Urlaub mit Pflegebedürftigkeit

Auch wenn es aufgrund einer Pflegebedürftigkeit zu Hause nicht mehr alleine geht, möchten pflegebedürftige Menschen gerne an Erholungsritualen wie zum Beispiel Urlaubsreisen festhalten. Doch welche Leistungen können Sie als pflegebedürftige Person in Anspruch nehmen, um ihre Pflege im Urlaub sicherzustellen?

Organisieren pflegebedürftige Menschen sich ihre pflegerische Versorgung zu Hause mit Hilfe von Pflegegeld, können sie dieses grundsätzlich auch im Urlaub nutzen, um ihre Pflege am Urlaubsort sicherzustellen.

Gemeinsamer Urlaub für Pflegebedürftige und Pflegepersonen

Wenn Sie als pflegebedürftige Person gemeinsam mit ihrer Pflegeperson verreisen wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen auch die Leistungen der Verhinderungspflege in Anspruch nehmen. Die erste Bedingung für einen Anspruch auf Verhinderungspflege ist, dass Sie mindestens Pflegegrad 2 haben. Außerdem ist es erforderlich, dass Sie bereits sechs Monate in Ihrer Häuslichkeit gepflegt worden sind. Die Person, die Ihre Pflege übernommen hat, muss kein Angehöriger sein. Diese sogenannte Vorpflegezeit ist auch dann erfüllt, wenn sich mehrere Personen die Pflege zeitlich geteilt haben.

Wichtig ist hier: Zeiten einer stationären Pflege sind keine Pflegezeiten in der eigenen Häuslichkeit. Grundsätzlich ist es so, dass der Betrag der Verhinderungspflege genutzt werden kann, um die Pflegeperson zu entlasten - auch im Urlaub. Mit den Mitteln der Verhinderungspflege kann so beispielsweise ein Pflegedienst am Urlaubsort bezahlt werden, der die pflegebedürftige Person versorgt, sodass die Pflegeperson sich erholen kann.

Entlastung für die pflegende Person am Urlaubsort

Zur Entlastung der Sie pflegenden Person am Urlaubsort können Sie als pflegebedürftige Person auch Mittel der Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen, wenn es sich um einen Inlandsurlaub handelt. Grundsätzlich werden Mittel der Kurzzeitpflege dann zur Verfügung gestellt, wenn die Kurzzeitpflege in nach dem SGB XI zugelassenen Einrichtungen stattfindet. Das Vorliegen der Zulassung sollten Sie vorab bei der Einrichtung erfragen.

Eine Ausnahme gilt bei Menschen, die eine Behinderung haben. Sie können zum Beispiel auch in Einrichtungen für behinderte Menschen versorgt werden. Bei der Kostenübernahme für diese oder vergleichbare Einrichtungen ist jedoch darauf zu achten, dass nur die pflegebedingten Aufwendungen bei der Erstattung der Kosten berücksichtigt werden können. Investitionskosten, Kosten für Unterkunft und Verpflegung oder für Zusatzleistungen sowie die Behandlungspflege und soziale Betreuung werden nicht im Rahmen der Verhinderungspflege übernommen.

Möchten Sie im Urlaub den Entlastungsbetrag für ein Angebot nutzen, muss es sich dabei um ein sogenanntes Angebot zur Unterstützung im Alltag handeln, welches eine Anerkennung nach Landesrecht § 45b SGB XI hat.

Sie können auch einen Pflegedienst am Urlaubsort nutzen. Dieser muss über eine Zulassung (Versorgungsvertrag und Vergütungsvereinbarung) nach dem SGB XI verfügen, damit Sachleistungen mit der Pflegeversicherung abgerechnet werden können.

Ein letzter Tipp: Fangen Sie möglichst frühzeitig mit der Planung des Urlaubs an, um freie Plätze in Einrichtungen oder bei Pflegediensten am Urlaubsort zu bekommen.