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Pflegebedürftige Eltern - wer zahlt?

Der Gesetzgeber hat klar geregelt, wann Kinder für ihre Eltern zahlen müssen, wenn die Leistungen der Pflegeversicherung nicht ausreichen.

Wenn Menschen zur Pflege in einer stationären Einrichtung untergebracht werden müssen, reichen die Leistungen der Pflegeversicherung und der Rente für eine Finanzierung oft nicht aus. Für den übersteigenden Betrag gibt es klare gesetzliche Regelungen:

Können die Kosten nicht aus dem laufenden Einkommen oder dem Vermögen des Pflegebedürftigen gedeckt werden, zahlt zunächst der Sozialhilfeträger. Der Sozialhilfeträger holt sich das Geld jedoch gegebenenfalls von den Verwandten 1. Grades zurück, sofern diese zum Unterhalt verpflichtet sind (§ 94 SGB XII).

Kommt der Sozialhilfeträger auf Sie als Angehörige*n zu, erhalten Sie einen mehrseitigen Fragebogen, anhand dessen das Sozialamt prüft, ob und in welchem Umfang Sie zahlen müssen. Füllen Sie diesen Fragebogen aufmerksam aus. Holen Sie sich bei Bedarf Unterstützung von einem*einer Anwält*in oder einer Beratungsstelle.

Gesamteinkommen unter 100.000 Euro

Unterhaltsansprüche der pflegebedürftigen Eltern gegenüber Kindern entstehen nur dann, wenn das jährliche Gesamteinkommen der Kinder jeweils mehr als 100.000 € brutto (Jahreseinkommensgrenze) beträgt. Unter dem Gesamteinkommen versteht man die Summe aller Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts. Das bedeutet: Nicht nur das Arbeitsentgelt (brutto, nach dem Abzug von Werbungskosten) und der Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit werden berücksichtigt, sondern auch Kapitaleinkünfte und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Wenn pflegebedürftige Eltern mehrere Kinder haben, werden die Gesamteinkommen der Kinder nicht addiert, sondern es wird auf das Gesamteinkommen von jeder einzelnen unterhaltsverpflichteten Person geschaut. Das Gesamteinkommen von Schwiegerkindern wird ebenfalls nicht berücksichtigt. 

Wenn Sie über der Einkommensgrenze liegen

Liegt Ihr Gesamteinkommen über der Einkommensgrenze von 100.000 Euro, sind Sie gegenüber ihren pflegebedürftigen Eltern unterhaltsverpflichtet. Dabei ist Ihnen als unterhaltsplichtiger Person ein angemessener Eigenbedarf zu belassen. Bei der Bessung des Eigenbedarfs müssen Zweck und Rechtsgedanken des Gesetzes zu Entlastung unterhaltspflichtiger Angehöriger in der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe (Angehörigenentlastungsgesetz) beachtet werden. Welcher konkrete Betrag angesetzt wird, sollten Sie gegebenenfalls im Rahmen einer Rechtsberatung klären.

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