Reichen die Leistungen der Pflegeversicherung nicht aus, um Ihre Pflege zu finanzieren, können Sie eine Hilfe zur Pflege beim örtlichen Sozialamt beantragen. Bei der Berechnung dieser Unterstützung werden zum einen die Leistungen der Pflegeversicherung berücksichtigt, zum anderen wird von Ihnen erwartet, dass Sie eigenes Einkommen und Vermögen einsetzen, wenn es bestimmte Freibeträge übersteigt.
Erhalten Sie Leistungen nach dem SGB II (Grundsicherungsgeld, ehemals Bürgergeld) oder Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII, rechnet das Sozialamt das Ihnen zustehende Pflegegeld nicht als Einkommen an.

Sind Sie pflegende*r An- oder Zugehörige*r?
Wenn Sie als An- oder Zugehörige*r eine pflegebedürftige Person pflegen und ALG 1 oder Grundsicherungsgeld erhalten, haben wir für Sie die wichtigsten Informationen in dem Beitrag „Arbeitslosigkeit und Pflegegeld für Pflegepersonen“ zusammengefasst.

