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Urlaub mit Pflegebedürftigkeit

Auch wenn es nicht mehr alleine geht, möchten pflegebedürftige Menschen gerne an Erholungsritualen, wie zum Beispiel Urlaubsreisen, festhalten. Doch welche Leistungen können Sie in Anspruch nehmen, um Ihre Pflege im Urlaub sicherzustellen? Unterschieden wird zwischen Urlaub im In- oder Ausland.

Organisieren pflegebedürftige Menschen sich ihre pflegerische Versorgung zu Hause mit Hilfe von Pflegegeld, können sie dieses grundsätzlich auch im Urlaub nutzen, um ihre Pflege am Urlaubsort sicherzustellen. Das ist unabhängig vom Urlaubsort im Inland oder im Ausland möglich.

Gemeinsamer Urlaub für Pflegebedürftige und Pflegepersonen

Wenn Sie als pflegebedürftige Person gemeinsam mit ihrer Pflegeperson verreisen wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen ortsunabhängig auch die Leistungen der Verhinderungspflege in Anspruch nehmen. Bedingung für einen Anspruch auf Verhinderungspflege ist, dass Sie mindestens Pflegegrad 2 haben.

Grundsätzlich ist es so, dass der Betrag der Verhinderungspflege auch im Urlaub genutzt werden kann, um die Pflegeperson zu entlasten. Mit den Mitteln der Verhinderungspflege kann so beispielsweise ein Pflegedienst am Urlaubsort bezahlt werden, der die pflegebedürftige Person versorgt, sodass die Pflegeperson sich erholen kann.

Entlastung für die pflegende Person bei einem Urlaub im Inland

Zur Entlastung der Sie pflegenden Person am Urlaubsort können Sie als pflegebedürftige Person auch Mittel der Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen. Das allerdings nur, wenn es sich um einen Inlandsurlaub handelt. Grundsätzlich werden Mittel der Kurzzeitpflege dann zur Verfügung gestellt, wenn die Kurzzeitpflege in nach dem SGB XI zugelassenen Einrichtungen stattfindet. Das Vorliegen der Zulassung sollten Sie vorab bei der Einrichtung erfragen.

Eine Ausnahme gilt bei Menschen, die eine Behinderung haben. Sie können zum Beispiel auch in Einrichtungen für Menschen mit Behinderung versorgt werden. Bei der Kostenübernahme für diese oder vergleichbare Einrichtungen ist jedoch darauf zu achten, dass nur die pflegebedingten Aufwendungen bei der Erstattung der Kosten berücksichtigt werden können. Investitionskosten, Kosten für Unterkunft und Verpflegung oder für Zusatzleistungen sowie die Behandlungspflege und soziale Betreuung fallen nicht darunter.

Möchten Sie im Urlaub den Entlastungsbetrag für ein Angebot nutzen, ist dies bei einem Urlaub im Inland möglich. Es muss sich dann um ein sogenanntes Angebot zur Unterstützung im Alltag handeln, welches eine Anerkennung nach Landesrecht § 45b SGB XI hat.

Sie können auch einen Pflegedienst an einem Urlaubsort im Inland nutzen. Dieser muss über eine Zulassung (Versorgungsvertrag und Vergütungsvereinbarung) nach dem SGB XI verfügen, damit Sachleistungen mit der Pflegeversicherung abgerechnet werden können.

Unterscheidung zwischen Urlaub im In- oder Ausland

Für einen Urlaub im Ausland können Sie das Pflegegeld sowie die Verhinderungspflege nutzen. Kurzzeitpflege, Entlastungsbetrag und Pflegesachleistungen können Sie nur bei einem Urlaub im Inland in Anspruch nehmen und nutzen.

Fangen Sie möglichst frühzeitig mit der Planung des Urlaubs an, um freie Plätze in Einrichtungen oder bei Pflegediensten am Urlaubsort zu bekommen.

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