Pflegebedürftigkeit kann jeden treffen. Deshalb ist es ratsam, einer Person des Vertrauens in gesunden Tagen eine Vorsorgevollmacht zu erteilen. Sollten Sie einmal nicht in der Lage sein, Dinge selbst zu entscheiden, kann diese Person dann in Ihrem Sinne Angelegenheiten für Sie regeln und direkt handeln. Auch das Gericht wird nicht eingeschaltet. Um eine Vorsorgevollmacht erteilen zu können, müssen Sie grundsätzlich geschäftsfähig sein.
Den Umfang der Vollmacht können Sie frei bestimmen. Damit die bevollmächtigte Person alle denkbaren Angelegenheiten erledigen kann, sollten Sie eine möglichst umfassende Bevollmächtigung erteilen. Üblich ist es, die Befugnis zu geben, „in allen vermögensrechtlichen und persönlichen Angelegenheiten für den Vollmachtgeber tätig zu werden“.
Welche Bereiche umfasst die Vollmacht?
Eine Vollmacht kann sich über einzelne oder alle der folgenden Aufgabenkreise erstrecken und um weitere individuelle Bereiche ergänzt werden:
- Gesundheitsfürsorge
- Aufenthaltsbestimmung
- Vermögensangelegenheiten
- Vertretung vor Behörden
- Post und Fernmeldeverkehr
- Untervollmacht
- Betreuungsverfügung
Die Bevollmächtigung ist an keine Form gebunden. Sie muss also nicht einmal schriftlich, sondern kann auch mündlich erteilt werden. Es gibt einige gesetzliche Ausnahmen, in denen die Vollmacht jedoch der Schriftform bedarf, beispielsweise im Betreuungsrecht. Eine Vollmacht für die Einwilligung in einen schweren ärztlichen Eingriff oder für eine Unterbringung muss ebenfalls schriftlich erteilt werden.
Allerdings sollten Sie Vorsorgevollmachten aus Gründen der Klarheit und Beweiskraft besser schriftlich verfassen und unterschreiben. Durch die Unterschrift dokumentieren Sie den Willen zur Bevollmächtigung.
Warum ist eine Vorsorgevollmacht wichtig?
Eine Vorsorgevollmacht macht ein gerichtliches Betreuungsverfahren häufig entbehrlich. Dies gilt jedoch nur für die Bereiche, die ausdrücklich durch die Vorsorgevollmacht abgedeckt werden. Sollten sich später weitere regelungsbedürftige Bereiche ergeben, die von der Vorsorgevollmacht nicht erfasst sind, so ist zumindest dafür ergänzend ein gerichtliches Betreuungsverfahren erforderlich.
Weitere Informationen und Formulare zur Vorsorgevollmacht sowie zur Betreuungs- und Patientenverfügung finden Sie beim Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
Notvertretungsrecht für Ehegatt*innen ab dem 01.01.2023
Ab dem 01.01.2023 gilt das sogenannte Ehegatt*innenvertretungsrecht. Ehegatt*innen und Lebenspartner*innen nach dem LebenspartnerschaftsG können einander in Gesundheitsangelegenheiten kraft Gesetzes für die Dauer von sechs Monaten gegenseitig vertreten, wenn sich ein Ehegatte oder eine Ehegattin oder Lebenspartner*in infolge von Krankheit oder Unfall vorübergehend nicht um ihre*seine Angelegenheiten kümmern kann. Bislang bedurfte es auch für solche Fälle einer Vorsorgevollmacht.