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Kurzzeitpflege

Wenn Sie für eine kurze Zeit eine vollstationäre Pflege brauchen, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt oder wenn eine betreuende Person ausfällt, können Sie die Kurzzeitpflege beanspruchen.

Konkret bedeutet das: Bis zu acht Wochen im Jahr steht Ihnen die Kostenübernahme für eine entsprechende Einrichtung zu, wenn Sie mindestens den Pflegegrad 2 haben.

Grundsätzlich gilt: Nur dann, wenn es sich um anerkannte Pflegeeinrichtungen handelt, übernimmt die Pflegeversicherung auch die Kosten. Das bedeutet, dass die betreffende Einrichtung der Kurzzeitpflege von der Pflegekasse zugelassen sein muss. Infrage kommen zum Beispiel vollstationäre Häuser, die eine vorübergehende Pflege und Betreuung pflegebedürftiger Personen anbieten. Dies ist die sogenannte eingestreute Kurzzeitpflege. Sie können sich auch an Einrichtungen wenden, die auf die Kurzzeitpflege spezialisiert sind. Diese bieten die sogenannte solitäre Kurzzeitpflege.

Für pflegebedürftige behinderte Menschen gibt es eine Ausnahme. Sie können Einrichtungen nutzen, in denen ihre besonderen Bedürfnisse berücksichtigt werden. Dazu gehören beispielsweise Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen. Aber auch Reha-Kliniken können gegebenenfalls genutzt werden. Dieser Weg ist dann möglich, wenn Ihre Pflegeperson dort (oder in der Nähe) selbst Vorsorge- oder Rehabilitationstherapien erhält und Sie gepflegt werden müssen.

Mit diesen Leistungen können Sie rechnen

Die Pflegeversicherung erstattet bis zu 1.774 Euro im Kalenderjahr für pflegebedingte Aufwendungen, für Betreuung sowie für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege. Sollte dieser Betrag nicht ausreichen, kann er aus dem Budget für die Verhinderungspflege aufgestockt werden, sofern es noch nicht aufgebraucht wurde. Auf diese Weise ergibt sich eine Maximalleistung in Höhe von 3.386 Euro für bis zu 14 Wochen Pflege im Kalenderjahr. Wenn für Sie der Pflegegrad 1 festgestellt wurde, steht Ihnen für die Nutzung einer Kurzzeitpflegeeinrichtung lediglich der Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro pro Monat zu.

Diese Kosten müssen Sie selbst tragen:

Die genannten Beträge decken in der Regel nicht alle Kosten ab, die bei einer Kurzzeitpflege anfallen. Für die Unterkunft, die Verpflegung und auch für die sogenannten Investitionskosten der Einrichtung müssen Sie selbst aufkommen. Haben Sie Anspruch auf den Entlastungsbetrag, können Sie diesen ebenfalls für die Kurzzeitpflege einsetzen. Ein Aufenthalt in der Kurzzeitpflege lässt sich auch über die „angesparten“ monatlichen Entlastungsbeträge finanzieren.

Wichtig für Sie: Während der Kurzzeitpflege haben Sie für die Dauer von bis zu acht Wochen und während der Verhinderungspflege für bis zu sechs Wochen Anspruch auf die Weiterzahlung des halben Pflegegeldbetrags. Im Pflegegrad 2 entspricht dies einem Betrag von 158 Euro pro Monat. Dieser Betrag kann jedoch abweichen, da die Berechnung pro Tag erfolgt.

Was sind Investitionskosten?

Als Investitionskosten in einem Pflegeheim werden die Kosten bezeichnet, die dem Träger durch Herstellung, Anschaffung und Instandsetzung von Gebäuden und deren technischen Anlagen entstehen. Die Höhe dieser Kosten hängt von der Ausstattung und Lage der Einrichtung ab. Investitionskosten können prinzipiell auf die Bewohner von Pflegeheimen umgelegt werden.

Kurzzeitpflege für junge Pflegebedürftige

Für Pflegebedürftige der Pflegegrade 4 oder 5, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gelten folgende besondere Regelungen:

  • Der Anspruch auf Verhinderungspflege besteht für höchstens acht Wochen (56 Tage) je Kalenderjahr. Die sechsmonatige Vorpflegezeit entfällt in diesen Fällen.
  • Das Ersatzpflegegeld beträgt im Kalenderjahr maximal den für den jeweiligen Pflegegrad geltenden doppelten Betrag des Pflegegeldes.
  • In allen Fällen, in denen der Leistungsbetrag der Verhinderungspflege von 1.612 Euro aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Kurzzeitpflege erhöht werden kann, beträgt dieser Erhöhungsbetrag in dieser Sonderkonstellation nicht 806 Euro, sondern 100 % des Betrages für Kurzzeitpflege, d. h. also 1.774 Euro. Der genannten Personengruppe stehen damit 3.386 Euro zur Verfügung.
  • Außerdem besteht der Anspruch auf hälftiges (anteiliges) Pflegegeld für jeweils bis zu acht Wochen (56 Tage) je Kalenderjahr während einer Kurzzeitpflege und einer Verhinderungspflege.

Damit steht dieser Personengruppe bereits im angegebenen Zeitraum ein Budget in Höhe in 3.386 Euro für bis zu acht Wochen zur Verfügung.

Einen Kurzzeitpflegeplatz finden

Wenn Sie eine Kurzzeitpflege benötigen, wenden Sie sich an Ihre Pflegeversicherung, bevor Sie die Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen. Eine Pflegeberatung kann Ihnen dabei Helfen, den Antrag zu stellen und unterstützt Sie dabei, einen Platz zu finden. In unserer Pflegesuche können Sie eigenständig die Anbieter von Kurzzeitpflege in Ihrer Nähe vergleichen.

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