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Familienpflegezeit

Pflegende Angehörige können ihre Arbeitszeit auf bis zu 15 Stunden reduzieren. Einige Regeln müssen Sie dabei beachten.

Wenn nahe Angehörige länger pflegebedürftig sind, haben Sie einen Anspruch darauf, Ihre Wochenarbeitszeit bis zu 24 Monate lang auf bis zu 15 Stunden zu reduzieren, um sie in häuslicher Umgebung zu versorgen. Eine teilweise Freistellung bis zu einer Höchstdauer von 24 Monaten ist ebenfalls möglich, wenn Sie minderjährige pflegebedürftige nahe Angehörige sowohl zu Hause als auch außerhäuslich betreuen (zum Beispiel bei längerem Aufenthalt in einer Spezialklinik).

Die Familienpflegezeit können Sie in Anspruch nehmen, wenn Sie in einem Unternehmen mit mehr als 25 Mitarbeitern angestellt sind. Die Familienpflegezeit müssen Sie spätestens acht Wochen vor der Inanspruchnahme schriftlich ankündigen.

In kleineren Unternehmen mit 25 oder weniger Mitarbeitenden stellen Sie einen Antrag, der der Arbeitgeber innerhalb von vier Wochen beantworten muss. Eine Ablehnung muss begründet werden. In großen wie auch in Kleinunternehmen gilt für Sie während der Freistellung ein besonderer Kündigungsschutz.

Ihren Verdienstausfall während der Familienpflegezeit können alle Beschäftigten teilweise durch ein zinsloses Bundesdarlehen auffangen. Sie können mit Ihrem Arbeitgeber auch sogenannte Wertguthabenvereinbarungen treffen.

Beispiel

Sie arbeiten während der Familienpflegezeit ein Jahr statt wie bislang zu 100 Prozent nur zu 50 Prozent. In dieser Zeit erhalten Sie jedoch 75 Prozent Ihres bisherigen Lohns. Nach der Familienpflegezeit sind Sie wieder in Vollzeit tätig, erhalten jedoch für ein weiteres Jahr 75 Prozent Ihres Vollzeitlohns.

Wichtig

Sie können außerdem auch die Pflegezeit und die Familienpflegezeit miteinander kombinieren. Beide Zeiträume müssen aber unmittelbar aneinander anschließen. Insgesamt darf der Zeitraum nicht länger als 24 Monate dauern.

Der Arbeitgeber darf das Beschäftigungsverhältnis von der Ankündigung – höchstens jedoch zwölf Wochen vor dem angekündigten Beginn – bis zur Beendigung der Familienpflegezeit oder der Freistellung zur Pflege eines*einer minderjährigen nahen Angehörigen nicht kündigen.

Sollten Sie sich aufgrund der Regelung zur Familienpflegezeit in Ihrem Arbeitsumfeld benachteiligt fühlen, können Sie sich an die Antidiskriminierungsstelle des Bundes wenden.

Zinslose Darlehen

Zur Abmilderung finanzieller Einbußen können Sie für die Familienpflegezeit ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) beantragen. Dieses Darlehen wird in monatlichen Raten ausgezahlt und soll Ihnen dabei helfen, Ihren Verdienstausfall auszugleichen. Nach dem Ende der Familienpflegezeit müssen sie es ebenfalls in Raten wieder zurückzahlen.

Um besondere Härten zu vermeiden, können Sie beim BAFzA beantragen, die Rückzahlung des Darlehens zu stunden, die Fälligkeit also hinauszuschieben. Selbst ein teilweiser Darlehenserlass oder das Erlöschen der Darlehensschuld ist möglich. Dies klären Sie unmittelbar mit der BAFzA.

Sie können auch ein niedriges Darlehen von mindestens 50 Euro in Anspruch nehmen. Das Darlehen müssen Sie vorrangig gegenüber sogenannten bedürftigkeitsabhängigen Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld 2 oder Sozialhilfe in Anspruch nehmen. Bei der Berechnung von Sozialleistungen wird das Darlehen als Einkommen berücksichtigt.

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