Damit Sie eine optimale, auf Ihre individuellen Bedürfnisse abgestimmte Pflege erhalten, können Sie bestimmte Leistungen kombinieren. Das gilt zum Beispiel für die Pflegesachleistungen und das Pflegegeld. Eine Kombination dieser Leistungen bedeutet, dass Sie zum Teil von einer nicht-professionellen Pflegeperson (zum Beispiel Angehörige) und zum Teil von einer professionellen Pflegekraft (zum Beispiel vom ambulanten Pflegedienst) versorgt werden. Dies bietet sich an, wenn Ihr*e pflegende*r Angehörige*r berufstätig ist und beispielsweise morgens nicht da sein kann. Das Waschen, Anziehen und Vorbereiten des Frühstücks kann dann ein Pflegedienst übernehmen.
Ihre Versicherung geht bei der Berechnung der Kombinationsleistung vom Höchstanspruch der Sachleistung des jeweiligen Pflegegrads aus. Sie berechnet zunächst, wie viel Prozent der Ihnen zustehenden Sachleistung Sie für die Kosten des Pflegedienstes aufwenden. Um diesen Prozentsatz reduziert die Pflegeversicherung anschließend Ihren Pflegegeldanspruch.
An die einmal gewählte prozentuale Aufteilung von Pflegegeld und Pflegesachleistung sind Sie laut Sozialgesetzbuch XI sechs Monate lang gebunden. Diese Entscheidung kann vorzeitig geändert werden, wenn sich sehr wesentliche Änderungen ergeben. Das gilt zum Beispiel dann, wenn die häusliche Pflege nur durch mehr Einsätze des ambulanten Pflegedienstes sichergestellt werden kann. Stellt sich nachträglich heraus, dass weniger Pflegesachleistungen als geplant genutzt wurden, wird im Nachhinein auch ein erhöhtes anteiliges Pflegegeld bezahlt. Vielfach wird das anteilige Pflegegeld variabel entsprechend der in Anspruch genommenen Sachleistung in jedem Monat genau berechnet.
Weitere Kombinationsmöglichkeiten
Den Entlastungsbetrag können Sie zusätzlich zu den Kombinationsleistungen nutzen.
Schöpfen Sie den Betrag für die Pflegesachleistungen nicht aus, können Sie einen Teil des Geldes für Angebote zur Unterstützung im Alltag verwenden. Bis zu 40 Prozent des jeweiligen Höchstanspruchs stehen Ihnen dafür zur Verfügung.
Als Pflegebedürftige*r mit Pflegegrad 2 oder höher können Sie auch die teilstationäre Tages- und Nachtpflege zusätzlich zu ambulanten Pflegesachleistungen, Pflegegeld oder der Kombinationsleistung nutzen. Sie müssen dabei keine Anrechnung der einzelnen Leistungen untereinander befürchten.
Die Berechnung von Kombinationsleistungen kann mitunter kompliziert sein. Ihr*e Pflegeberater*in unterstützt Sie bei der Kalkulation und der Entscheidung.