
Erhalten Sie von einer pflegebedürftigen Person das Pflegegeld für Ihren Aufwand, ist dieses für Sie steuerfrei.
Beziehen Sie Arbeitslosengeld I (ALG I) und pflegen eine*n An- oder Zugehörige*n, wird das Pflegegeld nicht als Einkommen angerechnet. Um den Anspruch auf Arbeitslosengeld I zu erhalten, müssen Sie dem Arbeitsmarkt jedoch weiterhin zur Verfügung stehen und es gelten Pflichten wie eine aktive Arbeitssuche oder die Teilnahme an Schulungen. Sie riskieren andernfalls Sperrzeiten oder gar den Verlust des Anspruchs auf ALG I.
Wenn Sie Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld) bekommen, wird das Pflegegeld ebenfalls nicht als Einkommen gewertet. Doch auch dann müssen Sie dem Arbeitsmarkt weiter zur Verfügung stehen, um den Leistungsanspruch aufrechtzuerhalten.
Bei einer Arbeitslosigkeit stellt sich generell die Frage, ob die Arbeitsaufnahme für Sie als pflegende*r An- oder Zugehörige*r zumutbar ist. Das hängt wesentlich vom Umfang der Pflege ab. Dieser Umfang orientiert sich am Pflegegrad der pflegebedürftigen Person. Am besten klären Sie mit Ihrer Ansprechperson im Jobcenter (Bürgergeld) oder bei der Bundesagentur für Arbeit (ALG I), in welchem Umfang Sie ferner dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen müssen.

