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Pflege-WG Hörspiel

Begleiten Sie unsere Heldinnen auf ihrem Weg zu ihrer eigenen Pflege-WG. In den kurzen Hörspielfolgen lernen Sie nebenbei die wichtigsten Regelungen und erfahren, welche Zuschüsse die Pflegeversicherung bereithält.

Eine Pflege-WG bietet den Bewohnern viele Freiheiten und ein selbstbestimmtes Leben.

Das Hörspiel zur Pflege-WG

In unserer Hörspielserie begleiten Sie die fiktiven Heldinnen Christa und Karin bei der Gründung ihrer eigenen Pflege-WG. Die beiden Damen sind Hausnachbarinnen in einer ländlichen Region. Sie sind pflegebedürftig und werden vom gleichen Pflegedienst versorgt. Mit diesem sind sie allerdings nicht sehr zufrieden und Alternativen scheint es nicht zu geben. Weil sie selbst keine Lösung finden, nehmen sie eine Pflegeberatung in Anspruch. Im Gespräch stellt sich heraus, dass die Wünsche der Protagonistinnen zum Konzept der Pflege-WG passen und der Stein kommt ins Rollen.

Folge 1 - Das Wichtigste in Kürze

Wenn Sie sich für das Leben in einer Pflege-WG interessieren, dann können Sie sich einer bestehenden WG anschließen, die von Privatpersonen organisiert werden oder einen Träger haben, der sich in der Regel auch um die Versorgung kümmert. Wenn Sie den Aufwand nicht scheuen, können Sie aber auch – wie Christa und Karin – selbst eine WG gründen.

Damit die Wohngemeinschaft als Pflege-WG gilt, leben in ihr drei bis maximal zwölf Personen zusammen. Unter den Mitbewohner*innen müssen mindestens drei Pflegebedürftige sein. Eine Präsenzkraft geht Bewohner*innen zur Hand, die Versorgung darf einer vollstationären Versorgung nicht entsprechen. Sind diese Bedingungen erfüllt, steht jeder*jedem der Pflegebedürftigen eine Anschubfinanzierung von bis zu 2.500 Euro von der Pflegeversicherung zu. In der Summe gibt es aber maximal 10.000 Euro. Dieses Geld ist dazu vorgesehen, die Wohngemeinschaft zu gründen und muss im Vorfeld beantragt werden. Darüber hinaus erstattet die Pflegeversicherung jeder*jedem Pflegebedürftigen bis zu 4.000 Euro für notwendige Umbauten. Auch diese Gelder müssen natürlich im Vorfeld beantragt werden. Zusätzlich zu diesen Leistungen hat jede*r Mitbewohner*in mit einem Pflegegrad Anspruch auf einen monatlichen Wohngruppenzuschlag von 214 Euro.

Weitergehende Informationen zur möglichen Finanzierung und alternativen Wohnmodellen kann Ihnen Ihre Pflegeberatung darlegen.

Folge 2 - Das Wichtigste in Kürze

Pflegebedürftige mit den Pflegegraden 2 bis 5, die ambulant versorgt werden, haben Anspruch auf Pflegesachleistungen. Das sind Dienste, die zum Beispiel ein Pflegedienst im Bereich der Grundversorgung, der hauswirtschaftlichen Versorgung oder der Betreuung erbringt. Wenn mehrere Pflegebedürftige räumlich nah beieinander wohnen, können sie diese Leistungen gemeinsam in Anspruch nehmen. Dadurch können freie Kapazitäten beim Leistungserbringer entstehen, die zum Vorteil der Pflegebedürftigen eingesetzt werden müssen.

Folge 3 - In Kürze

Christa, Karin und Lothar sind dem Wunsch ihrer Bekannten nachgekommen und haben sich für die weitere Bekanntheit ihrer Wohnform eingesetzt. Wenn auch Sie über eine alternative Wohnform nachdenken, wenden Sie sich an Ihre Pflegeberatung. Die Expert*innen dort klären Sie über die Unterstützungmöglichkeiten auf.

Folge 4 - Das Wichtigste in Kürze

Die Beschäftigung einer europäischen Haushaltshilfe, die in der Regel im Haushalt des Pflegebedürftigen lebt, kann eine große Unterstützung für die Betroffenen sein. Eine europäische Haushaltshilfe ersetzt zwar keine ausgebildete Pflegekraft, kann aber hauswirtschaftliche Tätigkeiten und pflegerische Alltagshilfen ausüben.

Es gibt mehrere Beschäftigungsformen für Haushaltshilfen aus dem europäischen Ausland: Häufig sind die Kräfte bei einem ausländischen Unternehmen angestellt und werden von diesem nach Deutschland entsandt. Ebenso üblich ist es, dass die Haushaltshilfen vom Privathaushalt direkt angestellt werden. Seltener ist eine Haushaltshilfe grenzüberschreitend selbstständig tätig.

Unabhängig von der Beschäftigungsform gelten in allen Fällen die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen. Die wichtigsten Infos lesen Sie hier oder Sie wenden sich an eine Pflegeberatung.

Folge 5 - Das Wichtigste in Kürze

Für zusätzliche Unterstützung, die über die Versorgungsleistungen hinausgeht, stehen jeder*jedem Pflegebedürftigen monatlich bis zu 125 Euro zur Verfügung. Mit diesem sogenannten Entlastungsbetrag erstattet die Pflegeversicherung Kosten für Leistungen, mit denen Pflegebedürftige darin unterstützt werden, so lange wie möglich zu Hause zu leben. Für größere Flexibilität bei der Inanspruchnahme derartiger Leistungen kann der Betrag angespart werden.

Der Entlastungsbeitrag soll eine zusätzliche Unterstützung sein. Das Spektrum der erstattungsfähigen Leistungen ist sehr groß: Es reicht von der zeitweisen Betreuung der Pflegebedürftigen und der hauswirtschaftlichen Unterstützung bis hin zur Begleitung zum Arzt. Es ist sogar möglich, den Entlastungsbetrag für die Bezahlung der Eigenanteile bei teilstationärer oder Kurzzeitpflege zu verwenden. Dazu kommen bestimmte zusätzliche Leistungen zur Förderung der Mobilität oder des Soziallebens, die manche ambulante Pflegedienste anbieten.

Da der Entlastungsbetrag als zweckgebundene Leistung auf das Einreichen der Rechnung hin erstattet wird, ist es ratsam, vor der Inanspruchnahme einer Entlastungsleistung Rücksprache mit der Pflegeversicherung zu halten, um die Erstattungsfähigkeit eines Angebotes abzuklären.

Folge 6 - Das Wichtigste in Kürze

Für zusätzliche Unterstützung, die über die Versorgungsleistungen hinausgeht, stehen jeder*jedem Pflegebedürftigen monatlich bis zu 125 Euro zur Verfügung. Mit diesem sogenannten Entlastungsbetrag erstattet die Pflegeversicherung Kosten für Leistungen, mit denen Pflegebedürftige darin unterstützt werden, so lange wie möglich zu Hause zu leben. Für größere Flexibilität bei der Inanspruchnahme derartiger Leistungen kann der Betrag angespart werden.

Der Entlastungsbeitrag soll eine zusätzliche Unterstützung sein. Darum werden mit ihm keine pflegerischen Leistungen wie zum Beispiel Hilfe bei der Körperpflege erstattet. Aber das Spektrum der erstattungsfähigen Leistungen ist sehr groß: Es reicht von der zeitweisen Betreuung der Pflegebedürftigen und der hauswirtschaftlichen Unterstützung bis hin zur Begleitung zum*zur Ärztin*in. In den Pflegegraden 2 bis 5 ist es sogar möglich, den Entlastungsbetrag für die Bezahlung der Eigenanteile bei teilstationärer oder Kurzzeitpflege zu verwenden. Dazu kommen bestimmte zusätzliche Leistungen zur Förderung der Mobilität oder des Soziallebens, die manche ambulante Pflegedienste anbieten.

Da der Entlastungsbetrag als zweckgebundene Leistung auf das Einreichen der Rechnung hin erstattet wird, ist es ratsam, vor der Inanspruchnahme einer Entlastungsleistung Rücksprache mit der Pflegeversicherung zu halten, um die Erstattungsfähigkeit eines Angebotes abzuklären.

Folge 7 - Das Wichtigste in Kürze

Verändert sich der Unterstützungsbedarf einer pflegebedürftigen Person, so empfiehlt es sich, bei der Pflegeversicherung eine Anpassung des Pflegegrads zu beantragen. Mit einem höheren Pflegegrad haben Pflegebedürftige auch Anspruch auf höhere Leistungen. Dadurch kann beispielsweise ein größeres Spektrum der pflegerischen Versorgung beim Pflegedienst in Anspruch genommen werden. Im Rahmen einer Pflegeberatung können Sie Ihren Unterstützungsbedarf und die Finanzierungsmöglichkeiten für die nötige Unterstützung individuell besprechen.

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