Wenn Sie Ihre rechtlichen, sozialen oder persönlichen Angelegenheiten aufgrund von Krankheit oder Behinderung nicht oder teilweise nicht mehr selbst regeln können, stellt das Betreuungsrecht sicher, dass möglichst in Ihrem Sinne für Sie gehandelt wird.
Wenn aufgrund von dezentralen Familienstrukturen oder aus Überzeugung keine Vollmacht oder Betreuungsverfügung vorliegt, bestimmen die Gerichte eine*n Berufsbetreuer*in für diese Aufgabe. Liegt eine Vorsorgevollmacht vor, erübrigt sich in aller Regel eine Betreuung.
Ein*e gerichtlich bestimmte*r Betreuer*in ist die rechtliche Vertretung der betreuten Person im Rahmen der übertragenen Aufgabenkreise. Seine*Ihre Aufgabe ist es, die Angelegenheiten zu regeln, die die Betreuten selbst nicht mehr verantwortlich wahrnehmen können. Dies kommt im Pflegekontext beispielsweise dann besonders häufig vor, wenn eine Demenzerkrankung vorliegt.
Ein*e Berufsbetreuer*in wird dann bestellt, wenn keine geeignete Person zur ehrenamtlichen Betreuung zur Verfügung steht.
So arbeitet ein Berufsbetreuer
Ein*e Berufsbetreuer*in führt in aller Regel mindestens 10 Betreuungen, häufig sind es mit 30 bis 60 Betreuungen deutlich mehr. Fachliche Kenntnisse eines*einer Berufsbetreuer*in sind zwar nicht vorgeschrieben, aber in aller Regel werden Personen als Betreuer*in bestellt, die sowohl eine rechtliche Vorbildung sowie Kenntnisse zu ggf. vorliegenden Krankheitsbildern haben. Es ist eine Reform des Betreuungsrechts vorgesehen, nach der rechtliche Betreuer*innen Kenntnisse nachweisen müssen, bevor sie als solche arbeiten können. Dies wird vermutlich aber erst ab 2023 der Fall sein.
Nur für festgelegte Aufgaben
Das Betreuungsgericht bestellt Berufsbetreuer*innen für eine bestimmte Person und für bestimmte Aufgaben. „Dabei geht es nur um die Aufgabenkreise, die die zu betreuende Person nicht (mehr) selbstständig bewältigen kann“, gibt Klaus Bobisch, Rechtsanwalt und Geschäftsführer des Bundesverbandes freier Berufsbetreuer (BVfB e. V.) Auskunft.
Ist ein*e Betreuer*in beispielsweise ausschließlich mit der Vermögenssorge betraut, dann gehören alle anderen Lebensbereiche nicht zu seinen*ihren Aufgaben.
Rechtliche Betreuung und Pflege
Benötigt eine Person ein*e rechtliche*n Betreuer*in, weil sie*er die eigene Pflege nicht sicherstellen kann und dies auch nicht durch eine andere Unterstützung möglich ist, bestellt das Betreuungsgericht eine*n Betreuer*in für die Gesundheitssorge. Dieser Person kümmert sich dann um die Organisation der Pflege.
In der Regel und sofern dies möglich ist erfolgt zunächst eine ausführliche Besprechung mit der zu betreuenden Person. „Als Betreuer vertrete ich die Interessen der betreuten Person. Daher zählt es zu den Kernaufgaben eines rechtlichen Betreuers, herauszufinden, was der Wunsch der betreuten Person ist“, beschreibt Klaus Bobisch seine Tätigkeit. Die Umsetzung des Wunsches der betreuten Person hat stets die oberste Priorität. Nur in seltenen Ausnahmefällen – zum Beispiel, wenn die betreute Person sich selbst schädigt oder die Erfüllung eines Wunsches unzumutbar ist – können rechtliche Betreuer*innen auch von den Wünschen der betreuten Person abweichen. Ob ein Wunsch vernünftig oder unvernünftig ist, spielt keine Rolle.
Rechtliche Betreuung bei der Begutachtung
Zu Beginn einer Pflegesituation oder wenn sich diese verändert, tritt die rechtliche betreuende Person anstelle der betreuten Person mit der Pflegeversicherung in Kontakt und leitet so die Begutachtung in die Wege.
Im weiteren Verlauf der Begutachtung unterstützen Betreuer*innen auch in rechtlichen Angelegenheiten. Sie helfen beispielsweise dabei, alle Arztbriefe und Medikamentenpläne für die Begutachtung bereitzuhalten, helfen dabei, dem*der Gutachter*in einen realistischen Eindruck der Pflegesituation zu vermitteln und reichen Widerspruch ein, wenn das Gutachten nicht dem entspricht, was sie und die betreute Person als angemessen ansehen.
Betreuung im Velauf der Pflegesituation
Da die Kontakthäufigkeit nicht rechtlich geregelt ist, können rechtliche Betreuer*in und betreute Person eigenverantwortlich entscheiden, wie oft der persönliche Kontakt stattfindet. Im Gesetz ist jedoch festgehalten, dass wichtige Angelegenheiten der betreuten Person besprochen werden müssen. Dies gilt auch für den weiteren Verlauf einer Pflegesituation. So kann eine Betreuung individuell an die jeweilige Pflegesituation angepasst werden. Im Zuge der Reform des Betreuungsrechts ist geplant, die Besprechungspflicht weiter auszudehnen.
Betreuer*in und betreute Person besprechen ebenfalls, inwieweit Angehörigen Auskunft über die Pflegesituation gegeben wird. Juristisch ist dies nicht festgelegt. Der Wunsch der betreuten Person hat für den*die Betreuer*in auch diesbezüglich Priorität sofern dies dem Wohl des Betreuten nicht zuwiderläuft und der betreuenden Person zuzumuten ist.
In der Pflege haben Betreuer*innen eine überwachende Funktion. „In der Regel sind die pflegenden Personen, oft sind das ambulante Pflegedienste, sehr viel näher am Alltag der betreuten Person beteiligt als wir Betreuer. Unsere Aufgabe als Betreuer ist es, sicherzustellen, dass die von uns betreute Person mit der Versorgung zufrieden ist und die notwendigen Leistungen auch erbracht werden“, so Klaus Bobisch. Manchmal gehe es bei der Interessenvertretung auch um den Schutz der betreuten Person. Wenn ein Leistungserbringer beispielsweise den Umzug in ein Pflegeheim für die pflegebedürftige Person veranlassen will, doch der*die Betreuer*in, dass der pflegebedürftige Mensch so lange wie irgend möglich daheim versorgt werden möchte, so schreitet der*die Betreuerin ein und prüft die Realisierbarkeit des Wunsches gewissenhaft.
Betreuer*innen organisieren, die Pflege packt an
Ändert sich der Pflegebedarf der betreuten Person, so wird auch hier der *die rechtliche Betreuer*in tätig. Pflegedienste sollten die rechtlichen Betreuer*innen informieren, wenn sie eine Änderung des Pflegebedarfs feststellen. „Der Sachverstand bezüglich pflegerischer Tätigkeiten ist beim Pflegepersonal größer als bei den rechtlichen Betreuern. Betreuer organisieren, die Pflege handelt“, bringt Klaus Bobisch diese Arbeitsteilung auf den Punkt.
Der Unterschied zwischen Vollmacht und Betreuung
Der zentrale Unterschied zwischen Bevollmächtigten und Berufsbetreuer*innen ist die gerichtliche Kontrolle. Während Vorsorgebevollmächtigte überhaupt nicht kontrolliert werden, unterliegen Betreuer*innen der Aufsicht der Gerichte. Hierfür ist in den meisten Fällen ein*e Rechtspfleger*in beim Amtsgericht zuständig.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, sich jederzeit bei Gericht über die Arbeit eines*einer rechtlichen Betreuer*in zu beschweren. Falls die betreute Person dazu selbst nicht in der Lage ist, kann dies auch durch Dritte angestoßen werden. Das Gericht prüft die Hinweise und bestellt gegebenenfalls andere Betreuer*innen. Wie auch bei einem Konflikt mit einer bevollmächtigten Person empfiehlt sich hier jedoch zunächst der Versuch eines klärenden Gespräches.
Ob Sie eine Person, der Sie vertrauen, bevollmächtigen, in einer Betreuungsverfügung eine*n ehrenamtliche*n Betreuer*in benennen oder aber gerichtlich bestellte Betreuer*innen bevorzugen, können Sie frei für sich nach Ihren eigenen Wünschen entscheiden. Beratungsstellen klären Sie vertiefend hierzu auf und unterstützen Sie so bei der Entscheidungsfindung.