
Leistungsträger der Pflegeversicherung sind in erster Linie die gesetzlichen Pflegekassen für gesetzlich Versicherte und die privaten Versicherungsunternehmen für Privatversicherte. Personen, die nach Beamtenrecht zu behandeln sind, haben bei Krankheit und Pflege Anspruch auf Beihilfe- oder Heilfürsorgeleistungen.
Was ist Beihilfe?
Die Beihilfe ist eine eigenständige beamtenrechtliche Krankenfürsorge, bei der der Dienstherr einen festgesetzten Anteil der Krankheits- oder Pflegekosten übernimmt. Die Beihilfe erstattet die Kosten nicht vollständig, sie ist eine Ergänzung zur notwendigen Eigenvorsorge der Beamt*innen. Der verbleibende Teil der Krankheitskosten wird in der Regel durch eine private Kranken- und Pflegepflichtversicherung abgedeckt.
Was ist Heilfürsorge?
Die Heilfürsorge hingegen übernimmt die Kosten vollständig. Heilfürsorge können Personen in Anspruch nehmen, die einer besonderen gesundheitlichen Gefährdung während der Arbeit unterliegen. Unter diese Personengruppen fallen beispielsweise: Polizeivollzugsbeamt*innen der Bundespolizei, Justizvollzugsbeamt*innen, Beamt*innen im Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr und bei Landesfeuerwehrschulen, Soldat*innen und Zivildienstleistende. Wichtig zu beachten ist, dass bei der Heilfürsorge Unterschiede zwischen den jeweiligen landesrechtlichen und den bundesrechtlichen Regelungen bestehen können.
Welcher Leistungsträger ist zuständig im Pflegefall?
Ist ein Arbeits- oder Wegeunfall bzw. eine Berufskrankheit Grund für eine Pflegebedürftigkeit, kommen vorrangig die Unfallkassen für die nötigen Leistungen auf. Dies bedeutet jedoch nicht, dass Sie keinen Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung haben. Sieht die Unfallversicherung bestimmte Leistungen nicht vor, kann die Pflegeversicherung diese übernehmen (etwa die Beiträge zur sozialen Sicherung einer Pflegeperson).
Auch der Sozialhilfeträger zahlt bei Pflegebedürftigkeit. Wenn Sie zum Beispiel Leistungen Ihrer Pflegeversicherung nicht abrufen können, weil die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt ist, können Sie „Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII“ beantragen. Auch wenn die Leistungen der Pflegeversicherung zur Finanzierung der Pflege nicht ausreichen, kann unter Berücksichtigung Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse Hilfe zur Pflege gewährt werden. Klären Sie Ihren Anspruch in diesem Fall mit dem zuständigen Sozialhilfeträger ab.


