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Pflegegeld für die selbstorganisierte Versorgung

Das Pflegegeld dient der Sicherstellung der ambulanten Versorgung. Sie können selbst entscheiden, wie Sie es einsetzen.

Das Pflegegeld erhalten Sie, wenn Sie mindestens Pflegegrad 2 haben und in häuslicher Umgebung gepflegt werden. Dabei ist es unerheblich, ob Sie durch Angehörige, den*die Lebenspartner*in, sonstige ehrenamtliche Personen, erwerbsmäßige Pflegekräfte oder durch eine angestellte Pflegeperson versorgt werden. Entscheidend ist, dass Sie damit die Pflege in geeigneter Weise selbst sicherstellen.

Das Pflegegeld soll Sie in die Lage versetzen, der jeweiligen Pflegeperson eine materielle Anerkennung für die mit großem Einsatz im häuslichen Bereich erbrachte Pflege und Betreuung zukommen zu lassen.

Höhe des Pflegegeldes

Pflegegrad 2332 Euro
Pflegegrad 3573 Euro
Pflegegrad 4765 Euro
Pflegegrad 5947 Euro

Die Höhe des Pflegegeldes ist abhängig vom Grad der Pflegebedürftigkeit. Die Beträge in dieser Aufstellung zeigen das Pflegegeld nach Pflegegraden und beziehen sich auf einen Kalendermonat.

Wenn Sie Pflegegeld erhalten, sind Sie dazu verpflichtet, in festgelegten Zeiträumen eine Pflegeberatung nach § 37 Abs. 3 SGB XI in Anspruch zu nehmen.

Diese Beratung erfolgt

  • in den Pflegegraden 2 und 3 einmal halbjährlich und
  • in den Pflegegraden 4 und 5 einmal vierteljährlich.

Die Kosten für diese Beratung nach § 37 Abs.3 SGB XI werden vollständig von der Pflegeversicherung übernommen.

Pflegegeld und Pflegedienst kombinieren

Um eine auf Ihre individuellen Bedürfnisse abgestimmte Pflege zu gewährleisten, können Sie das Pflegegeld mit Sachleistungen (Hilfe von Pflegediensten) kombinieren. Das Pflegegeld vermindert sich in diesem Fall anteilig um den Wert der in Anspruch genommenen Sachleistungen. Dies wird Kombinationsleistung genannt.

Wenn Sie sich im Ausland pflegen lassen

Das Pflegegeld oder anteiliges Pflegegeld wird Ihnen auch dauerhaft gezahlt, wenn Sie sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU), in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder in der Schweiz aufhalten.

Zu den Mitgliedern der EU zählen derzeit: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn und Zypern.

Der Europäische Wirtschaftsraum (EWR) umfasst die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Island, Liechtenstein und Norwegen.

Bei einem Aufenthalt in anderen Ländern wird Pflegegeld oder anteiliges Pflegegeld für bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr weiter gezahlt.

Wird ausschließlich das Pflegegeld in Anspruch genommen, müssen die Empfänger*innen, wie Leistungsbeziehende im Inland, ebenfalls einen Beratungseinsatz abrufen. Die gesetzlich festgelegten Fristen der Nachweispflicht sowie die Konsequenzen – bis hin zur Einstellung der Pflegegeldzahlung, falls der Beratungseinsatz nicht nachgewiesen wird – gelten auch bei einem dauerhaften Auslandsaufenthalt des Pflegegeldempfängers oder der Pflegegeldempfängerin in den oben beschriebenen Ländern.

Da im Ausland keine durch vertragliche Vereinbarungen festgelegten Einrichtungen wie die ambulanten Pflegedienste zur Verfügung stehen, kann der Beratungseinsatz in diesen Ländern durch Personen mit einer nachgewiesenen pflegefachlichen Kompetenz, zum Beispiel durch einen Arzt oder eine Pflegefachkraft, vorgenommen werden. Die erforderlichen Formulare stehen in der jeweiligen Landessprache beim GKV-Spitzenverband zur Verfügung.

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Pflegesachleistungen decken die sogenannte häusliche Pflegehilfe ab. Anstatt Pflegegeld zu beziehen, das Sie selbst weiterleiten, erhalten Sie Erstattungen für konkrete Hilfen, die sie zum Beispiel bei einem Pflegedienst bezahlen. Sind sie gesetzlich versichert, rechnet der Pflegedienst direkt mit Ihrer Pflegekasse ab. Mehr