Verhinderungspflege als Urlaubsvertretung

Jeder Mensch benötigt Auszeiten. Um sich zu erholen und die eigenen Energiereserven aufzuladen oder um sich zu sammeln und einen neuen Fokus zu setzen. Dies gilt besonders für Menschen, deren Alltag durch fordernde Tätigkeiten bestimmt wird und für die ruhige Momente eher eine Seltenheit darstellen. Pflegende Angehörige benötigen diese Auszeiten also ganz besonders, um einer Überforderung vorzubeugen und nicht nur dem Wohlergehen der zu pflegenden Angehörigen, sondern auch dem Erhalt der eigenen Gesundheit Rechnung zu tragen. Doch wer übernimmt die Pflege, wenn Angehörige Urlaub machen möchten?

Brauchen Sie als Pflegeperson eine Auszeit, kann die pflegebedürftige Person von der Verhinderungspflege Gebrauch machen. Sie kann in Anspruch genommen werden, wenn die pflegende Person eine Auszeit benötigt, erkrankt oder eigene Termine wahrnehmen möchte. Die Entlastung der Pflegenden ist das Ziel dieser Maßnahme.

Leistungen der Verhinderungspflege

Ab dem Pflegegrad 2 kann die Verhinderungspflege für maximal acht Wochen pro Kalenderjahr in Anspruch genommen werden. Dafür kann der sogenannte Gemeinsame Jahresbetrag in Höhe von 3.539 Euro verwendet werden, der für die Verhinderungspflege und die Kurzzeitpflege zur Verfügung steht und je nach Bedarf für jeweils bis zu 8 Wochen genutzt werden kann.

Die Verhinderungspflege kann durch Familienmitglieder, Freund*innen, Nachbar*innen oder einen Pflegedienst übernommen und in der gewohnten Umgebung durchgeführt werden. Alternativ stehen verschiedene Einrichtungen zur Verfügung, wie beispielsweise Pflegeeinrichtungen, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen oder Wohnheime. Die Möglichkeiten sind hier ebenso vielseitig wie individuell. Somit kann auch für Ihre*n pflegebedürftige*n Angehörige*n in Ihrer ganz persönlichen Situation die bestmögliche Lösung gefunden werden, damit Sie als Pflegeperson auch mal Urlaub machen können. Informieren Sie sich dazu bei Ihrer Pflegeberatung.

Kurzzeitige Verhinderung

Auch stundenweise Auszeiten können durch die Verhinderungspflege aufgefangen und unterstützt werden. Diese kommt dann zum Tragen, wenn Sie als pflegende*r Angehörige*r beispielsweise Termine wahrnehmen müssen oder eine kurze Auszeit für maximal acht Stunden eines Tages benötigen. In diesem Fall ist nicht entscheidend, wie lange beispielsweise ein Pflegedienst im Sinne der Verhinderungspflege vor Ort ist, sondern wie lange die pflegende Person abwesend ist. In dem Falle der kurzzeitigen Verhinderung besteht Anspruch auf volles Pflegegeld.

Unterstützung durch Ihre Pflegeberatung

Mithilfe der Verhinderungspflege und damit verbundener Leistungen ist es möglich, auch als pflegende*r Angehörige*r Auszeiten wahrzunehmen. Wichtig ist es, diese frühzeitig zu planen und alle Möglichkeiten zu kennen. Und damit sind Sie nicht alleine. Ihre Pflegeberatung unterstützt Sie und erklärt Ihnen alle Bedingungen, Optionen und Kombinationen gerne.