
Entlastung für die Pflegeperson
Wenn Ihr*e Angehörige*r oder eine ehrenamtliche Pflegeperson wegen Krankheit, eines Urlaubs oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert ist, können Sie eine Verhinderungspflege bzw. Ersatzpflege in Anspruch nehmen. Die Formulierung „oder aus anderen Gründen“ macht deutlich, dass neben Erholungsurlaub oder Krankheit noch andere Verhinderungsgründe in Betracht kommen. Dabei muss es sich jedoch um einen vergleichbar gewichtigen Grund handeln. Sinn und Zweck der Verhinderungspflege ist es, die Pflegeperson zu entlasten.
Das sind die Voraussetzungen
Die Verhinderungspflege können Sie ab Pflegegerad 2 nutzen. Diese Art der Ersatzpflege kann jemand aus der Familie, dem Bekanntenkreis oder der Nachbarschaft übernehmen. Sie können auch einen ambulanten Pflegedienst für diese Zeit beauftragen.
Diese Beträge stehen für die Verhinderungspflege zur Verfügung
Pro Kalenderjahr steht Ihnen für die Verhinderungspflege der sogenannte Gemeinsame Jahresbetrag in Höhe von 3.539 Euro zur Verfügung. Dieser kann für die Verhinderungspflege und die Kurzzeitpflege je nach Bedarf für bis zu 8 Wochen genutzt werden.
Einrichtungen für die Verhinderungspflege
Für eine Verhinderungspflege außerhalb Ihres Zuhauses kommen z. B. folgende Einrichtungen infrage:
- ein Krankenhaus
- eine Pflegeeinrichtung
- ein Wohnheim für behinderte Menschen
- ein Internat
- eine Krankenwohnung mit Anbindung an eine Sozialstation
- ein Kindergarten
- eine Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung
Unterschiede in der Abrechnung
Nahe Angehörige (bis zum 2. Grad verwandt)
Pflegt Sie ersatzweise ein*e nahe*r Angehörige*r, dürfen die Aufwendungen den Pflegegeldbetrag für den jeweiligen Pflegegrad für bis zu acht Wochen (2-facher Betrag) nicht überschreiten.
Für das Ersatzpflegegeld ergeben sich somit folgende Beträge:
Pflegegrad 2 | 694 Euro |
Pflegegrad 3 | 1.098 Euro |
Pflegegrad 4 | 1.600 Euro |
Pflegegrad 5 | 1.980 Euro |
Weist die Ersatzpflegeperson zusätzliche Aufwendungen wie Fahrtkosten oder einen Verdienstausfall nach, können diese bis zu einem Betrag von maximal 3.539 Euro erstattet werden.
Entfernte Verwandte (nicht bis zum 2. Grad verwandt oder verschwägert)
Übernimmt ein*e entfernte*r Verwandte*r oder auch ein*e Nachbar*in die Ersatzpflege, können bis zu 3.539 Euro in Anspruch genommen werden.
Erwerbsmäßig tätige Pflegeperson
Ebenfalls bis zu 3.539 Euro je Kalenderjahr stehen Ihnen zu, wenn die Verhinderungspflege von einer erwerbsmäßig tätigen Person oder einem ambulanten Pflegedienst übernommen wird.
Stundenweise Verhinderung
Bei einer stundenweisen Verhinderungspflege können Sie eine Ersatzpflege für maximal acht Stunden eines Tages in Anspruch nehmen, zum Beispiel wenn die Pflegeperson eine Auszeit benötigt oder Termine wahrnehmen muss. Bei der Abrechnung dieser Form der Pflege ist der tatsächliche Verhinderungszeitraum der Pflegeperson entscheidend. Ist die Pflegeperson beispielsweise neun Stunden verhindert, der Pflegedienst jedoch nur für zwei Stunden vor Ort, liegt keine stundenweise Verhinderungspflege vor, da die Pflegeperson länger als acht Stunden verhindert war. In diesem Fall ist nicht relevant, wie lange der Pflegedienst übernommen hat. Ist die Pflegeperson weniger als acht Stunden verhindert, handelt es sich um eine stundenweise Verhinderungspflege. In diesem Fall erfolgt eine Anrechnung der entstandenen Aufwendungen auf den Leistungsbetrag, nicht jedoch auf die maximal mögliche Leistungsdauer.
Pflegegeldzahlung während der Verhinderungspflege
Während einer Verhinderungspflege erhalten Sie für die Leistungsdauer weiterhin die Hälfte des Pflegegeldes. Bei einer stundenweisen Verhinderung der Pflegeperson von weniger als acht Stunden haben Sie Anspruch auf das volle Pflegegeld.
Alle Neuregelungen zur Verhinderungs- und Kurzzeitpflege nach dem Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz lesen Sie auf unserer Sonderseite. Zur Anwendung der Leistungen in Ihrer individuellen Pflegesituation empfehlen wir die Inanspruchnahme einer Pflegeberatung.