Wenn Sie das Pflegegeld von Ihrer Pflegeversicherung erhalten, ist es steuerfrei.
So bleibt es auch, wenn Sie das Pflegegeld an einen Sie versorgenden Angehörigen weiterleiten, der Ihnen nahesteht oder wenn Sie das Pflegegeld an eine Pflegeperson weiterleiten, die eine sogenannte „sittliche Pflicht“ zur Pflege erfüllt (§ 3 Nr. 36 EstG). Auch dann muss das Pflegegeld nicht versteuert werden.
Stehen Sie in keinem Angehörigenverhältnis zur pflegenden Person oder erfüllt die Pflegeperson keine sittliche Pflicht Ihnen gegenüber, entfällt das Steuerprivileg. Das weitergeleitete Pflegegeld wird als Einkommen der*des Pflegenden berücksichtigt.
Dem Finanzamt gegenüber sind grundsätzlich alle Einnahmen anzugeben. Die Prüfung, ob und in welchem Umfang die Besteuerung erfolgt, nimmt das Finanzamt vor.
Hintergrund „Sittliche Pflicht“
Als Angehörige gelten Ehegatt*innen oder Verlobte, Geschwister, Verwandte und Verschwägerte, Geschwister der Ehegatt*innen sowie Ehegatt*innen und Kinder von Geschwistern, aber auch Pflegeeltern und Pflegekinder.
Eine sittliche Verpflichtung zur Pflege ist anzuerkennen, wenn eine enge persönliche Beziehung zu der gepflegten Person besteht. Diese kann infolge innerer Bindungen zum Beispiel als Stiefkind, Partner*in in eheähnlicher Gemeinschaft oder langjährige Haushaltshilfe angenommen werden, insbesondere bei Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft. Im Übrigen kommt es vor allem auf langjährige Beziehungen oder soziale Bindungen an. Eine solche sittliche Pflicht kann zudem angenommen werden, wenn die Pflegeperson nur für einen einzigen Pflegebedürftigen tätig wird.