Direkt zur Navigation » Direkt zum Inhalt »
Suche Menü

Pflegen und weiter arbeiten

Es gibt verschiedene Modelle, die es Ihnen ermöglichen sollen, einen Angehörigen zu pflegen und trotzdem weiterhin zu arbeiten. Hier finden Sie einen Überblick.

Sie möchten die Pflege von Angehörigen übernehmen und dennoch – zumindest in Teilzeit – weiterhin arbeiten? Der Gesetzgeber unterstützt Sie dabei mit verschiedenen Modellen. Unter anderem werden für Sie Leistungen zur sozialen Sicherung gezahlt, wenn Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

Ziel der Regelungen zur

  • kurzfristigen Arbeitsverhinderung,
  • Pflegezeit und
  • Familienpflegezeit

ist es, Beschäftigte dabei zu unterstützen, pflegebedürftige nahe Angehörige in häuslicher Umgebung zu versorgen und damit die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf zu verbessern.

Alle Freistellungsmöglichkeiten nach dem Pflegezeitgesetz und dem Familienpflegezeitgesetz können miteinander kombiniert werden. Sie müssen aber nahtlos aneinander anschließen. Ihre Gesamtdauer beträgt höchstens 24 Monate.

Kurzfristige Arbeitsverhinderung

Um die Pflege zu organisieren, wenn ein nahes Familienmitglied plötzlich pflegebedürftig wird, können Sie sich eine 10-tägige Auszeit vom Beruf nehmen. Während der Auszeit erhalten Sie das Pflegeunterstützungsgeld. Dieses wird in Höhe von 90 % des ausgefallenen Nettoentgeltes gezahlt und darf pro Kalendertag 70 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung nicht überschreiten.

Pflegezeit

Sie können eine Auszeit (ganz oder Teilzeit) von bis zu sechs Monaten nehmen, um ein Familienmitglied zu Hause zu pflegen. Die Pflegezeit müssen Sie Ihrem Arbeitgeber zehn Tage vorher schriftlich mitteilen. Einen Anspruch auf Pflegezeit haben Angestellte in Unternehmen, die mehr als 15 Mitarbeitende haben. In kleineren Unternehmen können freiwillige Vereinbarungen über die Pflegezeit getroffen werden und es muss ein Antrag gestellt werden.

Für die Betreuung minderjähriger pflegebedürftiger naher Angehöriger, auch in außerhäuslicher Umgebung, besteht ebenfalls die Möglichkeit einer teilweisen oder vollständigen Freistellung.

Um pflegebedürftige nahe Angehörige in der letzten Lebensphase zu begleiten, können Beschäftigte eine bis zu dreimonatige vollständige oder teilweise Auszeit nehmen.

Familienpflegezeit

Wenn nahe Angehörige länger pflegebedürftig sind, haben Sie einen Anspruch darauf, Ihre Wochenarbeitszeit bis zu 24 Monate lang auf bis zu 15 Stunden zu reduzieren, um sie in häuslicher Umgebung zu versorgen. Eine teilweise Freistellung bis zu einer Höchstdauer von 24 Monaten ist auch möglich, wenn Sie minderjährigen pflegebedürftige nahe Angehörige sowohl zu Hause als auch außerhäuslich betreuen (zum Beispiel bei längerem Aufenthalt in einer Spezialklinik).

Auf Familienpflegezeit haben Sie ein Anrecht, wenn Sie in einem Unternehmen mit mehr als 25 Mitarbeitern angestellt sind. Die Familienpflegezeit müssen Sie spätestens acht Wochen vor Antritt schriftlich ankündigen. In kleineren Unternehmen erfolgt die Familienpflegezeit auf Antrag.

Soziale Sicherung der Pflegeperson

Die soziale Sicherung der Pflegeperson wurde eingeführt, um das hohe Engagement von ehrenamtlich Pflegenden anzuerkennen, die wegen ihres Einsatzes für andere oftmals die eigene Berufstätigkeit einschränken oder sogar ganz aufgeben.

Laut Gesetz haben Sie als Pflegeperson Anspruch auf Zahlung von Beiträgen in die Renten- und Arbeitslosenversicherung und sind gesetzlich unfallversichert. Voraussetzung ist, dass Sie ehrenamtlich eine pflegebedürftige Person mit Pflegegrad 2 bis 5 wenigstens zehn Stunden pro Woche pflegen, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage. Die Beiträge werden von der Pflegeversicherung des Pflegebedürftigen gezahlt.

Bei Leistungsanträgen und der Organisation Ihrer Pflege kann Ihnen eine kostenlose Pflegeberatung helfen.

Mehr zum Thema

Kombinationsleistung

Pflegeanspruch

Kombinationsleistung

Kombinationsleistung

Sie erhalten Pflegegeld und Unterstützung von einem Pflegedienst? Dann werden die Beträge kombiniert. Mehr

Pflegebedürftige Eltern - wer zahlt?

Pflegeanspruch

Pflegebedürftige Eltern - wer zahlt?

Pflegebedürftige Eltern - wer zahlt?

Der Gesetzgeber hat klar geregelt, wann Kinder für ihre Eltern zahlen müssen, wenn die Leistungen der Pflegeversicherung nicht ausreichen. Mehr

Die Schritte zur Familienpflegezeit

Pflegeanspruch

Die Schritte zur Familienpflegezeit

Die Schritte zur Familienpflegezeit

In nur 4 Schritten können Sie die Familienpflegezeit in Anspruch nehmen. Mehr