Übergangspflege

Wer beispielsweise nach einem Krankenhausaufenthalt vorübergehend auf Pflege angewiesen ist, kann die Übergangspflege unter bestimmten Voraussetzungen in Anspruch nehmen.

Übergangspflege ist eine vorübergehende Pflege für Menschen, die aufgrund einer Krankheit, eines Unfalls oder einer Operation kurzzeitig Unterstützung benötigen und für die erforderliche Leistungen der häuslichen Krankenpflege, der Kurzzeitpflege, Leistungen zur medizinischen Reha oder Pflegeleistungen nach dem SGB XI nicht oder nur unter erheblichem Aufwand erbracht werden können. Die Übergangspflege ist also nachrangig gegenüber den genannten Leistungen und kommt dann zum Tragen, wenn der Einsatz der anderen Leistungen nicht möglich ist.

Nicht in jedem Fall ist die Rückkehr in das gewohnte Umfeld direkt nach dem Krankenhausaufenthalt möglich.

Ziel der Übergangspflege ist es, den Übergang von Krankenhaus oder Rehabilitationseinrichtung in die häusliche Umgebung so angenehm wie möglich zu gestalten und eine sichere Rückkehr zu gewährleisten. Die Übergangspflege ist eine Leistung der Krankenversicherung.

Ort der Übergangspflege

Die Übergangspflege findet im Anschluss an eine Krankenhausbehandlung im Krankenhaus statt. Die Krankenkasse finanziert hierbei im Rahmen der Übergangspflege Leistungen in dem Krankenhaus, in dem zuvor die Behandlung erfolgt ist.
Ein Anspruch auf Übergangspflege im Krankenhaus besteht für längstens zehn Tage je Krankenhausbehandlung.

Die Übergangspflege umfasst die Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, die Aktivierung der Versicherten, die Grund- und Behandlungspflege, ein Entlassmanagement, Unterkunft und Verpflegung sowie die im Einzelfall erforderliche ärztliche Behandlung.

Übergangspflege und Kurzzeitpflege

Die Übergangspflege unterscheidet sich von der Kurzzeitpflege. Letztere können Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 für einen Zeitraum von bis zu acht Wochen pro Jahr in Anspruch nehmen und sie kann zum Beispiel auch zur Entlastung pflegender Angehöriger eingesetzt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen können gesetzlich Versicherte auch ohne Vorliegen einer Pflegebedürftigkeit die Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen, privat Versicherte haben ohne Pflegegrad hierauf nur dann einen Anspruch, wenn dies im Tarif vereinbart wurde.

Die Übergangspflege hingegen kann auch bei Pflegegrad 1 oder fehlender Pflegebedürftigkeit in Anspruch genommen werden, wenn die Versorgung nicht anders sichergestellt werden kann. Die Maximaldauer von 10 Tagen kann dazu genutzt werden, einen Pflegegrad zu beantragen. Um die Übergangspflege mit der Krankenversicherung abrechnen zu können, müssen die Kliniken dokumentieren, dass die Voraussetzungen für die Übergangspflege vorliegen. Für diese Dokumentation gibt es Vorgaben.

Die Übergangspflege kann eine wertvolle Unterstützung in einer schwierigen Situation sein und Ihnen dabei helfen, schnell wieder in Ihr gewohntes Umfeld zurückzukehren.