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Gemeinsamer Jahresbetrag

Der Gemeinsame Jahresbetrag löst Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege ab. Er kann ab 01.07.2025 in Anspruch genommen werden. Bis dahin beanspruchte Leistungen werden angerechnet.

Mit dem Gemeinsamen Jahresbetrag werden die Leistungen zur Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege zusammengeführt.

Bislang konnten Verhinderungs- und Kurzzeitpflege unabhängig voneinander von allen Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 2 oder höher in Anspruch genommen werden. Um besser auf die Bedarfe einzugehen, bestand die Möglichkeit, nicht verbrauchte Beträge oder Anspruchszeiträume auf die jeweils andere Leistung anzurechnen. 

Durch die Einführung des Gemeinsamen Jahresbetrages und die damit einhergehende Zusammenlegung entfallen die eher anspruchsvollen Berechnungen. Den Gemeinsamen Jahresbetrag können Sie flexibel für beide Leistungen einsetzen. 

Leistungsumfang im Gemeinsamen Jahresbetrag

Im Gemeinsamen Jahresbetrag stehen Ihnen jährlich bis zu 3.539 Euro für einen Zeitraum von bis zu acht Wochen zur Verfügung.

Die Möglichkeit, Aufwendungen für Verhinderungspflege in Höhe von insgesamt bis zu 3.539 Euro je Kalenderjahr zu erstatten, wenn der Gemeinsame Jahresbetrag zur Verfügung steht, gilt, wenn

  • die Ersatzpflege durch andere Personen sichergestellt wird als solche, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben,
  • die Ersatzpflege durch Ersatzpflegepersonen sichergestellt wird, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben und wenn die Ersatzpflege von diesen Personen erwerbsmäßig ausgeübt wird oder
  • die nicht erwerbsmäßige Ersatzpflege durch Ersatzpflegepersonen sichergestellt wird, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, und neben dem Ersatzpflegegeld auch notwendige nachgewiesene Aufwendungen (z. B. Gehaltsausfall oder Fahrtkosten), die der Ersatzpflegeperson im Zusammenhang mit der Ersatzpflege entstanden sind, erstattet werden. In dem Fall dürfen das Ersatzpflegegeld und die notwendigen Aufwendungen zusammen maximal in Höhe des ‚Gemeinsamen Jahresbetrages‘ erstattet werden.

Verrechnung der Leistungen

Die bis zum 30.06.2025 in Anspruch genommenen Leistungen der Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege werden auf die neuen Betragshöhen und Dauern angerechnet.

Zugrunde gelegt werden dabei der ab 01.07.2025 geltende Höchstbetrag und die ab diesem Zeitpunkt geltende Höchstdauer. 

Es besteht also die Möglichkeit, dass selbst wenn bei der Verhinderungspflege das 1,5-fache Pflegegeld erschöpft war, das 0,5-fache Pflegegeld ab dem 01.07.25 wieder zur Verfügung steht. Außerdem kann bei vor dem 30.06.25 erschöpfter Höchstdauer von sechs Wochen ab dem 01.07.25 nun für zwei weitere Wochen eine Kostenerstattung erfolgen. 

Unterstützung bei der Inanspruchnahme

Bei Fragen zu Ihrer individuellen Situation können Sie sich an eine unabhängige Pflegeberatung wenden. Pflegeberater*innen erläutern die für Ihre Situation passenden Leistungen und unterstützen Sie bei der Inanspruchnahme.

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