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Betreuung

Betreuer*innen treffen Entscheidungen, wenn Sie das nicht mehr können. Das Aufgabenfeld ist dabei klar abgegrenzt. Die wichtigsten Informationen haben wir hier für Sie zusammengestellt.

Beim Thema Pflege bedeutet Betreuung, dass eine andere Person für Sie Aufgaben und Entscheidungen übernimmt, wenn Sie selbst aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ganz oder teilweise nicht mehr dazu in der Lage sind. Der*Die Betreuer*in darf nur solche Aufgaben übernehmen, die Sie tatsächlich nicht mehr erfüllen können. Das sind beispielsweise finanzielle Angelegenheiten oder Regelungen rund um Ihre Person.

Eine*n Betreuer*in bestellen: Wie funktioniert das genau?

Für dieses Anliegen ist das Vormundschaftsgericht (§ 1896 BGB) zuständig. Zunächst muss das Gericht feststellen, ob die Voraussetzungen für eine Betreuung gegeben sind. Den Antrag auf Betreuung können Sie persönlich stellen, aber auch Angehörige. Deren Antrag wertet das Gericht als Vorschlag. Sollten Sie selbst nicht mehr verfahrensfähig sein, kann ein*e Verfahrenspfleger*in bestellt werden, der*die Ihre Interessen in diesem Verfahren wahrnimmt. Als solcher können beispielsweise Sozialarbeiter*innen oder auch Rechtsanwält*innen fungieren. Verfahrenspfleger*innen sind im Gerichtsverfahren zwar nicht an Ihre Weisungen gebunden, doch müss sie Ihre Wünsche, soweit sie nicht Ihren eigenen Interessen widersprechen, dem Gericht darlegen.

Wenn Sie nicht selbst einen Antrag auf Betreuung stellen, muss das Gericht stets ein Sachverständigengutachten einholen. Das Gericht muss Sie im Verfahren persönlich anhören, um sich ein eigenes Bild zu machen. Hat das Gericht eine Entscheidung getroffen, muss es diese durch einen Beschluss bekanntgeben, der Angaben zum*zur Betreuer*in und zu seinen Aufgaben enthält. Der Beschluss muss dem*der gewählten Betreuer*in, dem*der Verfahrenspfleger*in und der Betreuungsbehörde mitgeteilt werden. Wirksam wird der Beschluss, wenn das Gericht diesen dem*der Betreuer*in bekannt gibt. Der*Die Betreuer*in erhält eine Urkunde vom Gericht, die sogenannte „Betreuungsurkunde“.

Die Betreuung regeln: Wie kann ich das am besten umsetzen?

Der beste Weg ist, sich frühzeitig zu entscheiden und Ihre Wünsche in einer Betreuungsverfügung niederzuschreiben. Dabei können Sie auch abstufen, das heißt:

Sie können eine sogenannte „Totalbetreuung“ beauftragen oder die Betreuung auf bestimmte Vermögensfragen oder die Personensorge beschränken. Vermögensfragen umfassen zum Beispiel Anträge auf Leistungen aus der Pflegeversicherung, Steuererklärungen oder auch die Zahlung von Mieten und anderen Verpflichtungen, aber auch die Schuldenregulierung. Zur Personensorge zählen ärztliche und therapeutische Fragen. 

Eine*n Betreuer*in finden: Wie funktioniert das?

Sie sind absolut frei in Ihrer Wahl des*der Betreuer*in. Als betroffener Person haben Sie immer das erste Vorschlagsrecht. Neben Privatpersonen aus Ihrem direkten Umfeld kommen auch andere Helfende infrage. Dazu gehören zum Beispiel Vereinsbetreuer*innen, die bei einem Betreuungsverein beschäftigt sind, der Betreuungsverein selbst, ein*e Betreuer*in, der bei einer für Betreuungen zuständigen Behörde beschäftigt ist, oder eine*n Berufsbetreuer*in. Das Gericht, bei dem Sie die Betreuung beantragen, darf nur dann von Ihrem Vorschlag abweichen, wenn dieser Vorschlag Ihrem Wohl zuwiderläuft. Mit einer Betreuungsverfügung können Sie frühzeitig einen Vorschlag machen, dem das Gericht dann folgen muss, wenn eine Betreuung notwendig werden sollte.

Eine Betreuung bezahlen: Welche Kosten kommen auf mich zu?

Für das immer notwendige Gerichtsverfahren fallen natürlich Kosten an. Auch die Tätigkeit eines*einer bestellten Betreuer*in wird vergütet. Die Höhe der Aufwendungen ist gesetzlich geregelt, auch die Vergütung von Berufsbetreuer*innen (§ 5 VBVG). Ehrenamtliche Betreuer*innen erhalten eine Aufwandsentschädigung.

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