Wer muss pflegen?

Wenn im Familien- oder Verwandtenkreis eine Pflegesituation auftritt, dann stellen sich den Beteiligten plötzlich drängende Fragen. Wer kümmert sich um den Pflegebedürftigen? Kann eine Versorgung zu Hause überhaupt gewährleistet werden? Ist ein Umzug in eine Pflegeeinrichtung notwendig? Wer kommt für die entstehenden Kosten auf? Wir erklären die wichtigsten Regelungen und deren Bedingungen.

Wenn ein Pflegefall auftritt, stehen Familien vor der Frage, wer die Pflege und die entstehenden Kosten übernimmt.

Tritt eine Pflegesituation auf, dann ist in den meisten Fällen guter Rat gefragt. Die Wunschvorstellung der meisten Betroffenen lautet wahrscheinlich, die Pflege eines Angehörigen oder Verwandten in der heimischen Umgebung selber gewährleisten zu können und zu wollen. Nicht selten machen sozioökonomische Voraussetzungen diesen Planungen einen Strich durch die Rechnung. Außerdem kann die Beziehung der Betroffenen untereinander aus den verschiedensten Gründen schon vor Beginn der Pflege zu schwierig für eine dauerhafte Betreuung gewesen sein. Ungelöste Familienkonflikte oder langjährige Streitigkeiten können die Lage zusätzlich erschweren. Möglicherweise trennt die Angehörigen auch eine schwer zu überbrückende räumliche Distanz. Ehrlicherweise fühlen sich viele Menschen der physischen und psychischen Belastung durch Pflege nicht gewachsen oder empfinden ein großes Schamgefühl durch die intime, körperliche Nähe. Das gilt im Übrigen auch für die zu pflegende Person, die sich deshalb lieber professionelle Pflegekräfte für die eigene Versorgung wünscht. Und was passiert dann? Wer kümmert sich und wer kommt für eventuell entstehende Kosten auf?

Bin ich gesetzlich verpflichtet, mich um die Pflege von Angehörigen zu kümmern? Muss ich mich von Angehörigen pflegen lassen?

Die Antwort lautet: Nein! Grundsätzlich ist keiner verpflichtet, die Pflege eines*einer Angehörigen oder eines anderen Menschen zu übernehmen. Das Grundgesetz (GG) schützt alle Menschen davor und erlaubt, im gesetzlichen Rahmen eigene Entscheidungen zu treffen. Es gibt kein Gesetz, wodurch Angehörige zur Pflege angehalten werden können. Im Umkehrschluss müssen Pflegebedürftige die Pflege durch Verwandte auch nicht dulden. Dadurch könnte sogar der strafrechtlich relevante Tatbestand der Nötigung erfüllt werden. Jeder Mensch hat ein sich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 GG) ergebendes Selbstbestimmungsrecht und die Würde des Anderen ist laut Art. 1 des Grundgesetzes zu achten. Im Wege einer Unterlassungsklage könnte in diesen Fällen ein Unterlassungsanspruch vor Zivilgerichten geltend gemacht werden, wenn die Persönlichkeitsrechte eines*einer anderen verletzt werden. Eine Nötigung kann bei der Polizei zur Strafanzeige gebracht werden. Niemand darf zur Pflege von Angehörigen gezwungen werden und niemand muss sich von Angehörigen gegen den eigenen Willen pflegen lassen.

Bin ich gesetzlich verpflichtet, im Pflegefall finanzielle Unterstützung für meinen Angehörigen zu leisten?

Im Rahmen des Elternunterhaltes können Unterhaltsverpflichtete, finanziell zur Zahlung herangezogen werden. Dafür müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein: Die bestehenden Leistungen aus der Pflegeversicherung reichen für die notwendige Versorgung des Pflegebedürftigen nicht aus, der*die Pflegebedürftige verfügt über kein eigenes, relevantes Einkommen und/oder Vermögen und die unterhaltsverpflichteten Kinder sind darüber hinaus finanziell leistungsfähig dazu. Seit dem 01.01.2020 ist laut Angehörigen-Entlastungsgesetz eine Heranziehung Unterhaltsverpflichteter aber erst ab 100.000 Euro Jahresbruttoeinkommen möglich. Ansonsten geht der Unterhaltsanspruch der Eltern gegenüber ihren Kindern auf den Sozialhilfeträger über, also den Staat, der aufgrund mangelnder eigener finanzieller Möglichkeiten des*der Pflegebedürftigen die Deckung der notwendigen Pflegekosten übernehmen muss.

Kann ich gezwungen werden, in ein Alten- oder Pflegeheim zu ziehen?

Grundsätzlich ist es rechtlich nicht zulässig, eine Person gegen ihren Willen, also ohne Ihre Einwilligung, am Verbleib eines bestimmten räumlichen Bereichs, z.B. der eigenen Wohnung, zu hindern. Wer gegen diesen natürlichen Willen der Person handelt, macht sich unter Umständen wegen Freiheitsentziehung strafbar. Jedoch können bestimmte Ausnahmen gelten: Besteht die Gefahr, dass sich der pflegebedürftige Mensch selbst in Gefahr bringt oder durch die Unterbringung ein drohender gesundheitlicher Schaden abgewehrt werden soll, kann laut § 1906 des Bürgerlichen Gesetzbuches unter Umständen eine Heimeinweisung beantragt werden. Diese Zwangseinweisung in ein Alten- oder Pflegeheim kann aber nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts erfolgen. Die Entscheidung, ob eine Person ins Heim verlegt wird, kann grundsätzlich weder von Angehörigen noch von Ärzt*innen getroffen werden. Selbst Betreuer*innen oder im Rahmen von Vorsorgevollmachten Bevollmächtigte können die Unterbringung des Pflegebedürftigen nur in ganz bestimmten, gesetzlich geregelten Ausnahmefällen veranlassen.

Unter normalen Umständen hat jeder das Recht auf Verbleib im eigenen Heim

Normalerweise kann also niemand zu einem Umzug in ein Alten- oder Pflegeheim gezwungen werden. Wer nicht in eine Pflegeeinrichtung umziehen möchte, kann dies in jedem Fall ablehnen. Ausnahmen gelten nur, wenn Betroffene eine*n Betreuer*in oder eine*n Bevollmächtigte*n mit den Aufgabenkreisen der Aufenthaltsbestimmung haben und ein Amtsgericht den Umzug angeordnet hat. Ein*e Betreuer*in bzw. ein*e Bevollmächtigte*r kann nur mit einer richterlichen Verfügung für den bedürftigen Menschen Mietverträge kündigen und eine neue Unterbringung anordnen. Wer aufgefordert wird, in ein Heim zu ziehen, kann sich an das Vormundschaftsgericht wenden und Beschwerde einlegen. Weitere Ausnahmen, z.B. Schutzmaßnahmen bei psychischen Erkrankungen, bei Selbst- und/oder Fremdgefährdung oder für volljährige behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen regeln weitere Gesetze.

Ratsuchende und Betroffene sollten aber in allen Fällen eine geeignete Rechtsberatung zur Klärung ihrer individuellen Sachlage heranziehen.