Ihre Pflegebedürftigkeit kann sich im Lauf der Zeit verändern. Stellt der*die Gutachter*in bei einem Wiederholungsbesuch fest, dass sich Ihre Fähigkeiten und Ihre Selbstständigkeit verbessert haben, kann der Pflegegrad herabgestuft werden.
Zeichnet sich schon bei der Erstbegutachtung ab, dass der schlechtere Zustand nur vorübergehender Natur ist und dass sich Ihre Fähigkeiten und die Selbstständigkeit bessern können, wird in der Regel ein Pflegegrad für einen befristeten Zeitraum festgestellt. Ist die Frist abgelaufen, wird die Pflegesituation erneut geprüft.
Waren Sie bereits vor dem 31.12.2016 pflegebedürftig und wurde Ihre Pflegestufe in einen Pflegegrad überführt, genießen Sie einen sogenannten „Besitzstandsschutz“. Das bedeutet: Ihre Leistungen bleiben auch bei einer Begutachtung nach dem seit 1. Januar 2017 geltenden Recht erhalten. Hintergrund ist, dass niemand, der zuvor von der Pflegeversicherung Leistungen erhalten hat, bei der automatischen Überleitung schlechter gestellt werden soll. Das gilt auch dann, wenn jemand einen Antrag auf einen höheren Pflegegrad gestellt hat, der*die Gutachter*in aber einen niedrigeren Pflegegrad feststellt.
Es gelten jedoch folgende Ausnahmen: Im Zuge der Begutachtung wird festgestellt, dass der Pflegegrad angehoben werden muss oder dass gar keine Pflegebedürftigkeit mehr vorliegt. Die Reduzierung wird in der Regel erst ab dem Monat wirksam, der auf die Mitteilung folgt.