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Verhinderungspflege

Ihre Pflegeperson ist krank oder möchte in den Urlaub fahren? Die Versicherung sorgt für Ersatz.

Entlastung für die Pflegeperson

Wenn Ihr*e Angehörige*r oder eine ehrenamtliche Pflegeperson wegen Krankheit, eines Urlaubs oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert ist, können Sie eine Verhinderungspflege bzw. Ersatzpflege in Anspruch nehmen. Die Formulierung „oder aus anderen Gründen“ macht deutlich, dass neben Erholungsurlaub oder Krankheit noch andere Verhinderungsgründe in Betracht kommen. Dabei muss es sich jedoch um einen vergleichbar gewichtigen Grund handeln. Sinn und Zweck der Verhinderungspflege ist es, die Pflegeperson zu entlasten.

Verhinderungspflege - Das sind die Voraussetzungen

Die Verhinderungspflege können Sie ab Pflegegerad 2 nutzen. Eine Voraussetzung ist, dass Sie zuvor schon einmal sechs Monate gepflegt wurden, also eine sogenannte Vorpflegezeit nachweisen können. Dabei ist jedoch nicht allein der Leistungsbeginn der Pflegeversicherung ausschlaggebend, auch ggf. bereits vorher erbrachte Pflegezeiten können relevant sein.

Pro Kalenderjahr stehen Ihnen für die Verhinderungspflege 1.612 Euro für maximal sechs Wochen zur Verfügung. Diesen Betrag können Sie mit Restmitteln aus der Kurzzeitpflege von bis zu 806 Euro auf 2.418 Euro für längstens 14 Wochen im Kalenderjahr erhöhen.

Die Ersatzpflege kann jemand aus der Familie, dem Bekanntenkreis oder der Nachbarschaft übernehmen. Sie können auch einen ambulanten Pflegedienst für diese Zeit beauftragen.

Einrichtungen für die Verhinderungspflege

Für eine Verhinderungspflege außerhalb Ihres Zuhauses kommen z. B. folgende Einrichtungen infrage:

  • ein Krankenhaus
  • eine Pflegeeinrichtung
  • ein Wohnheim für behinderte Menschen
  • ein Internat
  • eine Krankenwohnung mit Anbindung an eine Sozialstation
  • ein Kindergarten
  • eine Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung

Unterschiede in der Abrechnung

Nahe Angehörige (bis zum 2. Grad verwandt)

Pflegt Sie ersatzweise ein*e nahe*r Angehörige*r, dürfen die Aufwendungen den Pflegegeldbetrag für den jeweiligen Pflegegrad für bis zu sechs Wochen (1,5-facher Betrag) nicht überschreiten.

Für die Verhinderungspflege ergeben sich somit folgende Beträge:

Pflegegrad 2498,00 Euro
Pflegegrad 3859,50 Euro
Pflegegrad 41.147,50 Euro
Pflegegrad 51.420,50 Euro

Weist die Ersatzpflegeperson zusätzliche Aufwendungen wie Fahrtkosten oder einen Verdienstausfall nach, können diese bis zu einem Betrag von maximal 1.612 Euro bzw. 2.418 Euro erstattet werden.

Entfernte Verwandte (nicht bis zum 2. Grad verwandt oder verschwägert)

Übernimmt ein*e entfernte*r Verwandte*r oder auch ein*e Nachbar*in die Ersatzpflege, können bis zu 1.612 Euro bzw. 2.418 Euro in Anspruch genommen werden.

Erwerbsmäßig tätige Pflegeperson

Ebenfalls bis zu 1.612 Euro bzw. 2.418 Euro je Kalenderjahr stehen Ihnen zu, wenn die Verhinderungspflege von einer erwerbsmäßig tätigen Person oder einem ambulanten Pflegedienst übernommen wird.

Stundenweise Verhinderung

Bei einer stundenweisen Verhinderungspflege können Sie eine Ersatzpflege für maximal acht Stunden eines Tages in Anspruch nehmen, zum Beispiel wenn die Pflegeperson eine Auszeit benötigt oder Termine wahrnehmen muss. Bei der Abrechnung dieser Form der Pflege ist der tatsächliche Verhinderungszeitraum der Pflegeperson entscheidend. Ist die Pflegeperson beispielsweise neun Stunden verhindert, der Pflegedienst jedoch nur für zwei Stunden vor Ort, liegt keine stundenweise Verhinderungspflege vor, da die Pflegeperson länger als acht Stunden verhindert war. In diesem Fall ist nicht relevant, wie lange der Pflegedienst übernommen hat. Ist die Pflegeperson weniger als acht Stunden verhindert, handelt es sich um eine stundenweise Verhinderungspflege. In diesem Fall erfolgt eine Anrechnung der entstandenen Aufwendungen auf den Leistungsbetrag, nicht jedoch auf die maximal mögliche Leistungsdauer.

Pflegegeldzahlung während der Verhinderungspflege

Während einer Verhinderungspflege erhalten Sie für die Leistungsdauer weiterhin die Hälfte des Pflegegeldes. Bei einer stundenweisen Verhinderung der Pflegeperson von weniger als acht Stunden haben Sie Anspruch auf das volle Pflegegeld.

Verhinderungspflege für junge Pflegebedürftige

Für Pflegebedürftige der Pflegegrade 4 oder 5, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gelten folgende besondere Regelungen:

  • Der Anspruch auf Verhinderungspflege besteht für höchstens acht Wochen (56 Tage) je Kalenderjahr. Die sechsmonatige Vorpflegezeit entfällt in diesen Fällen.
  • Das Ersatzpflegegeld beträgt im Kalenderjahr maximal den für den jeweiligen Pflegegrad geltenden doppelten Betrag des Pflegegeldes.
  • In allen Fällen, in denen der Leistungsbetrag der Verhinderungspflege von 1.612 Euro aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Kurzzeitpflege erhöht werden kann, beträgt dieser Erhöhungsbetrag in dieser Sonderkonstellation nicht 806 Euro, sondern 100 % des Betrages für Kurzzeitpflege, d. h. also 1.774 Euro. Der genannten Personengruppe stehen damit 3.386 Euro zur Verfügung.
  • Außerdem besteht der Anspruch auf hälftiges (anteiliges) Pflegegeld für jeweils bis zu acht Wochen (56 Tage) je Kalenderjahr während einer Kurzzeitpflege und einer Verhinderungspflege.

Bei jungen Pflegebedürftigen unter 25 Jahren mit den Pflegegraden 4 oder 5 gelten im Zeitraum 01.01.2024 bis 30.06.2025 folgende Beträge des Ersatzpflegegeldes:

Pflegegrad 41.530,00 Euro
Pflegegrad 51.894,00 Euro

Alle Neuregelungen zur Verhinderungs- und Kurzzeitpflege nach dem Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz lesen Sie auf unserer Sonderseite. Zur Anwendung der Leistungen in Ihrer individuellen Pflegesituation empfehlen wir die Inanspruchnahme einer Pflegeberatung.

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