Ersatzpflege
Ganz allgemein ist die Verhinderungspflege eine Ersatzpflege, die dazu dient, pflegende Angehörige zu entlasten. Durch sie haben Sie die Möglichkeit zu einer Pause oder können eine Vertretung organisieren, wenn Sie für einen gewissen Zeitraum die häusliche Pflege nicht übernehmen können.
Wie lange sind Sie verhindert?
Die reguläre Verhinderungspflege ist für längere Zeiträume gedacht. Von einer stundenweisen Verhinderungspflege spricht man bei einer Inanspruchnahme der Ersatzpflege, bei Sie als die reguläre Pflegeperson kürzer als acht Stunden verhindert sind.
Diese stundenweise Nutzung der Ersatzpflege kann zum Bespiel erfolgen, weil für Sie ein Arztbesuch ansteht, Ihr Friseurbesuch mal wieder fällig ist oder weil Sie einfach eine Auszeit brauchen und zum Beispiel ein Theaterstück oder Freund*innen besuchen möchten. Für diese kleinen Pflegeauszeiten springt dann für ein paar Stunden eine Ersatzpflegeperson ein.
Entscheidend ist die Verhinderungsdauer
Entscheidend ist dabei Ihre tatsächliche Verhinderung und nicht die Dauer der Inanspruchnahme der Ersatzpflege. Sind Sie beispielsweise neun Stunden verhindert, Nachbar*innen oder der Pflegedienst jedoch nur für zwei Stunden vor Ort, liegt keine stundenweise Verhinderungspflege vor, da Sie länger als acht Stunden verhindert waren.
Diese Kosten werden erstattet
Erstattet werden die Kosten einer nicht erwerbsmäßig pflegenden Person oder auch eines Pflegedienstes, der Sie im Verhinderungszeitraum vertritt. Außerdem besteht bei einer stundenweisen Verhinderung Ihrer Person von weniger als acht Stunden für Ihre*n pflegebedürftige*n Angehörige*n weiterhin der Anspruch auf die Zahlung des vollen Pflegegelds.
Pro Kalenderjahr stehen bis zu 1.612 Euro für maximal sechs Wochen für die Verhinderungspflege zur Verfügung. Bei der stundenweisen Verhinderungspflege erfolgt ausschließlich eine Anrechnung der erstatteten Kosten auf den Höchstbetrag, nicht aber auf die maximale Höchstdauer der Verhinderungspflege von 42 Tagen.
Die Voraussetzungen
Wie bei der regulären Verhinderungspflege muss die*der Pflegebedürftige mindestens den Pflegegrad 2 haben und bereits 6 Monate gepflegt werden.
Erwerbsmäßig tätige Pflegeperson
Ebenfalls bis zu 1.612 Euro bzw. 2.418 Euro je Kalenderjahr stehen Ihnen zu, wenn die Verhinderungspflege von einer erwerbsmäßig tätigen Person oder einem ambulanten Pflegedienst übernommen wird.
Stundenweise Verhinderung
Bei einer stundenweisen Verhinderungspflege kommt es darauf an, dass Sie als Pflegeperson nicht länger als acht Stunden verhindert sind. Bei der Abrechnung dieser Form der Pflege ist der tatsächliche Verhinderungszeitraum der Pflegeperson entscheidend. Ist die Pflegeperson beispielsweise neun Stunden verhindert, der Pflegedienst jedoch nur für zwei Stunden vor Ort, liegt keine stundenweise Verhinderungspflege vor, da die Pflegeperson länger als acht Stunden verhindert war. In diesem Fall ist nicht relevant, wie lange der Pflegedienst übernommen hat. Ist die Pflegeperson weniger als acht Stunden verhindert, handelt es sich um eine stundenweise Verhinderungspflege. In diesem Fall erfolgt eine Anrechnung der entstandenen Aufwendungen auf den Leistungsbetrag, nicht jedoch auf die maximal mögliche Leistungsdauer.
Pflegegeldzahlung während der Verhinderungspflege
Während einer Verhinderungspflege erhalten Sie für die Leistungsdauer weiterhin die Hälfte des Pflegegeldes. Bei einer stundenweisen Verhinderung der Pflegeperson von weniger als acht Stunden haben Sie Anspruch auf das volle Pflegegeld.
Die Bedingungen für eine Verhinderungspflege erläutert Ihnen Ihre Pflegeberatung.