
Wenn ein Familienmitglied plötzlich pflegebedürftig wird, haben Sie als nahe*r Angehörige*r das Recht, eine zehntägige Auszeit vom Beruf zu nehmen. Denn gerade am Anfang gibt es viel zu entscheiden, zu planen und zu organisieren. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, Angehörigen die Möglichkeit zu geben, in einer akuten Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege sicherzustellen. Dieser Anspruch besteht je pflegebedürftiger Person pro Kalenderjahr.
Wer zählt zu den nahen Angehörigen?
Wer zu den nahen Angehörigen zählt, ist in § 7 PflegeZG klar festgelegt:
- Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern,
- Ehegatt*innen, Lebenspartner*innen, Partner*innen einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Schwäger*innen,
- leibliche Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, Kinder des*der Ehegatt*in oder Lebenspartner*in sowie Schwiegerkinder und Enkelkinder.
Welche finanzielle Unterstützung erhalte ich während der Auszeit?
Um den Einkommensverlust auszugleichen, erhalten Sie während Ihrer Auszeit ein Pflegeunterstützungsgeld in Höhe von 90 Prozent Ihres Nettolohns. Das Pflegeunterstützungsgeld darf jedoch pro Kalendertag 70 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze nach § 223 Abs. 3 SGB V in der Krankenversicherung nicht überschreiten.
Aus dem Pflegeunterstützungsgeld müssen – wie aus Ihrem Lohn oder Gehalt auch – Beiträge zur Arbeitslosen- sowie zur Renten- und Krankenversicherung geleistet werden. Ist die pflegebedürftige Person gesetzlich krankenversichert, werden diese Beiträge zur Hälfte von der Pflegekasse beziehungsweise dem privaten Pflegeversicherungsunternehmen getragen. Die andere Hälfte zahlt die empfangende Person des Pflegeunterstützungsgeldes. Privat Krankenversicherte erhalten auf Antrag Zuschüsse zur Krankenversicherung.
Für Beamt*innen gelten besondere Regelungen zur kurzzeitigen Arbeitsverhinderung und zu einem Gehaltsvorschuss. Bitte erkundigen Sie sich dazu bei Ihrem*Ihrer Dienstherr*in.
Rechenbeispiel
Die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung beträgt 2026 brutto für West und Ost:
- pro Jahr: 69.750 Euro
- pro Monat: 5.812,50 Euro
- pro Tag: 193,75 Euro
70 Prozent von 193,75 Euro sind 135,63 Euro. Dies stellt den Höchstbetrag dar, bis zu dem das Pflegeunterstützungsgeld 2026 kalendertäglich gezahlt werden kann.
Kann das Recht auf Auszeit auch mehrfach in Anspruch genommen werden?
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass eine akute Pflegesituation in der Regel nur einmal je pflegebedürftiger Person auftritt. Ziel der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung ist es, innerhalb von maximal zehn Arbeitstagen eine dauerhafte, bedarfsgerechte Versorgung zu organisieren oder sicherzustellen.
Ist die Versorgung bereits nach weniger als zehn Arbeitstagen organisiert und sichergestellt, können die verbleibenden Freistellungstage im Einzelfall genutzt werden, wenn im selben Kalenderjahr erneut eine akute Pflegesituation eintritt. Im Wiederholungsfall muss jedoch gegenüber der Pflegeversicherung nachgewiesen werden, aus welchen Gründen vorher keine ausreichende Vorsorge für die Pflege der*des nahen Angehörigen getroffen worden ist.
Machen mehrere beschäftigte Angehörige den Anspruch für dieselbe pflegebedürftige Person geltend, ist der Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld insgesamt auf maximal zehn Arbeitstage begrenzt. Als Arbeitstag zählt der Tag, an dem die*der Beschäftigte tatsächlich hätte arbeiten müssen.
Worauf sollte ich während meiner Auszeit noch achten?
Wichtig: Denken Sie daran, innerhalb Ihrer Auszeit mit einer Pflegeberatung über die weitere Organisation der Pflege zu sprechen.


