Soziale Absicherung

Wenn Sie nahe Angehörige oder Bekannte zu Hause pflegen, haben Sie Anspruch auf die Zahlung von Beiträgen in die Renten- und Arbeitslosenversicherung und sind gesetzlich unfallversichert.

Voraussetzung ist, dass die zu pflegende Person einen Pflegegrad von 2 bis 5 hat und Sie diese mindestens zehn Stunden pro Woche, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage, versorgen. Die Beiträge werden von der Pflegeversicherung des*der Pflegebedürftigen gezahlt.

Sie können auch mehrere Pflegebedürftige betreuen. Dann werden die Stunden, die Sie für die Versorgung benötigen, zusammengerechnet. Teilen Sie sich die Pflege mit anderen Personen, müssen Sie mit Ihrem Anteil an der Pflege den oben beschriebenen Mindestumfang erfüllen.

Die soziale Sicherung der Pflegepersonen wurde eingeführt, um das hohe Engagement von ehrenamtlich Pflegenden anzuerkennen, die wegen ihres Einsatzes für andere oftmals die eigene Berufstätigkeit einschränken oder sogar ganz aufgeben. Darüber hinaus soll die Pflegebereitschaft im häuslichen Bereich gefördert werden.

Voraussetzungen für die soziale Sicherung

Nachstehend lesen Sie alles zu den Voraussetzungen für die soziale Sicherung in der Rentenversicherung, der Arbeitslosenversicherung und der Unfallversicherung.

Rentenversicherung

Die Pflegeversicherung zahlt Beiträge zur Rentenversicherung, wenn der*die Pflegebedürftige mindestens den Pflegegrad 2 hat. Außerdem dürfen Sie neben der häuslichen Pflege Ihres*Ihrer Angehörigen nicht mehr als 30 Stunden pro Woche berufstätig sein. In welcher Höhe Beiträge gezahlt werden, ist gesetzlich klar definiert (§ 166 SGB VI). Sie hängt vom Pflegegrad, von der Art der bezogenen Leistung und vom zeitlichen Umfang ab, in dem Sie sich in die Pflege Ihres*Ihrer Angehörigen einbringen. Dabei fließt in die Berechnung ein, ob Sie sich die Pflege mit anderen teilen. In diesem Fall erfolgt die Leistung entsprechend Ihrem Aufwand im Verhältnis zum Gesamtpflegeaufwand. Detaillierte Auskunft gibt Ihnen die Pflegeversicherung.

Wann entfällt die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung?

Die Versicherungspflicht endet regelmäßig mit dem Tag, an dem insbesondere die Schwere der Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder Fähigkeiten pflegeleistungsrechtlich auf den Pflegegrad 1 absinkt, die Leistung aus der Pflegeversicherung infolge einer Besserung des Gesundheitszustandes der*des Pflegebedürftigen wegfällt oder die*der Pflegebedürftige in eine vollstationäre Pflegeeinrichtung einzieht. Zudem, wenn die Pflegetätigkeit nicht mehr ausgeübt oder versicherungsschädlich eingeschränkt wird, die Pflegetätigkeit aufgrund von länger als acht Wochen andauerndem Urlaub pro Kalenderjahr unterbrochen wird oder die Pflegetätigkeit aufgrund von Krankheit der Pflegeperson oder aus sonstigem Anlass, der in der Pflegeperson begründet ist, unterbrochen wird, eine weitere Pflegeperson hinzutritt und sich dadurch der Pflegeaufwand für die bislang versicherungspflichtige Pflegeperson derart mindert, dass der erforderliche Mindestzeitaufwand von 10 Stunden wöchentlich, verteilt auf mindestens 2 Tage nicht mehr erreicht wird. Oder aber auch, wenn das Pflegegeld entzogen wird, weil die Beratung nach § 37 Abs. 3 SGB XI nicht abgerufen wird. Dies gilt jedoch nicht, wenn das Pflegegeld lediglich gekürzt wird.

Die Versicherungspflicht endet spätestens mit dem Tod der*des Pflegebedürftigen, wenn die nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeit bis zum Todestag tatsächlich ausgeübt wurde. Die leistungsrechtliche Weiterzahlung des Pflegegeldes bis zum Ende des Kalendermonats, in dem die*der Pflegebedürftige gestorben ist, führt nicht zu einem Fortbestand der Versicherungspflicht über den Todestag hinaus.

Arbeitslosenversicherung

Pflegen Sie mehr als zehn Stunden in der Woche an mindestens zwei Tagen, sind Sie auch arbeitslosenversichert. Voraussetzung ist, dass Sie vor der Pflegetätigkeit als Berufstätige*r Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt oder Arbeitslosengeld erhalten haben. Sind Sie während der Pflege weiterhin versicherungspflichtig beschäftigt und zahlen infolgedessen Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, zahlt die Pflegeversicherung nicht.

Die Pflegekasse leistet bei einer Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung einen festgelegten monatlichen Beitrag (§ 347 Nr.10 III), unabhängig davon, ob jemand mit Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 gepflegt wird.

Der Beitragssatz der Arbeitslosenversicherung beträgt 2,6 % (Stand 2025).

Wann endet die Versicherungspflicht als nicht erwerbsmäßige Pflegeperson?

Die Arbeitslosenversicherungspflicht, als nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson endet dann, wenn eine Arbeitslosenversicherungspflicht nach anderen Vorschriften eintritt, z.B. in einer neben der Pflegetätigkeit aufgenommenen versicherungspflichtigen Beschäftigung.

Unfallversicherung

Alle ehrenamtlich tätigen Pflegepersonen sind bei den Unfallversicherungsträgern der Gemeinden beitragsfrei versichert. Voraussetzung ist die Pflege eines oder mehrerer Pflegebedürftiger mit mindestens Pflegegrad 2. Die Pflege muss in seiner häuslichen Umgebung stattfinden und wenigstens zehn Stunden wöchentlich erfolgen, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche. 

Sind auch Ersatzpflegepersonen oder Nachbarschaftshelfer*innen unfallversichert?

Eine ausdrückliche Regelung, dass Nachbarschaftshelfer*innen oder Ersatzpflegepersonen unfallversichert sind, gibt es nicht. Dennoch kann der Unfallversicherungsschutz auch für sie im Einzelfall greifen. Ersatzpflegepersonen oder Nachbarschaftshelfer*innen müssten dann als sog. „Wie-Beschäftigte“ über den Auffangtatbestand nach § 2 Abs. 2 SGB VII einzuordnen sein. Auch diese Versicherung entsteht kraft Gesetzes, also mit Erfüllen der Voraussetzungen und nicht ab Antragstellung. Es muss sich um eine Tätigkeit handeln, die über die bloße Gefälligkeit hinausgeht. Dies erforderte eine Einzelfallprüfung, sodass eine Klärung mit dem Unfallversicherungsträger zu suchen ist, ggf. unter Einbeziehung der Rechtsberatung.

Folgende Kriterien müssen erfüllt sein: 

  • eine ernstliche Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert,
  • eine einem fremden Unternehmen (auch Privatpersonen) dienliche Tätigkeit,
  • eine dem ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmens entsprechende Tätigkeit, die objektiv der Tätigkeit einer*eines Beschäftigten vergleichbar ist, die nicht aufgrund von Sonderbeziehungen wie Verwandtschaft, Mitgliedschaft in Verein oder einer Gesellschaft geleistet wird.

Wann ist die Pflege nicht erwerbsmäßig?

Die Pflege durch Familienangehörige oder Verwandte stellt sich grundsätzlich als nicht erwerbsmäßig dar, weil in der Regel keine eigenständige Vergütung für die Pflege vereinbart ist, sondern das Pflegegeld als finanzielle Anerkennung für die Hilfe weitergereicht wird.

Bei der Ausübung der Pflegetätigkeit durch sonstige Personen wie beispielsweise Nachbar*innen oder Bekannte, ist „Nichterwerbsmäßigkeit“ anzunehmen, wenn die finanzielle Anerkennung das entsprechende Pflegegeld nicht übersteigt. Dieser Betrag gilt auch in den Fällen als nicht überschritten, in denen die*der Pflegebedürftige die Kombinationsleistung oder die Pflegesachleistung gewählt hat und der Pflegeperson, gleichwohl eine finanzielle Anerkennung zukommen lässt, die dem Umfang des Pflegegeldes entspricht.

Die Pflege wird erwerbsmäßig ausgeübt, wenn sie sich als Teil der Berufstätigkeit der Pflegeperson darstellt und dazu dient, ihren Lebensunterhalt ganz oder teilweise zu sichern, z.B. bei anerkannten Einzelpflegekräften, Angestellten bei einem ambulanten Pflegedienst, einer Präsenzkraft in ambulanten Wohnformen oder Jugendlichen im freiwilligen sozialen Jahr/Bundesfreiwilligendienstleistende.