Das Begutachtungsinstrument

Bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit geht es darum, die Selbstständigkeit der Person zu erfassen. Das geschieht nach festgelegten Kategorien in sechs Modulen.

Der Begriff Pflegebedürftigkeit wurde zum 01.01.2017 vom Gesetzgeber neu definiert. Bis dahin hatte er sich vor allem auf körperliche Einschränkungen bezogen und wurde Pflegebedürftigen mit Beeinträchtigungen im psychischen oder kognitiven Bereich, also der Wahrnehmung und des Denkens, nur zum Teil gerecht. Davon betroffen waren vor allem Menschen mit Demenz. Denn sie sind körperlich häufig kaum eingeschränkt und können dennoch ihren Alltag nicht selbstständig bewältigen.

Der aktuelle Pflegebedürftigkeitsbegriff betrachtet den Menschen in seiner ganzen Lebenswelt und damit alle für die Bewältigung des Alltags relevanten Beeinträchtigungen. Körperliche, kognitive und psychische Faktoren werden bei der Einstufung in einen Pflegegrad gleichermaßen angemessen berücksichtigt.

Die sechs Module zur Bestimmung des Pflegegrads

Die Zuordnung zu einem der Pflegegrade erfolgt je nach Beeinträchtigung der Fähigkeiten und der Selbstständigkeit nach einer genau festgelegten Berechnungsmethode. Deren Regeln sind von Wissenschaftlern nach pflegefachlichen Gesichtspunkten erarbeitet worden.

Die Zusammenführung der einzelnen Beurteilungskriterien erfolgt in mehreren Schritten: Zuerst werden in jedem Modul Einzelpunkte zu einem Gesamtwert addiert. Bei Modul 5 ist diese Berechnung etwas komplizierter: Zunächst muss die Zahl von Hilfen, die wöchentlich oder monatlich notwendig sind, in einen Tageswert umgerechnet werden.

Im zweiten Schritt wird jede Summe pro Modul nach einer festgelegten Regel gewichtet – und zwar je Modul unterschiedlich stark. Das Modul „Mobilität“ wird mit 10 Prozent, die Module 2 und 3 werden mit je 15 Prozent berücksichtigt, wobei nur das mit dem am Ende höher gewichteten Punktwert in die Bewertung einfließt. Das Modul „Selbstversorgung“ wird mit 40 Prozent gewertet. Damit wird deutlich, dass die Selbstständigkeit bei der alltäglichen Versorgung eines Menschen besonders wichtig ist. Modul 5 fließt mit 20 Prozent und Modul 6 mit 15 Prozent in den Pflegegrad ein. Abschließend werden die sechs gewichteten Punktwerte zusammengezählt.