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Pflegesachleistung

Pflegesachleistungen decken die sogenannte häusliche Pflegehilfe ab. Anstatt Pflegegeld zu beziehen, das Sie selbst weiterleiten, erhalten Sie Erstattungen für konkrete Hilfen, die sie zum Beispiel bei einem Pflegedienst bezahlen. Sind sie gesetzlich versichert, rechnet der Pflegedienst direkt mit Ihrer Pflegekasse ab.

Wenn Sie mindestens Pflegegrad 2 haben, können Sie statt des Pflegegeldes auch eine häusliche Pflegehilfe beanspruchen (sogenannte Sachleistungen). Die Leistungen einer häuslichen Pflegehilfe umfassen körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung. In den meisten Fällen wird die häusliche Pflegehilfe durch einen Pflegedienst übernommen.

Die Höhe der Leistung ist vom Pflegegrad abhängig und gesetzlich festgelegt:

Pflegegrad 2 761 Euro
Pflegegrad 3 1.432 Euro
Pflegegrad 4 1.778 Euro
Pflegegrad 5 2.200 Euro

Wenn Sie einen höheren Pflegebedarf haben und der Zuschuss der Pflegeversicherung nicht ausreicht, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen auch Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII beanspruchen. Diese Hilfe müssen Sie beim örtlichen Sozialamt beantragen. Das Sozialamt prüft allerdings vorher, ob Einkommen oder Vermögen vorhanden ist. Dieses müssen Sie vorrangig einsetzen, wobei Ihnen bestimmte Vermögens- und/oder Einkommensbeträge überlassen werden. Wenn Sozialhilfeträger Leistungen erbringen, können Sie diese unter festgelegten Voraussetzungen ganz oder teilweise von Angehörigen des Empfängers zurückfordern.

Mit dem Pflegedienst sollten Sie einen schriftlichen Vertrag über die benötigten Pflegeleistungen und die damit verbundenen Kosten abschließen. Der Pflegedienst muss die mit der Pflegekasse im Versorgungsvertrag vereinbarten Regelungen beachten. Den Pflegevertrag können Sie jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen (§ 120 Absatz 2 SGB XI). Im Gegenzug ist eine fristlose Kündigung durch den Pflegedienst nur möglich, wenn dafür besonders schwerwiegende Gründe vorliegen. Regeln Sie im Vertrag eine ausreichende Kündigungsfrist – beispielsweise sechs Wochen zum Quartalsende.

In welchem Verhältnis Sie den Anspruch der häuslichen Pflegehilfe auf die einzelnen Leistungen (körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen, Hilfe bei der Haushaltsführung) aufteilen, bleibt Ihnen überlassen. Sie können die Pflege ganz nach Ihren Wünschen und Bedürfnissen flexibel organisieren. Im Gespräch mit einer Pflegeberatung können Sie Ihre Bedürfnisse besprechen, bevor Sie auf Versicherung und Pflegedienst zugehen.

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