Das gilt für Sie als Angehörige*n:
Erhalten Sie vom Pflegebedürftigen das Pflegegeld, ist dieses für Sie steuerfrei.
Beziehen Sie Arbeitslosengeld I (ALG I) und pflegen eine*n nahe*n Angehörige*n, wird das Pflegegeld nicht als Einkommen angerechnet. Um den Anspruch auf Arbeitslosengeld I zu erhalten, müssen Sie dem Arbeitsmarkt jedoch weiterhin zur Verfügung stehen. Auch für Sie als Pflegende*r gelten Pflichten wie eine aktive Arbeitssuche oder die Teilnahme an Schulungen. Sie riskieren andernfalls Sperrzeiten oder gar den Verlust des Anspruchs auf ALG I.
Wenn Sie Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld) bekommen, wird das Pflegegeld ebenfalls nicht als Einkommen gewertet. Doch auch dann müssen Sie dem Arbeitsmarkt weiter zur Verfügung stehen, um den Leistungsanspruch aufrechtzuerhalten.
Bei einer Arbeitslosigkeit stellt sich generell die Frage, ob eine Arbeitsaufnahme für Sie als pflegende*n Angehörige*n zumutbar ist. Das hängt wesentlich vom Umfang der Pflege ab. Dieser Umfang orientiert sich am Pflegegrad des*der Pflegebedürftigen. Am besten klären Sie mit Ihrem*Ihrer Ansprechpartner*in im Jobcenter (Bürgergeld) oder bei der Bundesagentur für Arbeit (ALG I), in welchem Umfang Sie ferner dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen müssen