Grundsätzlich gilt:
Werden Pflegebedürftige ausschließlich durch Verwandte, Freunde oder Bekannte gepflegt und nutzen diese für die Organisation der Pflege das Pflegegeld, besteht die Verpflichtung regelmäßig einen Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI durch eine ausgewiesene Pflegefachkraft nachzuweisen. Sowohl die pflegenden Angehörigen, als auch der Pflegebedürftige sollen bei der Pflege bestmöglich unterstützt und beraten werden. Diese Beratung erfolgt in den Pflegegraden 2 und 3 einmal halbjährlich und in den Pflegegraden 4 und 5 einmal vierteljährlich. Die Kosten für diese Beratung werden in der Regel vollständig von der Pflegeversicherung übernommen. Wird der Abruf der Beratung nicht nachgewiesen, wird das Pflegegeld von der Pflegeversicherung angemessen gekürzt, und die Zahlung kann im Wiederholungsfall sogar eingestellt werden.
Was ist bei einem dauerhaften Auslandsaufenthalt zu berücksichtigen?
Auch bei einem dauerhaften Auslandsaufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU), in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder in der Schweiz wird von der Pflegeversicherung das Pflegegeld weitergezahlt. Wie Pflegegeldempfänger*innen im Inland muss auch in diesen Fällen eine Beratung nach § 37 Abs. 3 SGB XI abgerufen und gegenüber der Pflegeversicherung nachgewiesen werden. In den Ländern der EU beziehungsweise des EWR und der Schweiz kann der Beratungseinsatz durch Personen vor Ort mit einer nachgewiesenen pflegefachlichen Kompetenz, zum Beispiel durch eine*n Arzt*Ärztin oder eine Pflegefachkraft, vorgenommen werden. Hierfür stehen Formulare in verschiedenen Sprachen beim GKV-Spitzenverband zur Verfügung. Weil es in diesen Ländern keine Vergütungsvereinbarungen zwischen den Anbietern und der Pflegeversicherung gibt, wird unabhängig vom individuellen Pflegegrad maximal ein Betrag von 50 Euro einschließlich gegebenenfalls anfallender Anfahrtskosten pro Einsatz von den Kostenträgern akzeptiert.
Welche weiteren Alternativen stehen zur Verfügung?
Wohnt die pflegebedürftige Person nicht das ganze Jahr in einem Land der EU beziehungsweise des EWR-Raums oder der Schweiz können die Beratungstermine entsprechend der Aufenthalte gänzlich oder zum Teil im Inland terminiert werden. Seit dem 01.07.2022 ist es zudem möglich, die verpflichtende Beratung auch jedes zweite Mal per Videogespräch durchzuführen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die erste Beratung immer als Hausbesuch durchzuführen ist.