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Soziale Absicherung

Wenn Sie nahe Angehörige oder Bekannte zu Hause pflegen, haben Sie Anspruch auf die Zahlung von Beiträgen in die Renten- und Arbeitslosenversicherung und sind gesetzlich unfallversichert.

Voraussetzung ist, dass die zu pflegende Person einen Pflegegrad von 2 bis 5 hat und Sie diese mindestens zehn Stunden pro Woche, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage, versorgen. Die Beiträge werden von der Pflegeversicherung des*der Pflegebedürftigen gezahlt.

Sie können auch mehrere Pflegebedürftige betreuen. Dann werden die Stunden, die Sie für die Versorgung benötigen, zusammengerechnet. Teilen Sie sich die Pflege mit anderen Personen, müssen Sie mit Ihrem Anteil an der Pflege den oben beschriebenen Mindestumfang erfüllen.

Die soziale Sicherung der Pflegepersonen wurde eingeführt, um das hohe Engagement von ehrenamtlich Pflegenden anzuerkennen, die wegen ihres Einsatzes für andere oftmals die eigene Berufstätigkeit einschränken oder sogar ganz aufgeben. Darüber hinaus soll die Pflegebereitschaft im häuslichen Bereich gefördert werden.

Voraussetzungen für die soziale Sicherung

Rentenversicherung: Die Pflegeversicherung zahlt Beiträge zur Rentenversicherung, wenn Sie neben der häuslichen Pflege Ihres*Ihrer Angehörigen nicht mehr als 30 Stunden pro Woche berufstätig sind. In welcher Höhe Beiträge gezahlt werden, ist gesetzlich klar definiert (§ 166 SGB VI). Sie hängt vom Pflegegrad, von der Art der bezogenen Leistung und vom zeitlichen Umfang ab, in dem Sie sich in die Pflege Ihres*Ihrer Angehörigen einbringen. Dabei fließt in die Berechnung ein, ob Sie sich die Pflege mit anderen teilen. In diesem Fall erfolgt die Leistung entsprechend Ihrem Aufwand im Verhältnis zum Gesamtpflegeaufwand. Detaillierte Auskunft gibt Ihnen die Pflegeversicherung.

Arbeitslosenversicherung: Pflegen Sie mehr als zehn Stunden in der Woche an mindestens zwei Tagen, sind Sie auch arbeitslosenversichert. Voraussetzung ist, dass Sie vor der Pflegetätigkeit als Berufstätiger Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt oder Arbeitslosengeld erhalten haben. Sind Sie während der Pflege weiterhin versicherungspflichtig beschäftigt und zahlen infolgedessen Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, zahlt die Pflegeversicherung nicht.

Die Pflegekasse leistet bei einer Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung einen festgelegten monatlichen Beitrag (§ 347 Nr.10 III), unabhängig davon, ob jemand mit Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 gepflegt wird.

Der Beitragssatz der Arbeitslosenversicherung beträgt 2,6 % (Stand 2024).

Im Westen beträgt die Bezugsgröße 3.535 €:
50% von 3.535 € = 1.767,50 € (fiktives Einkommen)
davon 2,6 % ergibt 45,96 €.

Im Osten beträgt die Bezugsgröße 3.465 €:
50% von 3.465 € = 1.732,50 € (fiktives Einkommen)
davon 2,6 % ergibt 45,05 €.

Unfallversicherung: Alle ehrenamtlich tätigen Pflegepersonen sind bei den Unfallversicherungsträgern der Gemeinden beitragsfrei versichert. Voraussetzung ist die Pflege eines oder mehrerer Pflegebedürftiger mit mindestens Pflegegrad 2. Die Pflege muss in seiner häuslichen Umgebung stattfinden und wenigstens zehn Stunden wöchentlich erfolgen, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche. 

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