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Das kostet ein Heim

Die Kosten für ein Pflegeheim sind von Einrichtung zu Einrichtung unterschiedlich. Die Zuschüsse der Pflegeversicherung sind dagegen entsprechend des Pflegegrades immer gleich.

Was kostet ein Pflegeheim?
Das Wissen um die Kosten für ein Pflegeheim erleichtert die Planung.

Wenn Sie gemeinsam mit Ihren Angehörigen darüber nachdenken, sich stationär pflegen zu lassen, wird Sie diese Thematik bald beschäftigen.

Heimkosten

Diese Kosten fallen in einem Pflegeheim an:

  • Kosten für die Pflege und soziale Betreuung; diese Kosten werden auch als Pflegesatz bezeichnet
  • Kosten für Unterkunft und Verpflegung
  • Investitionskosten
  • Ausbildungsumlage
  • Vergütungszuschläge für Pflegebedürftige mit hohem Betreuungsbedarf

Jede*r Heimbewohner*in muss einen Teil der Pflegekosten selbst zahlen. Dabei handelt es sich um den sogenannten „einrichtungseinheitlichen Eigenanteil“ (EEE). Er ist für jede*n Bewohner*in einer Einrichtung gleich – unabhängig vom Pflegegrad. Es kommen noch Kosten hinzu für Unterkunft und Verpflegung, sogenannte Investitionskosten sowie gegebenenfalls weitere Zusatzkosten. Wie hoch der Eigenanteil ist, variiert von Heim zu Heim. 

Sie zahlen als Heimbewohner*in also den einrichtungseinheitlichen Eigenanteil, Unterkunft und Verpflegung sowie gegebenenfalls weitere, spezifische Zusatzkosten.

Zuschüsse von der Pflegeversicherung

Wenn Sie sich für die Pflege in einer stationären Pflegeeinrichtung entscheiden, unterstützt Sie die Pflegeversicherung bei der Finanzierung.

Ihre Pflegeversicherung zahlt je nach Pflegegrad folgende Zuschüsse zu den Heimkosten:

Pflegegrad 1125 Euro
Pflegegrad 2770 Euro
Pflegegrad 31.262 Euro
Pflegegrad 41.775 Euro
Pflegegrad 52.005 Euro

Leistungszuschläge

Zur Reduzierung der zu tragenden Eigenanteile in der vollstationären Pflege können Sie Leistungszuschläge erhalten, die nach Aufenthaltsdauer im Pflegeheim gestaffelt sind.
Seit 01. Januar 2024 erhalten Bewohner*innen mit den Pflegegraden 2-5 die folgenden Leistungszuschläge:

  • 15 % im ersten Jahr
  • 30 % im zweiten Jahr
  • 50 % im dritten Jahr
  • 75 % ab dem vierten Jahr

Betreuung und Aktivierung ist inklusive

Als Bewohner*in eines Pflegeheims haben Sie außerdem Anspruch auf zusätzliche „Betreuung und Aktivierung“. Das bedeutet, die Mitarbeitenden des Heims unterstützen und begleiten Sie beispielsweise bei Spaziergängen, Gesellschaftsspielen, beim Lesen oder Basteln. In den meisten Heimen kümmert sich eine Betreuungskraft um bis zu zwanzig Bewohner*innen.

Sozialhilfe zur Unterstützung

Die Kosten für die Pflege in einer stationären Einrichtung übersteigen fast immer die Leistungen der Pflegeversicherung. Reichen Rente, Privatvermögen und ggf. der Unterhalt der Kinder nicht aus, um die Differenz auszugleichen, können Sie beim örtlichen Sozialamt Hilfe zur Pflege nach § 61 des SGB XII beantragen. Bei der Bewilligung und Berechnung der Sozialhilfe betrachtet der jeweilige Träger Ihre gesamte Vermögens- und Einkommenssituation, eventuell auch die Ihrer Kinder.

Sie interessieren sich für die verschiedenen Wohnformen für pflegebedürftige Menschen? Ihr*e Pflegeberater*in stellt Ihnen alle Möglichkeiten vor und berät Sie kostenlos.

Weitere Informationen zur vollstationären Pflege erhalten Sie hier.

Investitionskosten und Ausbildungsumlage – was steckt dahinter?

Als Investitionskosten in einem Pflegeheim werden die Kosten bezeichnet, die dem Träger durch Herstellung, Anschaffung und Instandsetzung von Gebäuden und deren technischen Anlagen entstehen. Die Höhe dieser Kosten hängt von der Ausstattung und Lage der Einrichtung ab. Investitionskosten können prinzipiell auf die Bewohner*innen von Pflegeheimen umgelegt werden.

Je nach Einrichtung und Bundesland ist der Heimbetreiber zudem berechtigt, den Bewohner*innen eine Ausbildungsumlage in Rechnung zu stellen. Damit sollen die Kosten finanziert werden, die bei der Vergütung von Auszubildenden in der Altenpflege und Altenpflegehilfe entstehen. In den meisten Bundesländern besteht diese Möglichkeit nur für Einrichtungen, die auch selbst ausbilden.

Am 01. Januar 2020 ist das neue Pflegeberufegesetz (PflBG) in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz wurde die Ausbildung in den Pflegeberufen grundlegend umstrukturiert und modernisiert. Die Finanzierung der neuen Pflegeausbildung erfolgt zukünftig über Ausbildungsfonds, die in den jeweiligen Bundesländern einzurichten sind. In den Ausbildungsfonds zahlen alle Krankenhäuser und alle Pflegeeinrichtungen ein, unabhängig davon, ob sie ausbilden oder nicht. Auch die jeweiligen Bundesländer, sowie die soziale und die private Pflegeversicherung beteiligen sich an den Kosten. Aus dem Fonds erhalten die ausbildenden Einrichtungen und die Pflegeschulen die Mittel zur Finanzierung ihrer Ausbildungskosten für die Ausbilung der neuen Pflegefachkräfte.

Für alle vor dem Stichtag begonnenen Ausbildungen nach dem Krankenpflege- und dem Altenpflegegesetz gab es weiterhin die Ausbildungsumlage. Auch die Ausbildungen zur Gesundheits- und Pflegeassistenz wurden weiterhin über das Umlageverfahren nach jeweiligem Landesrecht finanziert. Das bedeutet, dass in den zwei aufeinanderfolgenden Jahren nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung zwei Zuschläge zur Refinanzierung erhoben werden konnten.

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