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Pflegezeit

Bis zu sechs Monate können Sie sich ganz oder teilweise von der Arbeit freistellen lassen, um einen Angehörigen zu pflegen. Innerhalb dieser Zeit gilt ein besonderer Kündigungsschutz.

Sie können eine Auszeit (ganz oder Teilzeit) von bis zu sechs Monaten nehmen, um ein Familienmitglied zu Hause zu pflegen. Die Pflegezeit müssen Sie Ihrem Arbeitgeber zehn Tage vorher schriftlich mitteilen. Einen Anspruch auf Pflegezeit haben Angestellte in Unternehmen, die mehr als 15 Mitarbeiter haben.

In kleineren Unternehmen erfolgen Vereinbarungen auf einen Antrag hin. Arbeitgebende müssen den Antrag innerhalb von vier Wochen beantworten und eine etwaige Ablehnung des Antrags begründen. Für die Dauer der vereinbarten Freistellung gilt auch in Kleinbetrieben ein Kündigungsschutz für die Beschäftigten.

Für die Betreuung minderjähriger pflegebedürftiger naher Angehöriger, auch in außerhäuslicher Umgebung, besteht ebenfalls die Möglichkeit einer teilweisen oder vollständigen Freistellung.

Um pflegebedürftige nahe Angehörige in der letzten Lebensphase zu begleiten, können Beschäftigte eine bis zu dreimonatige vollständige oder teilweise Auszeit nehmen.

Alle Beschäftigten, die nach dem Pflegezeitgesetz eine Auszeit nehmen, haben Anspruch auf Förderung durch ein zinsloses Bundesdarlehen. Auskunft dazu gibt das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA).

Soziale Absicherung während der Pflegezeit

Wenn Sie die Arbeitszeit während einer Pflegezeit vollständig reduzieren (vollständige Auszeit), endet die Versicherungspflicht aus Ihrer bisherigen Beschäftigung zum letzten Tag der Lohn- oder Gehaltszahlung. Das bedeutet: Sie sind dann nicht mehr als Beschäftigte*r kranken-, renten- und arbeitslosenversichert.

Sie müssen jedoch auch während der Pflegezeit kranken- und pflegeversichert sein. Ihre Krankenkasse prüft deshalb, ob Sie Anspruch auf eine kostenlose Familienversicherung haben. Falls dies nicht möglich ist, müssen Sie sich freiwillig weiterversichern. In diesem Fall können Sie bei der Pflegekasse bzw. dem privaten Pflegeversicherungsunternehmen Ihres*Ihrer Angehörigen beantragen, dass diese(s) die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bis zur Höhe des Mindestbeitrags übernimmt.

Während der Pflegezeit können Sie sich auch in der Renten- und Arbeitslosenversicherung absichern lassen. Die Pflegekasse/das private Pflegeversicherungsunternehmen Ihres*Ihrer Angehörigen übernimmt dafür die Beitragszahlung, wenn die Voraussetzungen zur sozialen Sicherung der Pflegeperson erfüllt sind (bei einer Pflege im häuslichen Umfeld von zehn Stunden wöchentlich an mindestens zwei Tagen).

Der Arbeitgeber darf das Beschäftigungsverhältnis von der Ankündigung – höchstens jedoch zwölf Wochen vor dem angekündigten Beginn – bis zur Beendigung der Pflegezeit oder der anderen Freistellungen laut Pflegezeitgesetz nicht kündigen.

Beschäftigte, die sich aufgrund der Regelung zur Pflegezeit durch ihren Arbeitgeber benachteiligt fühlen, können sich an die Antidiskriminierungsstelle des Bundes wenden.

Weiterführende Informationen zu diesem Thema finden Sie auf den Seiten Familienpflegezeit und Soziale Sicherung der Pflegeperson.

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