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Verhinderungspflege

Ihre Pflegeperson ist krank oder möchte in den Urlaub fahren? Die Versicherung sorgt für Ersatz.

Ein junger Mann übernimmt die Verhinderungspflege und serviert einem älteren pflegebedürftigen Mann ein Frühstück.
Ersatzpflege kann organisiert werden und kümmert sich, wenn die Pflegeperson verhindert ist.

Wenn Ihr*e Angehörige*r oder eine ehrenamtliche Pflegeperson wegen Krankheit, eines Urlaubs oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert ist, können Sie eine Verhinderungspflege bzw. Ersatzpflege in Anspruch nehmen. Die Formulierung „oder aus anderen Gründen“ macht deutlich, dass neben Erholungsurlaub oder Krankheit auch andere Verhinderungsgründe in Betracht kommen. Dabei muss es sich jedoch um einen vergleichbar gewichtigen Grund handeln. Sinn und Zweck der Verhinderungspflege ist es, die Pflegeperson zu entlasten.

Das sind die Voraussetzungen

Die Verhinderungspflege können Sie ab Pflegegerad 2 nutzen. Diese Art der Ersatzpflege kann jemand aus der Familie, dem Bekanntenkreis oder der Nachbarschaft übernehmen. Sie können auch einen ambulanten Pflegedienst für diese Zeit beauftragen.

Einrichtungen für die Verhinderungspflege

Für eine Verhinderungspflege außerhalb Ihres Zuhauses kommen z. B. folgende Einrichtungen infrage:

  • ein Krankenhaus
  • eine Pflegeeinrichtung
  • ein Wohnheim für behinderte Menschen
  • ein Internat
  • eine Krankenwohnung mit Anbindung an eine Sozialstation
  • ein Kindergarten
  • eine Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung

Diese Beträge stehen für die Verhinderungspflege zur Verfügung

Pro Kalenderjahr steht Ihnen für die Verhinderungspflege der sogenannte Gemeinsame Jahresbetrag in Höhe von 3.539 Euro zur Verfügung. Dieser kann für die Verhinderungs- und Kurzzeitpflege je nach Bedarf für bis zu jeweils 8 Wochen genutzt werden. 

Voraussetzung für die Kostenerstattung einer Verhinderungspflege ist, dass ein entsprechender Antrag inklusive Nachweis der entstandenen Kosten bis zum Ablauf desjenigen Kalenderjahres gestellt worden ist, das auf die Durchführung der Verhinderungspflege folgt. Diese Regelung gilt für jede Verhinderungspflege, die ab dem 1. Januar 2026 durchgeführt wird. 

Zum Beispiel: Die Verhinderungspflege wird im Februar 2026 durchgeführt. Das bedeutet, dass der Antrag auf Kostenerstattung bis zum 31. Dezember 2027 erfolgt sein muss.

Unterschiede in der Abrechnung

Nahe Angehörige (bis zum 2. Grad verwandt)

Pflegt Sie ersatzweise ein*e nahe*r Angehörige*r, dürfen die Aufwendungen den Pflegegeldbetrag für den jeweiligen Pflegegrad für bis zu acht Wochen (2-facher Betrag) nicht überschreiten. Für das Ersatzpflegegeld ergeben sich somit folgende Beträge:

Pflegegrad 2694 Euro
Pflegegrad 31.198 Euro
Pflegegrad 41.600 Euro
Pflegegrad 51.980 Euro

Weist die Ersatzpflegeperson zusätzliche Aufwendungen wie Fahrtkosten oder einen Verdienstausfall nach, können diese bis zu einem Betrag von maximal 3.539 Euro erstattet werden.

Entfernte Verwandte (nicht bis zum 2. Grad verwandt oder verschwägert)

Übernimmt ein*e entfernte*r Verwandte*r oder auch ein*e Nachbar*in die Ersatzpflege, können bis zu 3.539 Euro in Anspruch genommen werden.

Erwerbsmäßig tätige Pflegeperson

Ebenfalls bis zu 3.539 Euro je Kalenderjahr stehen Ihnen zu, wenn die Verhinderungspflege von einer erwerbsmäßig tätigen Person oder einem ambulanten Pflegedienst übernommen wird.

Stundenweise Verhinderung

Bei einer auf bis zu acht Stunden begrenzten Verhinderungspflege können Sie ebenfalls eine Ersatzpflege in Anspruch nehmen. Zum Beispiel wenn die Pflegeperson eine stundenweise Auszeit benötigt oder Termine wahrnehmen muss. 

Bei der Abrechnung dieser sogenannten stundenweisen Verhinderungspflege ist der tatsächliche Verhinderungszeitraum der Pflegeperson entscheidend. Ist die Pflegeperson beispielsweise neun Stunden verhindert, der Pflegedienst jedoch nur für zwei Stunden vor Ort, liegt keine stundenweise Verhinderungspflege vor, da die Pflegeperson länger als acht Stunden verhindert war. Es ist nicht relevant, wie lange der Pflegedienst übernommen hat. Ist die Pflegeperson weniger als acht Stunden verhindert, handelt es sich um eine stundenweise Verhinderungspflege. In diesem Fall erfolgt eine Anrechnung der entstandenen Aufwendungen auf den Leistungsbetrag, nicht jedoch auf die maximal mögliche Leistungsdauer.

Pflegegeldzahlung während der Verhinderungspflege

Während einer Verhinderungspflege erhalten Sie für die Leistungsdauer weiterhin die Hälfte des Pflegegeldes. Bei einer stundenweisen Verhinderung der Pflegeperson von weniger als acht Stunden haben Sie Anspruch auf das volle Pflegegeld.

Zur Anwendung der Leistungen in Ihrer individuellen Pflegesituation können Sie jederzeit eine Pflegeberatung kontaktieren. Pflegeberater*innen helfen Ihnen mit Ihren konkreten Fragen weiter.

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