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Erwerbstätigkeit mit Pflegegrad

Anspruch auf einen Pflegegrad haben alle, deren Selbstständigkeit in einem bestimmten Lebensbereich eingeschränkt ist. Unabhängig davon können viele Menschen mit einem Pflegegrad erwerbstätig sein.

Junge Frau mit Pflegegrad als Mitarbeiterin im Einzelhandel.

Ein Pflegegrad entscheidet nicht darüber, ob der*die Pflegebedürftige arbeiten kann, darf oder möchte. Über 20 Prozent der Menschen, die einen Pflegegrad haben, sind nicht im Rentenalter. Die Ursache für die Einschränkung ihrer Selbständigkeit ist meistens eine Behinderung oder chronische Erkrankung. 

Trotz Pflegegrad (weiterhin) im Berufsleben zu stehen, kann ganz verschiedene Motivationen haben, zum Beispiel finanzielle Gründe oder, um Normalität und Selbstbestimmung zu erfahren.

Menschen mit einer Behinderung stehen Teilhabeleistungen zu, um eine berufliche Tätigkeit auszuüben oder eine Ausbildungsstätte zu besuchen. Leistungen, die ihnen die Teilnahme an Bildung und Beruf erleichtern sollen, müssen beantragt werden.

Antragstellung für Teilhabeleistungen

Zuständig können, je nach persönlicher Situation, zum Beispiel die Unfall- oder Krankenkasse, die Eingliederungshilfe, die Rentenversicherung oder die Bundesagentur für Arbeit sein. Die Teilhabe- oder Rehabilitationsträger*innen sind verpflichtet, den Antrag an den*die richtige*n Kostenträger*in weiterzuleiten, falls er falsch eingereicht worden ist. Wird der Antrag abgelehnt, kann man dagegen Widerspruch eingelegen.

Berufstätigkeit reduziert nicht die Leistungen der Pflegeversicherung

Pflegebedürftige können ihren Beruf frei wählen. Grundsätzlich steht ihnen jede Beschäftigung auf dem ersten Arbeitsmarkt offen und auch eine Selbstständigkeit ist möglich. Ein Pflegegrad steht einer Berufstätigkeit nicht im Wege und muss dem*der Arbeitgeber*in nicht gemeldet werden. 

Allerdings muss die Pflegeversicherung bei jeder (neu) aufgenommenen Tätigkeit informiert werden. Sie kann dann eine Wiederholungsbegutachtung ansetzen, da sich die Selbstständigkeit verbessert haben könnte. 

Unterstützung durch den*die Arbeitgeber*in

Arbeitgeber*innen sind verpflichtet, Arbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen so zu gestalten, dass diese am Arbeitsleben teilnehmen können. Viele Arbeitgeber*innen kommen ihren Mitarbeitenden aber auch generell bei gesundheitlichen Einschränkungen entgegen, wenn es um die Anpassung der Arbeitszeit oder des Arbeitsplatzes geht:

  • Arbeitszeit: reduzierte Stunden, flexible Modelle, Homeoffice
  • Barrierefreiheit: z. B. höhenverstellbare Tische, spezielle Arbeitsgeräte oder technische Hilfsmittel
  • Rehabilitation und Wiedereingliederung: Wiedereinstieg im Rahmen des Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) 

Kosten für Umbauten und Hilfsmittel werden übernommen

Für den Arbeits- oder Ausbildungsplatz gibt es viele verschiedene Hilfsmittel und technische Hilfen, wie zum Beispiel Lupen, Braille-Tastaturen, angepasste Tische oder Werkzeuge. Die Kosten für diese Hilfsmittel werden von einem*einer Teilhabe- oder Rehabilitationsträger*in übernommen. Auch Umbauten am Arbeitsplatz, wenn zum Beispiel Rampen notwendig sind, werden von diesen Träger*innen übernommen. 

Werkstätten für Menschen mit Behinderung

Ausbildung und Beruf können auch in Werkstätten für Menschen mit Behinderung oder in Inklusionsunternehmen stattfinden.

Werkstätten für Menschen mit Behinderung bilden auch aus und bieten ein Arbeitsumfeld, das auf die gesundheitlichen Bedürfnisse der Beschäftigten eingestellt ist. Die Angestellten erhalten hier auch pflegerische Unterstützung. 

In sogenannten Inklusionsfirmen arbeiten Menschen mit und ohne Behinderung gemeinsam. Alle Beschäftigten sind sozialversicherungspflichtig angestellt und erhalten ein normales Gehalt. Die Aufgaben sind auf die Voraussetzungen der Mitarbeitenden zugeschnitten. Die Firmen nehmen Rücksicht auf eine möglicherweise schwankende Leistungsfähigkeit und auf Krankheitsausfälle.

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