Um die häusliche Versorgung sicherzustellen, können Sie auch auf eine ausländische Haushalts- und Betreuungskraft zurückgreifen.
Haushalt und Betreuung
Sie unterstützt Sie beispielsweise bei Aufgaben der Hauswirtschaft (Kochen, Putzen etc.) oder im pflegerischen Alltag. Das betrifft Hilfe beim Essen und Trinken, beim An- und Auskleiden, beim Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, bei der Körperpflege und beim Toilettengang sowie beim Gehen, Stehen und Treppensteigen. Auch die soziale Betreuung und Beschäftigung kann zum Aufgabenbereich gehören. Die medizinische Behandlungspflege müssen Sie jedoch weiterhin von ausgebildeten Fachkräften eines ambulanten Pflegedienstes durchführen lassen.
Seit 2021 gibt es einen DIN-Standard, der Anforderungen an Vermittler, Dienstleistungserbringer und Betreuungskräfte sowie an die Betreuung unterstützungsbedürftiger Menschen durch im Haushalt wohnende Betreuungskräfte aus dem Ausland festlegt. Die DIN SPEC 33454 kann eine Ortientierung für Verbraucher sein.
Beschäftigungsverhältnisse für Haushaltshilfen
Es gibt drei Beschäftigungsformen für eine ausländische Haushaltshilfe:
- eine Anstellung als Arbeitnehmer*in bei Ihnen als pflegebedürftiger Person,
- eine Entsendung durch ein ausländisches Unternehmen,
- eine grenzüberschreitende selbstständige Tätigkeit (Einzelunternehmer*in).
Rechte und Pflichten als Arbeitgeber*in
Wenn Sie eine Haushaltshilfe oder Betreuungskraft anstellen, sind Sie rechtlich gesehen ein*e Arbeitgeber*in mit allen Rechten und Pflichten. Sie müssen Sozialabgaben abführen und eine Betriebsnummer beantragen. Auf der anderen Seite sind Sie weisungsbefugt, können also über Zeit, Ort und Umfang der Tätigkeit bestimmen. Es gilt aber auch das Arbeitszeitgesetz, sofern die ausländischen Haushalts- und Betreuungskräfte nicht selbstständig tätig sind. Bei Selbstständigen ist die Arbeitszeit frei vereinbar. Beachten müssen Sie auch Urlaubs- und Teilzeitregelungen.
Haushaltshilfe über ein Unternehmen engagieren
Wird die Haushaltshilfe aus dem Ausland entsandt, ist das Entsendeunternehmen Ihr Ansprechpartner, wenn es um die Entgeltzahlung oder die Klärung von Fragen geht. Darüber hinaus muss eine wirksame A1-Bescheinigung (Nachweis der Sozialversicherung im Ausland) vorliegen.
Selbstständige Haushaltshilfen brauchen mehrere Auftraggeber*innen
Bei Einzelunternehmer*innen (selbstständige Haushaltshilfen) sollten Sie unbedingt darauf achten, dass die Tätigkeit auch tatsächlich aus einer Selbstständigkeit heraus ausgeübt wird, die Person also unter anderem noch andere Auftraggeber*innen hat. Andernfalls kann eine Scheinselbstständigkeit vorliegen, die zu vollumfänglichen Pflichten für Sie als Arbeitgeber*in führt. Stellt sich eine Scheinselbstständigkeit im Nachhinein heraus, schulden Sie die Sozialabgaben in vollem Umfang, auch den Arbeitnehmeranteil!
Finanzieller Zuschuss für die Haushaltshilfe
Die ausländische Haushalts- und Betreuungskraft hat Anspruch auf den Mindestlohn. Dies gilt auch für etwaige Bereitschaftszeiten. In welchem Umfang für die Bereitschaftszeiten zu vergüten sind, müsste in jedem Einzelfall gesondert geklärt werden.
Zur Finanzierung einer Haushaltshilfe steht es Ihnen frei, das Pflegegeld einzusetzen.
Bevor Sie eine ausländische Haushaltshilfe engagieren, empfehlen wir Ihnen ein Gespräch mit der Verbraucherzentrale oder der Pflegeberatung.