Bevor Sie Leistungen aus der Pflegeversicherung erhalten, muss Ihre Pflegebedürftigkeit festgestellt werden. Das geschieht in mehreren Schritten: Zunächst stellen Sie einen Antrag auf Leistungen Ihrer Pflegeversicherung. Das können mit Ihrer Einwilligung auch Ihre Angehörigen für Sie tun, wenn diese von Ihnen bevollmächtigt sind. Danach erfolgt eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst oder durch die Firma Medicproof, wenn Sie privat versichert sind. Die Gutachter*innen werden von Ihrer Pflegekasse bzw. Ihrer Pflegeversicherung beauftragt.
Durch die Begutachtung erhält der*die Gutachter*in einen Überblick über Ihre körperliche und kognitive Konstitution. Der Ablauf einer solchen Begutachtung ist im Sozialgesetzbuch festgelegt und daher immer gleich. Wird dabei Ihre Pflegebedürftigkeit festgestellt, erfolgt die Einstufung in einen der fünf Pflegegrade. Welcher für Sie gilt, erfahren Sie durch einen schriftlichen Bescheid Ihrer Pflegekasse bzw. Ihrer Pflegeversicherung. Darin sind auch die Ihnen zustehenden Leistungen genau vermerkt.
Die gesetzliche Bearbeitungsfrist zur Feststellung Ihrer Pflegebedürftigkeit beträgt 25 Arbeitstage. Wenn Sie sich allerdings im Krankenhaus oder in einer stationären Rehabilitationseinrichtung, in einem Hospiz oder in einer ambulant-palliativen Versorgung befinden, muss die Begutachtung innerhalb von fünf Arbeitstagen erfolgen, um Ihre weitere Versorgung sicherzustellen, auch damit eine gegebenenfalls angekündigte Pflegezeit oder Familienpflegezeit beantragt werden kann. Eine Bearbeitungsfrist von zehn Arbeitstagen gilt, wenn Sie als pflegebedürftige Person zu Hause leben, ohne palliativ versorgt zu werden, und Angehörige beabsichtigen, Pflegezeit oder Familienpflegezeit zu beanspruchen.
Zudem muss eine Begutachtung nach 10 Arbeitstagen nach Beginn einer Kurzzeitpflege dort in der Einrichtung erfolgen, wenn zuvor schon eine vorläufige Pflegegradzuordnung nach Aktenlage erfolgt ist.
Wichtig für Sie:
Werden die gesetzlichen Fristen für die Bearbeitung Ihres Antrags nicht eingehalten, erhalten Sie nach Fristablauf von Ihrer Pflegekasse bzw. Ihrer Pflegeversicherung 70 Euro für jede begonnene Woche der Fristüberschreitung. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Pflegekasse die Verzögerung nicht zu verantworten hat oder wenn Sie vollstationär gepflegt werden und bereits mindestens Pflegegrad 2 festgestellt worden ist.
Wir empfehlen Ihnen, frühzeitig eine Pflegeberatung in Anspruch nehmen. So sind Sie gut vorbereitet auf die Begutachtung und die darauf folgenden Schritte.