsel werden diese Sonderregelungen wieder außer Kraft gesetzt.

Welche Corona-Regelungen auch weiterhin gelten, erfahren Sie hier:

Alle Crorna-Regelungen

Mit erhöhten Leistungen können viele Pflegebedürftige durch die am 01.01.2022 in Kraft tretende Pflegereform rechnen. Von ihr profitieren sowohl Menschen in der stationären Versorgung wie auch ambulant versorgte Pflegebedürftige.

Pflegebedürftige mit den Pflegegraden 2 bis 5, die im Heim legen, erhalten einen Leistungszuschlag zum Eigenanteil und werden so finanziell entlastet. Der Zuschuss gilt den Pflege- und Ausbildungskosten, wodurch der Eigenanteil an diesen Kosten schrittweise verringert wird:

Zeit im Pflegeheim Zuschuss
weniger als ein Jahr 5% des Eigenanteils
mehr als 12 Monate 25% des Eigenanteils
mehr als 24 Monate 45% des Eigenanteils
mehr als 36 Monate 70% des Eigenanteils

Im Bereich der ambulanten Pflege werden die Leistungsbeträge für Pflegesachleistungen angehoben. Hierdurch stehen höhere Beträge für die Inanspruchnahme eines Pflegedienstes zur Verfügung.

  Pflegesachleistungen
bis 31.12.2021
Pflegesachleistungen
ab 01.01.2022
Pflegegrad 2 689 Euro 724 Euro
Pflegegrad 3 1298 Euro 1363 Euro
Pflegegrad 4 1612 Euro 1693 Euro
Pflegegrad 5 1995 Euro 2095 Euro

Darüber hinaus werden die zur Verfügung stehenden Beträge für die Kurzzeitpflege von 1.612 Euro auf 1.774 Euro angehoben.

Alle stets aktuell geltenden Leistungen und Beträge finden Sie selbstverständlich hier auf pflegeberatung.de.

Die im Folgenden aufgelisteten Seiten sind durch die Änderungen der Pflegereform betroffen:

Vollstationäre Versorgung Pflegesachleistung Kurzzeitpflege