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Betreuungsverfügung

Mit dieser Verfügung können Sie für den Fall des Falles vorsorgen und selbst über eine mögliche Betreuungssituaton bestimmen. Eine Betreuungsverfügung sollte jeder verfassen.

Mit einer Betreuungsverfügung können Sie zum Beispiel

  • bestimmen, wer als Betreuer*in bestellt werden soll, oder auch bestimmte Personen von der Betreuung ausschließen,
  • festhalten, ob Sie in einem Pflegeheim oder lieber in Ihren eigenen vier Wänden wohnen möchten,
  • Entscheidungen zu medizinischen Angelegenheiten treffen,
  • entscheiden, wie der Umgang mit finanziellen Angelegenheiten aussehen soll.

Der*Die Betreuer*in, der sich um die Verwaltung Ihres Vermögens kümmern soll, muss grundsätzlich Ihre Interessen wahren und Ihr Vermögen vor Verlusten schützen. Für manche Geldgeschäfte ist aus diesem Grund die Genehmigung durch das Betreuungsgericht notwendig.

Das Betreuungsgericht muss bei der Auswahl eines*einer Betreuer*in die Vorschläge berücksichtigen, die Sie in Ihrer Betreuungsverfügung gemacht haben. Deswegen sollte das Gericht Ihre Betreuungsverfügung kennen, wenn es zu einer Betreuungsbedürftigkeit kommt.

Die Betreuungsverfügung wird dann wirksam, wenn das Gericht die Betreuungsbedürftigkeit feststellt. Es überträgt die Handlungsbefugnis auf die von Ihnen vorgeschlagene Person und stellt eine Kontrolle sicher. Der Vorgeschlagene wird dann vom Gericht offiziell zum*zur Betreuer*in ernannt.

Die Betreuungsverfügung sollten Sie möglichst handschriftlich verfassen und dabei Ihre ganz persönlichen Wünsche formulieren, auch solche kultureller, wirtschaftlicher oder religiöser Natur.

Es ist sinnvoll, die Betreuungsverfügung regelmäßig zu aktualisieren, um sie den möglicherweise geänderten persönlichen Vorstellungen anzupassen. Eine regelmäßige, etwa einmal jährliche Ergänzung der Betreuungsverfügung mit dem Satz „Ich will an der vorstehenden Verfügung festhalten“ mit Datum und Unterschrift erleichtert dem Gericht die Beurteilung der Frage, ob die Betreuungsverfügung Ihren aktuellen Willen wiedergibt.

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