Dass müssen Sie als Pflegebedürftige*r beachten:
Reichen die Leistungen der Pflegeversicherung nicht aus, um Ihre Pflege zu finanzieren, können Sie eine Hilfe zur Pflege beim örtlichen Sozialamt beantragen. Bei der Berechnung dieser Unterstützung werden zum einen die Leistungen der Pflegeversicherung berücksichtigt, zum anderen wird von Ihnen erwartet, dass Sie eigenes Einkommen und Vermögen einsetzen, wenn es bestimmte Freibeträge übersteigt.
Erhalten Sie Hilfe zum Lebensunterhalt (Bürgergeld), rechnet das Sozialamt das Ihnen zustehende Pflegegeld nicht als Einkommen an.
Das gilt für Sie als Angehörige*n:
Erhalten Sie von einer pflegebedürftigen Person das Pflegegeld, ist dieses für Sie steuerfrei.
Beziehen Sie Arbeitslosengeld I (ALG I) und pflegen eine*n nahe*n Angehörige*n, wird das Pflegegeld nicht als Einkommen angerechnet. Um den Anspruch auf Arbeitslosengeld I zu erhalten, müssen Sie dem Arbeitsmarkt jedoch weiterhin zur Verfügung stehen. Auch für Sie als Pflegende*r gelten Pflichten wie eine aktive Arbeitssuche oder die Teilnahme an Schulungen. Sie riskieren andernfalls Sperrzeiten oder gar den Verlust des Anspruchs auf ALG I.
Wenn Sie Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld) bekommen, wird das Pflegegeld ebenfalls nicht als Einkommen gewertet. Doch auch dann müssen Sie dem Arbeitsmarkt weiter zur Verfügung stehen, um den Leistungsanspruch aufrechtzuerhalten.
Bei einer Arbeitslosigkeit (Bürgergeld) stellt sich generell die Frage, ob eine Arbeitsaufnahme für Sie als pflegende*n Angehörige*n zumutbar ist. Das hängt wesentlich vom Umfang der Pflege ab. Dieser Umfang orientiert sich am Pflegegrad des*der Pflegebedürftigen. Bei einer Arbeitslosigkeit nach dem SGB III (ALG I) gelten andere Regelungen. Am besten klären Sie mit Ihrem*Ihrer Ansprechpartner*in im Jobcenter bzw. in der Agentur für Arbeit, in welchem Umfang Sie ferner dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen müssen.