
Wenn Sie Pflegegeld beziehen, handelt es sich dabei um eine steuerfreie Sozialleistung. Auch wenn das Pflegegeld an eine*n pflegende*n Angehörige*n oder eine Ihnen nahestehende Pflegeperson weitergeleitet wird, bleibt das Pflegegeld steuerfrei und muss nicht als Einkommen in der Steuererklärung angegeben werden. Voraussetzung ist hier die sogenannte „sittliche Pflicht“, gemäß § 3 Nr. 36 EstG.
Als Angehörige gelten zum Beispiel Ehegatt*innen oder Verlobte, Geschwister, Verwandte und Verschwägerte, Geschwister der Ehegatt*innen sowie Ehegatt*innen und Kinder von Geschwistern, aber auch Pflegeeltern und Pflegekinder.
Hintergrund „Sittliche Pflicht“
Eine sittliche Verpflichtung zur Pflege ist anzuerkennen, wenn eine enge persönliche Beziehung zu der gepflegten Person besteht. Diese kann infolge innerer Bindungen zum Beispiel als Stiefkind, Partner*in in eheähnlicher Gemeinschaft oder langjährige Haushaltshilfe angenommen werden, insbesondere bei Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft.
Im Übrigen kommt es vor allem auf langjährige Beziehungen oder soziale Bindungen an. Eine solche sittliche Pflicht kann zudem angenommen werden, wenn die Pflegeperson nur für einen einzigen Pflegebedürftigen tätig wird.
Im Zweifel sind offene Fragen mit dem Finanzamt zu klären
Besteht kein Angehörigenverhältnis oder eine persönliche Bindung zur pflegenden Person oder erfüllt die Pflegeperson keine sittliche Pflicht Ihnen gegenüber, entfällt das Steuerprivileg.
Dem Finanzamt gegenüber sind dann grundsätzlich alle Einnahmen anzugeben. Die Prüfung, ob und in welchem Umfang die Besteuerung erfolgt, nimmt das Finanzamt vor.


