Wenn Sie in einer ambulant betreuten Wohngruppe leben, können Sie ergänzend zu Pflegesachleistungen, Pflegegeld, Kombinationsleistung oder Entlastungsbetrag den sogenannten Wohngruppenzuschlag erhalten.
Diese Leistung wird pauschal gewährt und ist wie das Pflegegeld zur eigenverantwortlichen Verwendung für die Organisation und Sicherstellung Ihrer Pflege in der Wohngemeinschaft gedacht. Der Wohngruppenzuschlag beträgt monatlich 214 Euro. Er wird Ihnen für jeden Monat in voller Höhe gezahlt, in dem Sie die Voraussetzungen für diesen Anspruch erfüllen.
Der pauschale Wohngruppenzuschlag ist vor allem dazu da, Aufwendungen für die gemeinschaftlich beauftragte Pflegeperson zu finanzieren. Diese übernimmt allgemeine organisatorische, verwaltende, betreuende oder das Gemeinschaftsleben fördernde Aufgaben oder leistet hauswirtschaftliche Unterstützung.
So erhalten Sie einen Zuschuss für die Pflege-WG:
- Sie stellen einen Antrag bei der Pflegekasse bzw. dem Pflegeversicherungsunternehmen.
- Sie leben in einer ambulant betreuten Wohngruppe in einer gemeinsamen Wohnung oder einem gemeinsamen Haus mit pflegerischer Versorgung.
- In Ihrer Wohngruppe ist mindestens eine Präsenzkraft tätig. Diese muss keine ausgebildete Pflegefachkraft sein.
- In Ihrer Pflege-WG wohnen regelmäßig mindestens drei und höchstens zwölf Bewohner*innen, davon müssen mindestens drei Personen pflegebedürftig (Pflegegrade 1 bis 5) sein.
- Sie beziehen Pflegegeld, Pflegesachleistung, Kombinationsleistung und/oder den Entlastungsbetrag. Dies ist auch möglich, wenn die Leistungen der Pflegeversicherung aufgrund des Vorrangs der Entschädigungsleistungen wegen Pflegebedürftigkeit oder nach versorgungsrechtlichen Regelungen oder nach dem Recht der Unfallversicherung ruhen. Informieren Sie sich dazu ausführlicher bei Ihrer Pflegeberatung.
Wichtig zu wissen: Wenn Sie Leistungen der vollstationären Pflege nach § 43 SGB XI oder Leistungen der Pflege in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen nach § 43a SGB XI beziehen, ist eine ambulante Betreuung ausgeschlossen. - Die ambulanten Leistungen, die der*die Anbieter*in Ihrer WG oder ein Dritter für die pflegebedürftigen Bewohner*innen erbringt, dürfen nicht den Umfang einer stationären Versorgung (Vollversorgung) erreichen. Die Situation muss mit einer häuslichen Pflege vergleichbar sein.
Um festzustellen, ob Sie die Voraussetzungen für einen Zuschuss zur Pflege-WG erfüllen, können die Versicherungsunternehmen bzw. Pflegekassen folgende Unterlagen anfordern:
- eine formlose Bestätigung, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung der Wohngruppe erfüllt sind
- die Adresse und das Gründungsdatum der Wohngruppe
- den Mietvertrag einschließlich eines Grundrisses der Wohnung und den Pflegevertrag nach § 120 SGB XI
- Vorname, Name, Anschrift und Telefonnummer sowie Unterschrift der Präsenzkraft
- Liste mit den vereinbarten Aufgaben der Präsenzkraft
Zusätzlich kann jede*r Pflegebedürftige, der*die sich an der Gründung einer WG beteiligt, bei seiner Pflegeversicherung eine einmalige Starthilfe von bis zu 2.500 Euro beantragen. Diese muss für die altersgerechte oder barrierearme Umgestaltung der Wohnung eingesetzt werden. Je Wohngemeinschaft ist die Gesamtförderung auf 10.000 Euro begrenzt. Jedoch können Sie zusätzlich Zuschüsse zu wohnumfeldverbessernden Maßnahmen erhalten.
Wenn Sie in eine Pflege-WG ziehen, sollten Sie vorab darauf achten, dass im Mietvertrag genau geregelt ist, wie im Falle von Auszug oder Mietverzug vorzugehen ist.
In vielen Kommunen existieren bereits Wohnprojekte für Pflegebedürftige. Erkundigen Sie sich bei Ihrem Bürgeramt. Wenn Sie selbst eine Pflege-WG gründen möchten, kann Sie Ihre Pflegeberatung durch eine Beratung zu den Zuschüssen dabei unterstützen.