Patientenverfügung

Mit einer Patientenverfügung können Sie festlegen, welche medizinische Versorgung Sie sich wünschen, wenn Sie in die Lage kommen sollten, dass Sie sich nicht selbst dazu äußern können.

Eine Patientenverfügung ist auch schon in jungen Jahren sinnvoll.

Patientenverfügung: Das sollten Sie dazu wissen.

Mit einer schriftlichen Patientenverfügung können Sie vorsorglich festlegen, welche medizinische und pflegerische Versorgung Sie für sich selbst im Not- und Pflegefall wünschen oder ablehnen. Damit wird sichergestellt, dass Ihr Wille in jedem Fall umgesetzt wird – auch wenn Sie sich in der aktuellen Situation dann nicht mehr äußern können.

Für wen ist die Patientenverfügung gedacht?

Die Patientenverfügung richtet sich in erster Linie an die Ärzt*innen und das Behandlungsteam. Sie ist gleichzeitig eine Richtschnur für die Bevollmächtigten oder den*die Betreuer*in des Betroffenen. Alle Personen, die mit der medizinischen Behandlung befasst sind, also etwa Krankenhaus- und Pflegepersonal, müssen eine Patientenverfügung beachten. Das gilt auch dann, wenn kein*e Vertreter*in bestellt ist. Diese Verpflichtung gilt unabhängig davon, wie schwer Sie erkrankt sind. Die Missachtung Ihres Willens kann als Körperverletzung gewertet werden und somit strafbar sein.

Was muss in der Patientenverfügung stehen?

Verwenden Sie beim Verfassen keine allgemeinen Formulierungen, sondern beschreiben Sie sehr konkret, in welchen Situationen die Patientenverfügung gelten soll, welche Behandlungen Sie wünschen und welche Sie ablehnen. Sie können Ihre Ausführungen auch um persönliche Wertvorstellungen oder Ihre Einstellungen zum Leben und Sterben ergänzen.

Eine Informationsbroschüre zum Thema Patientenverfügung sowie Textbausteine, die Ihnen eine Erstellung erleichtern, erhalten Sie beim Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.

Welche Formalien sollten Sie beachten?

Die gesetzliche Regelung der Patientenverfügung sieht vor, dass diese schriftlich verfasst und entweder durch Ihre eigenhändige Unterschrift oder durch ein von einem Notar beglaubigtes Handzeichen unterzeichnet werden muss. Niemand ist an seine schriftliche Patientenverfügung ein für alle Mal gebunden: Sie können Ihre Patientenverfügung jederzeit formlos widerrufen. Ihre Patientenverfügung sollten Sie regelmäßig, das heißt etwa alle zwei Jahre oder wenn Ihr Gesundheitszustand sich verändert, aktualisieren beziehungsweise durch eine Unterschrift mit Datum bestätigen. 

Sie sollten Ihre Patientenverfügung so verwahren, dass insbesondere die behandelnden Ärzt*innen, Bevollmächtigte oder Betreuer*innen, aber gegebenenfalls auch das Betreuungsgericht möglichst schnell und unkompliziert Zugriff darauf erhalten können. Eine Möglichkeit ist, einen Hinweis zum Aufbewahrungsort bei sich zu tragen. Bei der Aufnahme in ein Krankenhaus oder Pflegeheim können Sie oder Ihre entsprechend informierte Vertrauensperson auf die Patientenverfügung hinweisen.

Jeder, der volljährig und einwilligungsfähig ist, kann eine Patientenverfügung verfassen.

Was tun, wenn keine Patientenverfügung vorhanden ist?

Sollten Sie keine Patientenverfügung haben oder Ihre Patientenverfügung nicht eindeutig sein, kann der*die von Ihnen (per Vorsorgevollmacht) Bevollmächtigte sich in Ihrem Sinne einsetzen. Gibt es keine Vorsorgevollmacht muss bei Uneindeutigkeit ein*e Betreuer*in für Sie bestellt werden. Diese*n haben Sie am besten per Betreuungsverfügung selbst ausgesucht, damit das zuständige Gericht ihn*sie nur noch bestellen muss.

Notvertretungsrecht für Ehegatt*innen ab dem 01.01.2023

Ab dem 01.01.2023 gilt das sogenannte Ehegatt*innenvertretungsrecht. Ehegatt*innen und Lebenspartner*innen nach dem LebenspartnerschaftsG können einander in Gesundheitsangelegenheiten kraft Gesetzes für die Dauer von sechs Monaten gegenseitig vertreten, wenn sich ein Ehegatte oder eine Ehegattin oder Lebenspartner*in infolge von Krankheit oder Unfall vorübergehend nicht um ihre*seine Angelegenheiten kümmern kann. Bislang bedurfte es auch für solche Fälle einer Vorsorgevollmacht.

In Bezug auf eine Patientenverfügung gilt Folgendes:

Der vertretende Ehegatte/Die vertretende Ehegattin oder Lebenspartner*in hat außerdem dem in einer Patientenverfügung niedergelegten Willen des erkrankten Ehegatten/der erkrankten Ehegattin oder Lebenspartner*in Ausdruck und Geltung zu verschaffen, wenn die Festlegungen in der Patientenverfügung auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen (vgl. § 1827 BGB). Liegt keine Patientenverfügung vor oder treffen die Festlegungen darin nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zu, hat der vertretende Ehegatte/die vertretene Ehegattin oder Lebenspartner*in die Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen des vertretenen Ehegatten/der vertretenen Ehegattin oder Lebenspartner*in festzustellen und auf dieser Grundlage zu entscheiden.