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Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG)

Mit der Veröffentlichung am 23.06.2023 ist das Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG) in Kraft getreten. Die wichtigsten Inhalte haben wir an dieser Stelle für Sie aufbereitet und zusammengefasst.
Bei Fragen, die sich für Sie daraus ergeben, wenden Sie sich gerne an die Pflegeberater*innen von compass.

  • Anhebung der ambulanten Leistungsbeträge

    Zum 1. Januar 2024 werden die Sachleistungsbeträge – zur Erstattung der Kosten eines ambulanten Pflegedienstes – und das Pflegegeld um jeweils 5 % erhöht. Die Höchstbeträge betragen ab diesem Zeitpunkt je Kalendermonat

    • für Sachleistungen je Kalendermonat:
    Pflegegrad 2761 Euro
    Pflegegrad 31.432 Euro
    Pflegegrad 41.778 Euro
    Pflegegrad 52.200 Euro
    • für Pflegegeld je Kalendermonat:
    Pflegegrad 2332 Euro
    Pflegegrad 3573 Euro
    Pflegegrad 4765 Euro
    Pflegegrad 5947 Euro
  • Pflegeunterstützungsgeld

    Bei einer akut einsetzenden Pflegesituation eines Familienmitglieds haben Sie als nahe*r Angehörige*r das Recht, eine 10-tägige Auszeit vom Beruf zu nehmen. Ab dem 1. Januar 2024 besteht der Anspruch auf das Ihnen in diesem Zeitraum zustehende Pflegeunterstützungsgeld für bis zu 10 Arbeitstage je pflegebedürftiger Person pro Kalenderjahr. Damit entfällt die zuvor bestehende Beschränkung auf eine einmalige Inanspruchnahme je pflegebedürftiger Person.

  • Zuschlag nach § 43 c SGB XI bei vollstationärer Pflege

    Bei der vollstationären Pflege erhalten Pflegebedürftige zur Reduzierung der zu tragenden Eigenanteile in der vollstationären Pflege Leistungszuschläge. Ab dem 1. Januar 2024 werden für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 diese Zuschläge um 5 % bzw. 10 % erhöht. Im Einzelnen belaufen sich die Zuschläge ab diesem Termin auf:

    • 15 % im ersten Jahr (statt 5 %)
    • 30 % im zweiten Jahr (statt 25 %)
    • 50% im dritten Jahr (statt 45 %)
    • 75 % ab dem vierten Jahr (statt 70 %)
  • Dynamisierung aller Leistungsbeträge

    Das Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz sieht zum 1. Januar 2025 eine Dynamisierung aller Leistungsbeträge in Höhe von 4,5 % vor.

    Die Dynamisierung bezieht sich auf die ab 1. Januar 2024 geltenden Leistungsbeträge. Ab dem 1. Januar 2028 ist durch den Gesetzgeber eine Dynamisierung angelehnt an die jeweilige Preisentwicklung vorgesehen.

    Die sich ergebenden neuen Leistungsbeträge werden vom Bundesministerium für Gesundheit jeweils im Bundesanzeiger allgemein bekanntgemacht.

  • Verhinderungs- und Kurzzeitpflege

    Für die Veränderungen bei der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege sind zeitlich befristete Unterschiede zu beachten.

    Für Pflegebedürftige der Pflegegrade 4 oder 5, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gelten im Zeitraum 01.01.2024 bis 30.06.2025 folgende besondere Regelungen:

    • Der Anspruch auf Verhinderungspflege besteht für höchstens acht Wochen (56 Tage) je Kalenderjahr. Die sechsmonatige Vorpflegezeit entfällt in diesen Fällen.
    • Das Ersatzpflegegeld beträgt im Kalenderjahr maximal den für den jeweiligen Pflegegrad geltenden doppelten Betrag des Pflegegeldes.
    • In allen Fällen, in denen der Leistungsbetrag der Verhinderungspflege von 1.612 Euro aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Kurzzeitpflege erhöht werden kann, beträgt dieser Erhöhungsbetrag in dieser Sonderkonstellation nicht 806 Euro, sondern 100 % des Betrages für Kurzzeitpflege, d. h. also 1.774 Euro. Der genannten Personengruppe stehen damit 3.386 Euro zur Verfügung.
    • Außerdem besteht der Anspruch auf hälftiges (anteiliges) Pflegegeld für jeweils bis zu acht Wochen (56 Tage) je Kalenderjahr während einer Kurzzeitpflege und einer Verhinderungspflege.

    Damit steht dieser Personengruppe bereits im angegebenen Zeitraum ein Budget in Höhe in 3.386 Euro für bis zu acht Wochen zur Verfügung.

  • Gemeinsamer Jahresbetrag

    Die bisher separat vorgesehenen Leistungsbeträge für die Verhinderungspflege und die Kurzzeitpflege (§ 39 und § 42 SGB XI) werden im neuen ‚Gemeinsamen Jahresbetrag‘ für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zusammengeführt. Damit steht künftig ein Gesamtleistungsbetrag zur Verfügung, den die Anspruchsberechtigten nach ihrer Wahl flexibel für beide Leistungsarten einsetzen können. Der neue ‚Gemeinsame Jahresbetrag‘ (§ 42 a SGB XI) beläuft sich ab dem 1. Juli 2025 auf eine Höhe von bis zu insgesamt 3.539 Euro pro Kalenderjahr, da diese Beträge ebenfalls beschriebenen Dynamisierung (§ 30 SGB XI – siehe oben) unterliegen.

    Gleichzeitig wird die zeitliche Höchstdauer der Verhinderungspflege auf acht Wochen im Kalenderjahr angehoben, und damit der zeitlichen Höchstdauer der Kurzzeitpflege angeglichen. Gleiches gilt für den Zeitraum der hälftigen Fortzahlung eines bisher bezogenen (anteiligen) Pflegegeldes, sowohl während der Verhinderungspflege als auch während der Kurzzeitpflege.

    Zudem entfällt generell die sechsmonatige Vorpflegezeit als Voraussetzung für eine Verhinderungspflege.

    Wird die Ersatzpflege durch Ersatzpflegepersonen, die mit der*dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, nicht erwerbsmäßig ausgeübt, wird ein Ersatzpflegegeld gezahlt. Dieses beträgt im Kalenderjahr maximal den für den jeweiligen Pflegegrad geltenden doppelten Betrag des Pflegegeldes. Das gezahlte Ersatzpflegegeld stellt hierbei eine Inanspruchnahme des ‚Gemeinsamen Jahresbetrages‘ nach § 42 a SGB XI dar und vermindert diesen bei entsprechender Inanspruchnahme.

    Die Möglichkeit, Aufwendungen für Verhinderungspflege in Höhe von insgesamt bis zu 3.539 Euro je Kalenderjahr zu erstatten, wenn der Gemeinsame Jahresbetrag nach § 42a SGB XI zur Verfügung steht, gilt, wenn

    • die Ersatzpflege durch andere Personen sichergestellt wird als solche, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben,
    • die Ersatzpflege durch Ersatzpflegepersonen sichergestellt wird, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben und wenn die Ersatzpflege von diesen Personen erwerbsmäßig ausgeübt wird oder
    • die nicht erwerbsmäßige Ersatzpflege durch Ersatzpflegepersonen sichergestellt wird, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, und neben dem Ersatzpflegegeld auch notwendige nachgewiesene Aufwendungen (z. B. Gehaltsausfall oder Fahrtkosten), die der Ersatzpflegeperson im Zusammenhang mit der Ersatzpflege entstanden sind, erstattet werden. In dem Fall dürfen das Ersatzpflegegeld und die notwendigen Aufwendungen zusammen maximal in Höhe des ‚Gemeinsamen Jahresbetrages‘ erstattet werden.
  • Übergangsregelung für den ‚Gemeinsamen Jahresbetrag‘

    Aufgrund des unterjährigen Inkrafttretens des ‚Gemeinsamen Jahresbetrags‘ (§ 42 a SGB XI) wurde folgende Überleitungsregelung (§ 144 Abs. 6 SGB XI) festgelegt. Die Leistungsbeträge, die für die Verhinderungspflege und die Kurzzeitpflege im Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis einschließlich zum 30. Juni 2025 in Anspruch genommen worden sind, werden auf den Leistungsbetrag des ‚Gemeinsamen Jahresbetrags‘ für das Kalenderjahr 2025 angerechnet.

    Dies gilt auch für das Ersatzpflegegeld, das bis zum 30. Juni 2025 bis zur Höhe des 1,5-fachen Pflegegeldes und ab dem 1. Juli 2025 bis zur doppelten Höhe des Pflegegeldes gezahlt wird. Die Beträge des Ersatzpflegegeldes, die bis zum 30. Juni 2025 verbraucht worden sind, werden auf die Höhe des ab dem 1. Juli 2025 geltenden Ersatzpflegegeldes angerechnet.

    Ebenfalls wird die bis zum 30. Juni 2025 bereits berücksichtigte Anspruchsdauer der Verhinderungspflege auf die ab 1. Juli 2025 geltende Höchstanspruchsdauer von bis zu acht Wochen angerechnet.

  • Anspruch auf die Zahlung eines hälftigen Pflegegeldes

    Ab dem 1. Juli 2025 besteht der Anspruch auf die Zahlung des hälftigen Pflegegelds für bis zu acht Wochen (56 Tage) je Kalenderjahr während einer Kurzzeitpflege bzw. einer Verhinderungspflege. Diese Regelung berührt nicht die Berechnung des Pflegegeldes bei stundenweiser Verhinderungspflege von weniger als acht Stunden am Tag, weil bei dieser das Pflegegeld ungekürzt gezahlt wird.

  • Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegeperson

    Ab dem 1. Juli 2025 entfällt das Ruhen der Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegeperson (§ 44 SGB XI) sowie der zusätzlichen Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung (§ 44 a SGB XI) bei Erholungsurlaub der Pflegeperson von bis zu acht Wochen im Kalenderjahr.

  • Begutachtung

    Seit dem 1. Oktober 2023 sind folgende neue Regelungen zur Begutachtung der Pflegebedürftigkeit gültig:

    • Die Beauftragung des Medizinischen Dienstes bzw. von Medicproof soll innerhalb von drei Tagen ab Eingang des Antrages auf Pflegeleistungen elektronisch erfolgen. Der Medizinische Dienst Bund wird in Zusammenarbeit mit dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen in den Richtlinien zur pflegefachlichen Konkretisierung der Inhalte des Begutachtungsinstruments (§ 17 Abs. 1 SGB XI) festlegen, welche Unterlagen zwingend vor der Beauftragung der Pflegebegutachtung vorliegen müssen.
    • Mit der Übersendung des Gutachtens hat die Pflegekasse bzw. das private Versicherungsunternehmen die*den Antragsteller*in auf die maßgebliche Bedeutung des Gutachtens insbesondere für eine umfassende Beratung, das Erstellen eines individuellen Versorgungsplans nach § 7a SGB XI und für die weitere Pflegeplanung hinzuweisen. Das Versicherungsunternehmen bzw. die Pflegekasse hat die*den Antragsteller*in nach Eingang des Antrags auf die Begutachtungsfristen und die Folgen der Nichteinhaltung dieser hinzuweisen.
    • Es soll grundsätzlich bei einer Begutachtung im Wohnbereich bleiben. Für eine Krisensituation von regionaler oder nationaler Tragweite sollen Ausnahmen in einer neuen Begutachtungsrichtlinie geregelt werden. Auch kann die Begutachtung ausnahmsweise auch ohne eine Untersuchung des Versicherten im Wohnbereich erfolgen, wenn auf Grund einer eindeutigen Aktenlage das Ergebnis der medizinischen Untersuchung bereits feststeht.
    • Es gelten verkürzte Begutachtungsfristen von 5 bzw. 10 Tagen, zum Beispiel nach einer Krankenhaus- bzw. Rehabilitationsbehandlung, einer beantragten Pflege- oder Familienpflegezeit, einem angestrebten Hospizaufenthalt oder einer angestrebten ambulanten Palliativversorgung.
    • Ab dem 1. Juli 2023 kann das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit durch die Medizinischen Dienste bzw. Medicproof regelhaft mittels strukturierter Telefoninterviews für bestimmte Personengruppen oder in bestimmten Fallkonstellationen (§ 142 a SGB XI) geprüft werden. Die*der Gutachter*in hat jedoch dem Wunsch der antragstellenden Person zu entsprechen, wenn die Begutachtung im persönlichen Wohnumfeld erfolgen soll.
  • Vorsorge und Rehabilitation

    Es wird ab 01. Juli 2024 ein neuer Leistungsanspruch (§ 42b SGB XI) in der Pflegeversicherung eingeführt. Dieser ergänzt eine Regelung der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 40 Abs. 3 Satz 11 SGB V alter Fassung sowie § 40 Abs. 3a Satz 1 SGB V neue Fassung). Hiermit besteht für alle Pflegeversicherten – unabhängig ob gesetzlich oder privat versichert – die Möglichkeit zur Mitaufnahme der*des Pflegebedürftigen in die stationäre Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung der Pflegeperson. Kann die pflegerische Versorgung in der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung nicht sichergestellt werden, kann der Anspruch auch in einer zugelassenen vollstationären Pflegeeinrichtung (§ 72 SGB XI) wahrgenommen werden.

  • Beiträge in der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung

    Bereits seit dem 1. Juli 2023 wird der Beitragssatz in der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung nach der Kinderzahl differenziert. Bei Mitgliedern mit mehreren Kindern unter 25 Jahren reduziert sich der bei einem Kind reduzierte Beitragssatz ab dem zweiten bis zum fünften Kind um einen Abschlag in Höhe von jeweils 0,25 Beitragssatzpunkten je Kind. Nach der Erziehungsphase – in der Regel bis maximal zum 25. Lebensjahr des jeweiligen Kindes – entfällt der Abschlag wieder. Wenn nicht mehr mindestens zwei Kinder jünger als 25 Jahren sind, gilt der Beitragssatz in Höhe von 3,4 % lebenslang.

    Seit dem 1. Juli 2023 gelten dementsprechend folgende Beitragssätze:

    Versicherte ohne Kinder4,00 % (Arbeitnehmendenanteil: 2,3 %)
    Versicherte mit 1 Kind3,40 % (Arbeitnehmendenanteil: 1,7 %)
    Versicherte mit 2 Kindern3,15 % (Arbeitnehmendenanteil: 1,45 %)
    Versicherte mit 3 Kindern2,90 % (Arbeitnehmendenanteil: 1,2 %)
    Versicherte mit 4 Kindern2,65 % (Arbeitnehmendenanteil: 0,95 %)
    Versicherte ab 5 Kindern2,40 % (Arbeitnehmendenanteil: 0,7 %)

    Für Privatversicherte gilt diese Staffelung nicht, da die Beiträge in der privaten Pflegepflichtversicherung (PPV) in anderer Form kalkuliert und erhoben werden.

    Zudem ist die Bundesregierung dazu ermächtigt, den Beitragssatz in der Pflegeversicherung künftig durch Rechtsverordnung festzusetzen, falls auf einen kurzfristigen Finanzierungsbedarf reagiert werden muss.

Fragen rund um die Pflege

Bei Fragen zu Ihrer individuellen Situation wenden Sie sich telefonisch an eine Pflegeberatung. Pflegeberater*innen erläutern Ihnen gerne die aktuellen Änderungen.

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