
Für behinderte oder pflegebedürftige Menschen bedeutet Barrierefreiheit ein großes Stück Selbstständigkeit und Unabhängigkeit. Pflegende Angehörige werden entlastet, weil der*die Pflegebedürftige in bestimmten Situationen nicht (mehr) auf ihre Hilfe angewiesen ist.
Die Kriterien für die Barrierefreiheit sind baurechtlich klar festgelegt. Einzelheiten zu technischen Baubestimmungen regeln die jeweiligen Bauordnungen der Bundesländer. Für Wohngebäude ist die Barrierefreiheit in der DIN-Norm 18040-2 bestimmt. Entscheidend sind jedoch die persönliche Lebenssituation und die individuellen Einschränkungen.
In den eigenen vier Wänden haben Wohnungseigentümer*innen bei der Gestaltung der Barrierefreiheit einen recht großen Spielraum. Auch wenn sie wegen einer Behinderung Umbauten am gemeinschaftlichen Eigentum benötigen (etwa eine Rampe zur Haustür für den Rollstuhl oder das Umsetzen einer tragenden Wand), können Betroffene diese verlangen. Der Rechtsanspruch ist so gestaltet, dass die einzelne Person verlangen kann, dass ihm die Mehrheit per Beschluss den Bau gestattet.
Auch Menschen mit einer Behinderung, die zur Miete wohnen, haben ein Recht auf die Genehmigung baulicher Maßnahmen, wenn diese zwecks barrierefreien Wohnens erforderlich sind (§ 554 BGB). Es muss ein sogenanntes berechtigtes Interesse vorliegen.
Ein berechtigtes Interesse liegt grundsätzlich vor, wenn behinderte Menschen oder ihre Familienangehörigen in der Wohnung leben. Der*Die Vermieter*in kann die Zustimmung jedoch verweigern, wenn das eigene Interesse an der unveränderten Erhaltung der Wohnung überwiegt. Dies kann bspw. bei Umbauten der Fall sein, die in die Bausubstanz eingreifen, wenn die Sicherheit des Gebäudes in Frage steht oder Fluchtwege versperrt werden.
Die Kosten der Umbauten trägt grundsätzlich die Person, die den Umbau verlangt und durchgeführt hat, wobei das Gesetz hiervon Ausnahmen zulässt. Bestenfalls informieren Sie sich im Rahmen einer Rechtsberatung oder bei Wohnungseigentümervereinen vorher über Möglichkeiten der Kostenaufteilung.
Das sollten Sie beim Einbau von Rampen beachten:
Sind Sie als Pflegebedürftige*r auf einen Rollstuhl angewiesen, ist der Einbau einer Rampe nötig, damit Sie Höhenunterschiede innerhalb des Wohnbereichs oder zwischen Haustür und Grundstücksgrenze überwinden können. Infrage kommen dafür eine ansteigende Pflasterung, eine feste Metallrampe oder auch eine Holzkonstruktion. Bedenken Sie immer, dass die Überwindung von Rampen bei der Nutzung eines Rollators schwieriger sein kann als die Überwindung einzelner Stufen. Überlegen Sie am besten gemeinsam mit Ihren Angehörigen oder Ihrem*Ihrer Pflegeberater*in, was für Sie sinnvoll ist.
- Damit Sie mit dem Rollstuhl gefahrlos eine Rampe nutzen können, sollte die Steigung nicht mehr als 10 Prozent betragen. Bei einem steileren Winkel besteht Kippgefahr. Wenn Sie einen Rollator nutzen, kann eine Rampe mit noch geringerer Steigung sinnvoll sein. Sie sollten zudem in der Lage sein, eine Steigung bzw. ein Gefälle mit dem Rollator sicher zu bewältigen.
- Bei der Berechnung der Rampenlänge gilt folgende Faustregel bei 10 Prozent Steigung: Pro 10 cm Höhenunterschied ist eine Rampenlänge von mind. 1 Meter notwendig.
- Beachten Sie, dass auf Holzkonstruktionen im Außenbereich eine gewisse Rutschgefahr besteht. Prüfen Sie im Einzelfall, ob eine solche Lösung ausreichend sicher ist.
- Eine mobile Rampe bietet den Vorteil, dass sie auch an weiteren Stufen im Haus genutzt werden kann.
- Bei Stufen können Türschwellenrampen nicht genutzt werden. Dann bewähren sich mobile Rampen (Leistungskategorie „Hilfsmittel“) oder fest installierte Rampen (Leistungskategorie „wohnumfeldverbessernde Maßnahmen“).
Im Gutachterauftrag kann durch Ihre Pflegekasse/Ihre Pflegeversicherung eine Prüfung empfohlen werden, ob anstelle einer Rampe auch eine Treppensteighilfe oder ein Treppenlift geeigneter ist. Fragen rund um die finanzielle Unterstützung für Ihre geplanten Umbauten beantwortet Ihnen Ihr*e Pflegeberater*in.
Barrierefreiheit – so definiert sie der Gesetzgeber
Im Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen (BGG) ist in § 4 der Begriff „barrierefrei“ folgendermaßen definiert: „Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Hierbei ist die Nutzung behinderungsbedingt notwendiger Hilfsmittel zulässig.“


