
Ihre Pflegebedürftigkeit kann sich im Lauf der Zeit verändern. Bei einer entscheidenden Veränderung Ihrer Situation sind Sie in der Mitteilungspflicht gegenüber Ihrer Pflegeversicherung. Für eine Wiederholungsbegutachtung gilt im Normalfall jedoch eine Wartefrist von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der letzten Begutachtung. Dann kann eine neue Begutachtung beantragt werden.
Stellt der*die Gutachter*in bei dem Wiederholungsbesuch fest, dass sich Ihre Fähigkeiten und Ihre Selbstständigkeit maßgeblich verbessert haben, kann der Pflegegrad angepasst werden. Diese Änderung des Pflegegrads wird in der Regel erst ab dem Monat wirksam, der auf die Mitteilung folgt.
Pflegegrad für einen befristeten Zeitraum
Zeichnet sich schon bei der Erstbegutachtung ab, dass der schlechtere Zustand nur vorübergehender Natur ist und dass sich Ihre Fähigkeiten und die Selbstständigkeit bessern können, wird in der Regel ein Pflegegrad für einen befristeten Zeitraum festgestellt. Der Kostenträger bzw. die Pflegeversicherung hat hierbei dafür Sorge zu tragen, dass vor dem Ablauf der Frist die Pflegesituation erneut geprüft wird.
Regelungen für die Überführung einer Pflegestufe in einen Pflegegrad
Waren Sie bereits vor dem 31.12.2016 pflegebedürftig und wurde Ihre Pflegestufe in einen Pflegegrad überführt, gilt für Sie ein sogenannter „Besitzstandsschutz“. Das bedeutet: Ihre Leistungen bleiben auch bei einer Begutachtung nach dem seit 2017 geltenden Recht erhalten. Hintergrund ist, dass niemand, der zuvor von der Pflegeversicherung Leistungen erhalten hat, bei der automatischen Überleitung schlechter gestellt werden soll. Das gilt auch dann, wenn jemand einen Antrag auf einen höheren Pflegegrad gestellt hat, der*die Gutachter*in aber einen niedrigeren Pflegegrad feststellt.


