Seit dem 01.Oktober 2017 müssen Krankenhäuser ihren Patient*innen, die sie stationär, teilstationär oder mit stationsäquivalenten Leistungen behandeln, ein standardisiertes Entlassmanagement anbieten und organisieren. Entscheiden ist der individuelle Bedarf der Patient*innen. Gesetzlich Versicherte haben gemäß § 39 SGB V einen Anspruch hierauf. Ziel ist eine bedarfsgerechte und kontinuierliche ambulante Weiterbehandlung der Patient*innen nach einem stationären Aufenthalt.
Befindet sich eine privatversicherte Person im Krankenaus und möchte Leistungen aus der privaten Pflegepflichtversicherung (PPV) beantragen, wird eine vorläufige Pflegegradzuordnung nach Aktenlage vorgenommen. Medicproof wird dafür von dem Versicherungsunternehmen beauftragt. Die pflegebedürftige Person erhält dann auf Basis dieser Begutachtung nach Aktenlage Pflegeleistungen, um die notwendige Versorgung beispielsweise in einer Kurzzeitpflege-Einrichtung sicherzustellen. Die persönliche Begutachtung erfolgt schließlich nach der Entlassung auf dem Krankenhaus.
Gesetzlich Versicherte haben einen Anspruch auf einen nahtlosen Übergang aus dem Krankenhaus in die nachfolgenden Versorgungsbereiche, wie zum Beispiel eine Kurzzeit-Pflege oder das eigene zu Hause. Die Krankenhäuser nutzen für diese Einschätzung ein geeignetes Assessment, um den individuellen Bedarf für die Anschlussversorgung der pflegebedürftigen Person zu erfassen und frühzeitig einen Entlassplan aufzustellen. Das Krankenhaus organisiert gemeinsam mit der Kranken- und Pflegekasse die Umsetzung dieses Entlassplans.
Zur Verbesserung des Informationsflusses hat der Verband der privaten Krankenversicherung e.V. hat eine Internetseite eingerichtet.Dort finden die Sozialdienste der Krankenhäuser die Kontaktdaten und das Antragsformular, um Versicherte und deren Angehörige bei der Beantragung von Leistungen bei Pflegebedürftigkeit noch besser unterstützen zu können. Mit diesen Informationen kann schnell die vorläufige Pflegegradzuordnung nach Aktenlage eingeleitet werden, die in der PPV vorgenommen wird, wenn z. B. zur Sicherstellung der ambulanten oder stationären Weiterversorgung und Betreuung eine Begutachtung erforderlich ist.
Für Versicherte der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung können die Sozialdienste auf den Internetseiten des GKV-Spitzenverbandes eine Liste aller Krankenkassen herunterladen.
Bei Fragen zur Antragstellung oder den Leistungen der Pflegeversicherung helfen Ihnen die Pflegeberater und die Pflegestützpunkte weiter.