Kurzzeitpflege

Wenn Sie für eine kurze Zeit eine vollstationäre Pflege brauchen, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt oder wenn eine betreuende Person ausfällt, können Sie die Kurzzeitpflege beanspruchen.

Konkret bedeutet das: Bis zu acht Wochen im Jahr steht Ihnen die Kostenübernahme für eine entsprechende Einrichtung zu, wenn Sie mindestens den Pflegegrad 2 haben.

Grundsätzlich gilt: Nur dann, wenn es sich um anerkannte Pflegeeinrichtungen handelt, übernimmt die Pflegeversicherung auch die Kosten. Das bedeutet, dass die betreffende Einrichtung der Kurzzeitpflege von der Pflegekasse zugelassen sein muss. Infrage kommen zum Beispiel vollstationäre Häuser, die eine vorübergehende Pflege und Betreuung pflegebedürftiger Personen anbieten. Dies ist die sogenannte eingestreute Kurzzeitpflege. Sie können sich auch an Einrichtungen wenden, die auf die Kurzzeitpflege spezialisiert sind. Diese bieten die sogenannte solitäre Kurzzeitpflege.

Für pflegebedürftige behinderte Menschen gibt es eine Ausnahme. Sie können Einrichtungen nutzen, in denen ihre besonderen Bedürfnisse berücksichtigt werden. Dazu gehören beispielsweise Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen. Aber auch Reha-Kliniken können gegebenenfalls genutzt werden. Dieser Weg ist dann möglich, wenn Ihre Pflegeperson dort (oder in der Nähe) selbst Vorsorge- oder Rehabilitationstherapien erhält und Sie gepflegt werden müssen.

Mit diesen Leistungen können Sie rechnen

Die Pflegeversicherung erstattet bis zu 3.539 Euro im Kalenderjahr für pflegebedingte Aufwendungen, für Betreuung sowie für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege. Dies ist der sogenannte Gemeinsame Jahresbetrag, der für die Verhinderungspflege und die Kurzzeitpflege zur Verfügung steht und je nach Bedarf für jeweils bis zu acht Wochen genutzt werden kann. Wenn für Sie der Pflegegrad 1 festgestellt wurde, steht Ihnen für die Nutzung einer Kurzzeitpflegeeinrichtung lediglich der Entlastungsbetrag in Höhe von 131 Euro pro Monat zu.

Diese Kosten müssen Sie selbst tragen:

Die genannten Beträge decken in der Regel nicht alle Kosten ab, die bei einer Kurzzeitpflege anfallen. Für die Unterkunft, die Verpflegung und auch für die sogenannten Investitionskosten der Einrichtung müssen Sie selbst aufkommen. Haben Sie Anspruch auf den Entlastungsbetrag, können Sie diesen ebenfalls für die Kurzzeitpflege einsetzen. Ein Aufenthalt in der Kurzzeitpflege lässt sich auch über die „angesparten“ monatlichen Entlastungsbeträge finanzieren.

Wichtig für Sie: Während der Kurzzeitpflege oder der Verhinderungspflege haben Sie für die Dauer von bis zu acht Wochen Anspruch auf die Weiterzahlung des halben Pflegegeldbetrags. Im Pflegegrad 2 entspricht dies einem Betrag von 173,50 Euro pro Monat. Dieser Betrag kann abweichen, da die Berechnung jeweils pro Tag erfolgt.

Was sind Investitionskosten?

Als Investitionskosten in einem Pflegeheim werden die Kosten bezeichnet, die dem Träger durch Herstellung, Anschaffung und Instandsetzung von Gebäuden und deren technischen Anlagen entstehen. Die Höhe dieser Kosten hängt von der Ausstattung und Lage der Einrichtung ab. Investitionskosten können prinzipiell auf die Bewohner von Pflegeheimen umgelegt werden.

Einen Kurzzeitpflegeplatz finden

Wenn Sie eine Kurzzeitpflege benötigen, wenden Sie sich an Ihre Pflegeversicherung, bevor Sie die Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen. Eine Pflegeberatung kann Ihnen dabei Helfen, den Antrag zu stellen und unterstützt Sie dabei, einen Platz zu finden. In unserer Pflegesuche können Sie eigenständig die Anbieter von Kurzzeitpflege in Ihrer Nähe vergleichen.