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Ambulante Wohnformen

Ein neuer Leistungsanspruch stärkt die Selbstbestimmung Pflegebedürftiger, besonders in Wohngruppen. Voraussetzung für die monatliche finanzielle Förderung sind Versorgungsverträge nach § 92c SGB XI.

Ein Mann schiebt eine im Rollstuhl sitzende Frau.

Ein neuer Leistungsanspruch stärkt die Möglichkeiten für Pflegebedürftige, ihr Leben auch bei Unterstützungsbedarf möglichst selbstbestimmt zu gestalten. Insbesondere Menschen, die in gemeinschaftlichen Wohnformen leben, profitieren von einer monatlichen finanziellen Unterstützung. Voraussetzung ist, dass zugelassene ambulante Pflegeeinrichtungen Verträge zur pflegerischen Versorgung nach § 92c SGB XI abschließen.

Monatlicher Zuschuss für mehr Selbstbestimmung

Pflegebedürftige in solchen Wohnformen erhalten einen pauschalen Zuschuss in Höhe von 450 Euro pro Monat. Dieser Betrag dient dazu, die Organisation und Sicherstellung einer individuellen, selbstbestimmten Pflege zu unterstützen. Ziel ist es, alternative Wohn- und Betreuungsformen attraktiver zu machen und den Alltag flexibel gestalten zu können.

Pflegesachleistungen und Pflegegeld

Ab Pflegegrad 2 besteht ein Anspruch auf umfangreiche Pflegesachleistungen. Dazu gehören:

  • körperbezogene Pflegemaßnahmen (z. B. Hilfe bei Körperpflege oder Mobilität),

  • pflegerische Betreuungsmaßnahmen oder

  • Unterstützung bei der Haushaltsführung.

Diese Leistungen werden von ambulanten Pflegediensten erbracht und direkt mit der Pflegekasse abgerechnet bzw. bei Vorliegen einer privaten Pflegeversicherung im Rahmen des Kostenerstattungsverfahrens gezahlt.

Wichtig: Wird der Sachleistungsanspruch nicht vollständig ausgeschöpft, kann der verbleibende Anteil als anteiliges Pflegegeld ausgezahlt werden. Dieses kann flexibel eingesetzt werden, etwa zur Unterstützung durch An- oder Zugehörige.

Weitere Leistungen für alle Pflegegrade (1–5)

Unabhängig vom Pflegegrad stehen Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen zusätzliche Unterstützungsangebote zur Verfügung:

  • Pflegeberatung zur individuellen Planung der Versorgung

  • Pflegehilfsmittel (z. B. Pflegebett, Rollstuhl)

  • Verbrauchshilfsmittel (z. B. Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel)

  • Digitale Pflegeanwendungen (DiPA) und Unterstützung bei deren Nutzung

  • Leistungen bei Pflegezeit oder kurzfristiger Arbeitsverhinderung für Angehörige

  • Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtlich Pflegende

Diese Angebote sollen den Pflegealltag erleichtern und sowohl Pflegebedürftige als auch ihr Umfeld entlasten.

Zusätzliche Ansprüche ab Pflegegrad 2

Für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5 kommen weitere Leistungen hinzu:

  • Soziale Absicherung der Pflegepersonen, z. B. durch Rentenversicherungsbeiträge

  • Kurzzeitpflege im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt, wenn die Versorgung vorübergehend nicht zu Hause sichergestellt werden kann

Zu Beachten: Obwohl das Pflegekompetenzgesetz, das die Leistungen der hier vorgestellten neuen ambulanten Wohnformen nach § 92c SGB XI regelt, offiziell zum 1. Januar 2026 in Kraft getreten ist, kann diese Leistung noch nicht in Anspruch genommen werden.

Es gibt momentan noch keine finalen Empfehlungen, die im Detail festlegen, wie Versorgungsverträge nach § 92c SGB XI genau auszusehen haben.

Die Spitzenverbände der Pflege- und Krankenkassen sowie die Träger der Pflegeeinrichtungen unter Beteiligung u. a. des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e.V. müssen bis spätestens 01.01.2027 gemeinsame Empfehlungen erarbeiten. Dies ist gesetzlich so vorgeschrieben (§ 92c Abs. 5 SGB XI). 

Fazit zu ambulanten Wohnformen nach § 92c SGB XI

Die neuen Regelungen bieten zukünftig mehr finanzielle Unterstützung und Flexibilität für Pflegebedürftige in gemeinschaftlichen Wohnformen. Gleichzeitig stehen zahlreiche ergänzende Leistungen zur Verfügung, die sowohl die Pflegequalität verbessern als auch An- und Zugehörige entlasten sollen.

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