Bevor Sie Leistungen aus der Pflegeversicherung erhalten, muss Ihre Pflegebedürftigkeit festgestellt werden. Dazu besucht Sie ein*e Gutachter*in, der*die anhand von sechs Modulen den Grad Ihrer Selbstständigkeit einschätzt.
Die Pflegebedürftigkeit wird über eine Begutachtung festgestellt. Erst danach zahlt die Pflegeversicherung Leistungen. Mehr
Ein Gutachter kommt zu einem vereinbarten Termin zu Pflegebedürftigen nach Hause. In Gesprächen macht er sich ein Bild von der aktuellen Situation. Mehr
Wann ein Mensch pflegebedürftig ist, wird anhand von sechs Modulen begutachtet. Mehr
Bei der Begutachtung von Kindern gelten besondere Regeln. Die Gutachter beurteilen die Pflegebedürftigkeit anhand der Fähigkeiten, die gesunde Kinder im gleichen Alter haben. Mehr
Pflegebedürftigkeit kann sich im Lauf der Zeit verändern, wenn sich der Gesundheitszustand verschlechtert. Dann wird eine erneute Begutachtung notwendig. Mehr
Wenn sich die Leistungsfähigkeit einer pflegebedürftigen Person verbessert, kann eine Herabstufung des Pflegegrades erfolgen. Mehr
Beim Übergang vom Krankenhaus in die Pflege kann Vorab-Einstufung des Pflegegrades erfolgen. Mehr
In bestimmten Ausnahmefällen kann eine Entscheidung auch ohne Begutachtungsbesuch getroffen werden. Mehr
Ist man mit der Einstufung in einen Pflegegrad nicht einverstanden, kann man Widerspruch erheben. Dann prüft ein*e Zweitgutachter*in das erste Gutachten. Mehr
Um Pflegeleistungen aus Ihrer Pflegeversicherung abrufen und nutzen zu können, muss zunächst ein Pflegegrad anerkannt werden. Ihr*e Pflegeberater*in begleitet und unterstützt Sie dabei. Mehr