
Wenn nahe Angehörige länger pflegebedürftig sind, haben Sie einen Anspruch darauf, Ihre Wochenarbeitszeit bis zu 24 Monate lang auf bis zu 15 Stunden zu reduzieren, um sie in häuslicher Umgebung zu versorgen. Eine teilweise Freistellung bis zu einer Höchstdauer von 24 Monaten ist ebenfalls möglich, wenn Sie minderjährige pflegebedürftige nahe Angehörige sowohl zu Hause als auch außerhäuslich betreuen (zum Beispiel bei längerem Aufenthalt in einer Spezialklinik).
Wann kann ich Familienpflegezeit nehmen?
Die sogenannte Familienpflegezeit können Sie in Anspruch nehmen, wenn Sie in einem Unternehmen mit mehr als 25 Mitarbeiter*innen angestellt sind. Sie müssen sie spätestens acht Wochen vor der Inanspruchnahme schriftlich ankündigen. Die pflegebedürftige Person muss einen Pflegegrad haben, den Sie nachweisen müssen.
In kleineren Unternehmen mit 25 oder weniger Mitarbeitenden stellen Sie einen Antrag, der der Arbeitgeber innerhalb von vier Wochen beantworten muss. Eine Ablehnung muss begründet werden.
Besteht ein Kündigungsschutz?
In großen wie auch in Kleinunternehmen gilt für Sie während der Freistellung ein besonderer Kündigungsschutz. Der Arbeitgeber darf das Beschäftigungsverhältnis von der Ankündigung – höchstens jedoch zwölf Wochen vor dem angekündigten Beginn – bis zur Beendigung der Familienpflegezeit oder der Freistellung zur Pflege eines*einer minderjährigen nahen Angehörigen nicht kündigen.
Sollten Sie sich aufgrund der Regelung zur Familienpflegezeit in Ihrem Arbeitsumfeld benachteiligt fühlen, können Sie sich an die Antidiskriminierungsstelle des Bundes wenden.
Was für Möglichkeiten habe ich für den finanziellen Ausgleich?
Ihren Verdienstausfall während der Familienpflegezeit können alle Beschäftigten zumindest teilweise durch ein zinsloses Bundesdarlehen auffangen. Sie können mit Ihrem Arbeitgeber auch sogenannte Wertguthabenvereinbarungen treffen.
Zum Beispiel: Sie arbeiten während der Familienpflegezeit ein Jahr statt wie bislang zu 100 Prozent nur zu 50 Prozent. In dieser Zeit erhalten Sie jedoch 75 Prozent Ihres bisherigen Lohns. Nach der Familienpflegezeit sind Sie wieder in Vollzeit tätig, erhalten jedoch für ein weiteres Jahr 75 Prozent Ihres Vollzeitlohns.
Zinslose Darlehen
Zur Abmilderung finanzieller Einbußen können Sie für die Familienpflegezeit ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) beantragen. Dieses Darlehen wird in monatlichen Raten ausgezahlt und soll Ihnen dabei helfen, Ihren Verdienstausfall auszugleichen. Nach dem Ende der Familienpflegezeit müssen sie es ebenfalls in Raten wieder zurückzahlen.
Um besondere Härten zu vermeiden, können Sie beim BAFzA beantragen, die Rückzahlung des Darlehens zu stunden, die Fälligkeit also hinauszuschieben. Selbst ein teilweiser Darlehenserlass oder das Erlöschen der Darlehensschuld ist möglich. Dies klären Sie unmittelbar mit der BAFzA.
Sie können auch ein niedriges Darlehen von mindestens 50 Euro in Anspruch nehmen. Das Darlehen müssen Sie vorrangig gegenüber sogenannten bedürftigkeitsabhängigen Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe in Anspruch nehmen. Bei der Berechnung von Sozialleistungen wird das Darlehen als Einkommen berücksichtigt.
Kombination von Familienpflegezeit und Pflegezeit
Sie können außerdem die Familienpflegezeit mit der an anderer Stelle beschriebenen Pflegezeit kombinieren. Beide Zeiträume müssen dabei unmittelbar aneinander anschließen und dürfen insgesamt nicht länger als 24 Monate dauern.
Bei Ihrer individuellen Pflegesituation hilft Ihnen gerne eine Pflegeberatung, wie beispielsweise die compass pflegeberatung, kostenfrei weiter. Die Pflegeberater*innen kennen sich nicht nur zum Thema Familienpflegezeit bestens aus.

