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Leistungsanträge in der Pflegeversicherung

In der Pflegeversicherung sind bezüglich der Leistungsanträge vielfältige Fristen durch den Gesetzgeber festgelegt. Diese betreffen zum Teil die Bearbeitung durch die Pflegeversicherung sowie auch den*die Pflegebedürftigen und seine*ihre Angehörigen.

Zu Beginn der Pflegebedürftigkeit ist für die Antragstellung zwar keine Frist einzuhalten. Wichtig zu wissen ist jedoch, dass Leistungen frühestens ab dem Antragsmonat gezahlt werden. Deshalb ist es bei eintretender Pflegebedürftigkeit wichtig, den Leistungsantrag so früh wie möglich bei der Pflegeversicherung zu stellen. Dies kann immer erfolgen, wenn Sie oder Ihre Angehörigen den Eindruck haben, dass Hilfe im Alltag regelmäßig benötigt wird.

Den Antrag bei der Versicherung stellen

Der Antrag kann formlos per E-Mail oder Fax und auch per Telefon bei der Pflegeversicherung vorgenommen werden. Nachfolgend erhalten Sie dann von der Versicherung Antragsformulare, die Sie schriftlich ausfüllen. Hierbei können Sie bereits erste Angaben dazu machen, welche Leistungen Sie zukünftig nutzen wollen. Eine grundsätzliche Voraussetzung müssen pflegebedürftige Personen für den Leistungsantrag erfüllen: Sie müssen innerhalb der vergangenen zehn Jahre mindestens zwei Jahre in der sozialen bzw. privaten Pflegeversicherung versichert gewesen sein. Bei pflegebedürftigen Kindern gilt diese Bedingung als erfüllt, wenn mindestens ein Elternteil diese Voraussetzung erfüllt hat.

14 Tage Frist zur Bearbeitung

Nach Ihrer Antragstellung muss Ihnen die Pflegeversicherung bzw. die Pflegekasse innerhalb von 14 Tagen einen Termin für eine individuelle und neutrale Pflegeberatung anbieten.

25 Tage Frist für die Entscheidung

Maximal 25 Arbeitstage nach dem Eingang Ihrer vollständigen Antragsformulare muss die Pflegeversicherung Ihnen die Entscheidung übermitteln, ob und in welchen Pflegegrad Sie eingestuft werden. Bei einem Aufenthalt im Krankenhaus oder in einer stationären Rehabilitationseinrichtung, in einem Hospiz oder während einer ambulant palliativen Versorgung muss die Begutachtung innerhalb einer Woche sowie bei der Ankündigung der Inanspruchnahme von Pflegezeit innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Ist diese Frist abgelaufen, muss die Pflegeversicherung bzw. Pflegekasse für jede begonnene Woche der Fristüberschreitung unverzüglich 70 Euro an die Antragstellerin beziehungsweise den Antragsteller zahlen.

1 Monat Frist für einen Widerspruch

Liegt Ihnen das Begutachtungsergebnis vor, es entspricht jedoch nicht Ihrer Einschätzung? In diesem Fall können Sie gegen diese Einstufung Einwände geltend machen. In der Regel sollten Sie dies innerhalb eines Monats vornehmen. Melden Sie sich auf jeden Fall schriftlich innerhalb dieser Dauer bei Ihrer Pflegeversicherung mit einer ersten Eingabe und verweisen – wenn es Ihnen in dieser Zeit noch nicht möglich war – auf noch nachzureichende weitere schriftliche Begründungen Ihres Einwands.

Hier erfahren Sie mehr zum Thema Widerspruch.

Fünf Wochen für die Bewilligung von Leistungen

Auch für die Bewilligung einzelner Pflegeleistungen gelten Fristen. Einen Antrag auf ein Hilfsmittel muss die Pflegeversicherung bzw. -kasse innerhalb von fünf Wochen genehmigen oder ablehnen. Kann die Pflegeversicherung oder Pflegekasse diese Frist nicht einhalten, muss sie der antragstellenden Person die Gründe für die Fristüberschreitung schriftlich mitteilen. Erhalten Sie nach Ablauf der genannten Frist keine schriftliche Begründung, gilt Ihr Antrag automatisch als bewilligt.

Hilfe von der Pflegeberatung

In einer Pflegesituation stehen Sie oft vor einem großen Berg an Aufgaben, die Sie erledigen müssen. Eine Pflegeberatung kann Sie hierbei im Rahmen der Antragstellung in den ersten 14 Tagen, aber auch bei Fragen in der laufenden Pflegesituation unterstützen. Die Pflegeberatung informiert und optimiert mit Ihnen zusammen Ihre Pflegesituation und hilft auch bei der Beantragung von Leistungen.

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