Wenn ein Familienmitglied plötzlich pflegebedürftig wird, haben Sie als nahe*r Angehörige*r das Recht, eine 10-tägige Auszeit vom Beruf zu nehmen. Denn gerade am Anfang gibt es viel zu entscheiden, zu planen und zu organisieren. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, Angehörigen die Möglichkeit zu geben, in einer akuten Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege sicherzustellen.
Dieser Anspruch besteht je pflegebedürftiger Person pro Kalenderjahr.
Wer zu den nahen Angehörigen zählt, ist in § 7 PflegeZG klar festgelegt:
- Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern
- Ehegatt*innen, Lebenspartner*innen, Partner*innen einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Schwäger*innen
- leibliche Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, Kinder des*der Ehegatt*in oder Lebenspartner*in sowie Schwiegerkinder und Enkelkinder
Um den Einkommensverlust auszugleichen, erhalten Sie während Ihrer Auszeit ein Pflegeunterstützungsgeld in Höhe von 90 Prozent Ihres Nettolohns. Das Pflegeunterstützungsgeld darf jedoch pro Kalendertrag 70 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze nach § 223 Abs. 3 SGB V in der Krankenversicherung nicht überschreiten.
Rechenbeispiel
Die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung (Brutto, West und Ost) beträgt 2024
- pro Jahr: 62.100 Euro
- pro Monat: 5.175 Euro
- pro Tag: 172,50 Euro
70 Prozent von 172,50 Euro sind 120,75 Euro. Dies ist der Höchstbetrag, bis zu dem das Pflegeunterstützungsgeld 2024 kalendertäglich gezahlt werden kann.
Aus dem Pflegeunterstützungsgeld müssen – wie aus Ihrem Lohn oder Gehalt auch – Beiträge zur Arbeitslosen- sowie zur Renten- und Krankenversicherung geleistet werden. Ist der*die Pflegebedürftige gesetzlich krankenversichert, werden diese Beiträge zur Hälfte von der Pflegekasse bzw. dem privaten Pflegeversicherungsunternehmen getragen. Die andere Hälfte zahlt der Leistungsempfänger des Pflegeunterstützungsgeldes. Privat Krankenversicherte erhalten auf Antrag Zuschüsse zur Krankenversicherung.
Für Beamt*innen gelten besondere Regelungen zur kurzzeitigen Arbeitsverhinderung und zu einem Gehaltsvorschuss. Bitte erkundigen Sie sich dazu bei Ihrem Dienstherrn.
Wichtig: Denken Sie daran, innerhalb Ihrer Auszeit mit einer Pflegeberatung über die weitere Organisation der Pflege zu sprechen.