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Teilstationäre Versorgung

Die teilstationäre Versorgung wird oft auch Tages- und Nachtpflege genannt. In vielen Fällen ist sie eine tolle Ergänzung in der ambulanten Versorgung.

Wenn ein Mensch zeitweise tags und/oder nachts in einer Pflegeeinrichtung betreut wird, spricht man von einer teilstationären Versorgung. Sie kommt infrage, wenn betreuende Personen die häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang leisten können – zum Beispiel aufgrund eigener Berufstätigkeit – oder wenn es notwendig wird, die häusliche Pflege zu ergänzen oder zu stärken. Eine teilstationäre Versorgung kann auch pflegende Angehörige von Menschen mit einer Demenzerkrankung erheblich entlasten, wenn Pflegebedürftige morgens abgeholt und nachmittags zurück nach Hause gebracht werden.

Die teilstationäre Versorgung ist zeitlich nicht begrenzt.

Diese Leistungen erhalten Pflegebedürftige bei teilstationärer Pflege pro Kalendermonat von der Pflegeversicherung:

  • Pflegegrad 2: 689 Euro
  • Pflegegrad 3: 1.298 Euro
  • Pflegegrad 4: 1.612 Euro
  • Pflegegrad 5: 1.995 Euro

Die Pflegekasse erstattet in diesem Rahmen die Kosten für folgende Leistungen:

  • pflegebedingte Aufwendungen
  • Aufwendungen der sozialen Betreuung
  • Aufwendungen der medizinischen Behandlungspflege
  • Fahrtkosten von und zur Pflegeeinrichtung

Kosten für Unterkunft, Verpflegung und die sogenannten Investitionskosten trägt die Pflegeversicherung nicht. Diese Leistungen müssen Sie aus Ihrer Rente bzw. Pension, aus Privatvermögen, Ihrer Erwerbstätigkeit oder ggf. dem Unterhalt der Kinder selbst bezahlen. Dafür können Sie allerdings den Entlastungsbetrag in vollem Umfang nutzen.

Die Leistungen der Tages- und Nachtpflege stehen Ihnen zur Verfügung, ohne dass diese mit ambulanten Pflegesachleistungen und/oder dem Pflegegeld verrechnet werden.

Pflegebedürftige in teil- und vollstationären Einrichtungen haben zudem einen Anspruch auf zusätzliche Betreuung und Aktivierung, wie Unterstützung bei Freizeitaktivitäten oder Hilfe bei Spaziergängen. Auf dieses zusätzliche Betreuungs- und Aktivierungsangebot muss die stationäre Pflegeeinrichtung den Versicherten hinweisen. Dafür gibt es einen gesonderten Zuschlag zur Pflegevergütung, den die Pflegeversicherung trägt.

Stellt ein*e Gutachter*in fest, dass ein Mensch in einer ambulant betreuten Wohngruppe ohne Tages- und/oder Nachtpflege nicht ausreichend betreut werden kann, sind die Kostenübernahme der Tages- und Nachtpflege sowie der Wohngruppenzuschlag durch die Pflegeversicherung nebeneinander möglich.

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