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Vollstationäre Versorgung

Ein Pflegeheim sichert die Versorgung rund um die Uhr. Die Versicherung bietet pauschale Leistungsbeträge, sodass jede*r Pflegebedürftige selbst die Entscheidung für oder gegen eine vollstationäre Versorgung treffen kann.

Bei einer vollstationären Versorgung in einem Pflegeheim ist die umfassende Betreuung des*der Pflegebedürftigen rund um die Uhr sichergestellt. Sie bietet sich an, wenn eine häusliche oder teilstationäre Pflege aus verschiedenen Gründen nicht bzw. nicht mehr möglich ist.

Eine vollstationäre Pflege ist die richtige Lösung, wenn

  • eine Pflegeperson fehlt,
  • mögliche Pflegepersonen nicht bereit sind, die Pflege zu übernehmen,
  • Pflegepersonen überfordert sind oder eine Überlastung droht,
  • die pflegebedürftige Person zu verwahrlosen droht,
  • der Pflegebedürftige Tendenzen zur Selbst- und Fremdgefährdung zeigt,
  • das häusliche Umfeld trotz Umbauten keine häusliche Pflege (mehr) ermöglicht.

Ob eine vollstationäre Pflege nötig ist, wird heute nicht mehr per Gutachten geprüft und entschieden. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Pflegebedürftige mit guten Gründen eine vollstationäre Unterbringung wählen, um ihre Versorgung sicherzustellen. Eine Begrenzung auf Leistungen der häuslichen Pflegehilfe besteht bereits seit Anfang 2017 nicht mehr.

Die Aufwendungen für Pflege, medizinische Behandlungspflege und allgemeine Betreuung übernehmen die Pflegekassen und -versicherungen über pauschale Leistungsbeträge. Ist der pflegebedingte Aufwand geringer als der Leistungsbetrag aus der Pflegeversicherung, können Sie den überschüssigen Betrag für Unterkunfts- und Verpflegungskosten nutzen, nicht aber für Investitionskosten.

Diese Beträge werden Ihnen für eine vollstationäre Pflege je Kalendermonat erstattet:

Pflegegrad 1125 Euro
Pflegegrad 2770 Euro
Pflegegrad 31.262 Euro
Pflegegrad 41.775 Euro
Pflegegrad 52.005 Euro

Leistungszuschläge

Um eine finanzielle Überforderung der vollstationär versorgten Pflegebedürftigen zu vermeiden, wird der von ihnen zu tragende Eigenanteil an der Pflegevergütung (einschließlich der Ausbildungskosten) seit dem 01.01.2022 mit zunehmender Dauer der vollstationären Pflege schrittweise verringert. 

Die Pflegeversicherung trägt 

  • im ersten Jahr 15 % des pflegebedingten Eigenanteils, 
  • im zweiten Jahr 30 %, 
  • im dritten Jahr 50 % 
  • und danach 75 % 


Diese Berechnung beginnt mit dem Monat des ersten Bezugs vollstationärer Leistungen. Der monatliche Leistungszuschlag berechnet sich aus dem einrichtungseinheitlichen Eigenanteil (EEE) des jeweiligen Monats und dem jeweils zutreffenden Prozentanteil.
Für Pflegebedürftige, die schon vor 2016 Leistungen aus der vollstationären Versorgung bezogen haben, entfällt der Besitzstandsschutz, da die Besitzstandsschutzbeträge mit den Eigenanteilsreduzierungen verrechnet werden.

Pflegewohngeld und Hilfe zur Pflege

In einigen Bundesländern gibt es darüber hinaus ein Pflegewohngeld (PWG). Dabei handelt es sich um einen Zuschuss zur Finanzierung der Investitionskosten vollstationärer Pflegeeinrichtungen. Ihr*e Pflegeberater*in kann Ihnen Auskunft darüber geben, ob Ihr Bundesland diese Leistung anbietet.

Pflegewohngeld können Sie in Anspruch nehmen, wenn Sie mindestens Pflegegrad 2 haben, Leistungen der Pflegeversicherung erhalten und in einer zugelassenen vollstationären Einrichtung gepflegt werden. Diese Einrichtung muss eine Pflegesatzvereinbarung mit den Kostenträgern abgeschlossen haben. Das Pflegewohngeld ist einkommens- und vermögensabhängig.

Darüber hinaus können Sie Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz beantragen. Auch Bewohner*innen von Pflegeeinrichtungen haben unter bestimmten Bedingungen ein Recht auf Wohngeld oder Mietzuschuss.

Wenn der*die Pflegebedürftige den Eigenanteil aus seinem Einkommen und seinem Vermögen nicht leisten kann, werden seine Eltern, Ehepartner*in sowie Kinder einbezogen. Können alle Unterhaltspflichtigen die Kosten nicht gemeinsam leisten, kann Hilfe zur Pflege nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) XII beantragt werden. Auch diese Leistungen sind einkommens- und vermögensabhängig, wobei das Gesetz bestimmte Freibeträge berücksichtigt.

Wenn ein*e Pflegebedürftige*r sich vorübergehend nicht in der vollstationären Einrichtung befindet, wird der Pflegeplatz für einen Zeitraum von bis zu 42 Tagen im Kalenderjahr freigehalten. Ist der Grund für die Abwesenheit jedoch eine vollstationäre Krankenhausbehandlung oder ein Aufenthalt in einer Rehabilitationseinrichtung, verlängert sich die 42-Tage-Frist um die Dauer dieser Aufenthalte. Während der ersten drei Abwesenheitstage hat das Pflegeheim Anspruch auf die volle Pflegevergütung.

Auch kann es vorkommen, dass es im laufenden Monat einen Wechsel zwischen häuslicher und vollstationärer Pflege gibt. In diesem Fall erhalten Sie für die Zeit der häuslichen Pflege die volle Pflegesachleistung. Dies bedeutet, dass Sie die Leistungen der häuslichen Pflege bis zur Höchstgrenze Ihres Pflegegrades ausschöpfen können. Ein Beispiel: Geht ein*e Pflegebedürftige*r mit Pflegegrad 3 am 20.03.2022 in eine vollstationäre Pflegeeinrichtung, kann er*sie im Zeitraum bis zum 20.03.2022 den Gesamtbetrag in Höhe von 1.363 Euro für Pflegesachleistungen in Anspruch nehmen. Eine anteilige Kürzung des Pflegesachleistungsbetrags findet nicht statt. Gleiches gilt für die Tages- und Nachtpflege nach § 41 SGB XI.

Unabhängig vom Pflegegrad haben Sie bei einem Wechsel aus der Kurzzeitpflege in die vollstationäre Pflege für die im angefangenen Monat geleistete Kurzzeitpflege Anspruch auf bis zu 1.774 Euro (bzw. 3.386 Euro bei Nutzung der Verhinderungspflege). Voraussetzung ist, dass Sie diesen Betrag oder den maximalen Zeitraum im Kalenderjahr noch nicht ausgeschöpft haben. Beziehen Sie Pflegegeld, so erhalten Sie dieses jedoch anteilig für die Tage der häuslichen Pflege, einschließlich Aufnahme- und Entlassungstag.

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